Rechtliche Grundlagen - Pflegekoffer
Die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege tangiert zahlreiche Rechtsbereiche. Zur Organisation der Vereinbarkeit sind insbesondere das Pflegezeitgesetz und dasFamilienpflegezeitgesetz wichtig. Sie enthalten für die Vereinbarkeit zentrale Maßnahmen: Im Pflegezeitgesetz und in dem Familienpflegezeitgesetz werden die kurzfristige Pflegezeit von bis zu 10 Tagen, die Pflegezeit von bis zu sechs Monaten sowie die Familienpflegezeit von bis zu 24 Monaten geregelt. Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit zur befristeten Teilzeit durch die sogenannte Brückenteilzeit.
Zur Gestaltung und Verbesserung des Pflegearrangements sind das Pflegeversicherungsgesetz, das Betreuungsrecht, die Regelungen zur Vorsorgevollmacht und zur Patientenverfügung wichtig. Zusätzlich kann auch der Einsatz von Live-in-Personen (Haushalts- und Betreuungskräften aus dem Ausland) eine Unterstützungssituation stützen. Unter bestimmten Voraussetzungen erwerben sich Pflegende Angehörige durch ihre Pflegetätigkeit auch Rentenansprüche. Im Folgenden finden Sie weiterführende Informationen zu den einzelnen Rechtsbereichen und -themen.
Hier finden Sie eine Übersicht der Ansprechpersonen zu den verschiedenen pflegerelevanten Themen.
- Das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums mit der Telefonnummer 030 20179131beantwortet Fragen rund um das Thema Pflege und unterstützt auch in herausfordernden Situationen. Es ist bundesweit erreichbar von Montag bis Donnerstag derzeit zwischen 9:00 und 16:00 Uhr und per E-Mail
Das Pflegezeitgesetz sieht sowohl eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung mit Pflegeunterstützungsgeld vor (§ 2 PflegeZG), als auch eine Pflegezeit und sonstige Freistellungen (§ 3 PflegeZG). Sie hat zum Ziel, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern (vgl. § 1 PflegeZG).
Pflegende Beschäftigte können einen Antrag auf Pflege- oder Familienpflegezeit stellen. Hier müssen Arbeitgeber ab Zugang des Antrags innerhalb einer 4-Wochen-Frist der antragstellenden Person antworten. Im Falle einer Ablehnung des Antrags, ist diese zu begründen. Für die Dauer der vereinbarten Freistellung gilt ein Kündigungsschutz. Fühlen sich Beschäftigte aufgrund ihrer Antragsstellung benachteiligt, so können sie sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden.
Im Sinne des PflegeZG § 7 (3) sind nahe Angehörige:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, LebenspartnerInnen der Geschwister und Geschwister der LebenspartnerInnen
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder
Eine akut auftretende Pflegesituation ist eine außergewöhnliche und oft krisenhafte Situation, die nicht planbar ist und in der eine bedarfsgerechte pflegerische Versorgung auf Dauer neugestaltet werden muss. Dies kann beispielsweise beim Eintritt von Pflegebedürftigkeit durch die Folgen eines Schlaganfalls sein oder wenn sich eine bestehende Pflegebedürftigkeit plötzlich negativ verändert, zum Beispiel die Beweglichkeit durch einen Sturz stark eingeschränkt ist und dadurch eine neue Versorgungsform zu entwickeln ist. Zusätzlich muss die Bewältigung der jeweiligen akuten Pflegesituation in die normale Arbeitszeit fallen (d. h. der Umfang Ihrer Unterstützung muss entsprechend hoch sein).
Haben Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, können sie Pflegeunterstützungsgeld (§ 44 SGB XI) als Lohnersatzleistung beantragen. Das Pflegeunterstützungsgeld muss umgehend bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragt werden. Die Höhe beträgt üblicherweise 90 Prozent des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes abzüglich der Beiträge zur Sozialversicherung. Für die Beantragung des Pflegeunterstützungsgeldes ist ein ärztliches Attest notwendig.
Das ärztliche Attest für die Beantragung des Pflegeunterstützungsgeldes sowie ggf. für den Arbeitgebenden muss folgende Punkte enthalten:
Name der oder des pflegebedürftigen Angehörigen
Bestätigung der Notwendigkeit zur Organisation oder Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der oder des zu pflegenden nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation (hier zeigt die Praxis, dass es sehr wichtig ist, dass aus der Bescheinigung eindeutig die akute Notwendigkeit des Tätigwerdens hervorgeht)
Zeitraum der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung
voraussichtliches Vorliegen von Pflegebedürftigkeit mindestens nach dem Pflegegrad 1 (sofern die Pflegebedürftigkeit noch nicht gutachterlich festgestellt wurde)
Ab einer Betriebsgröße von mehr als 15 Mitarbeitenden haben Beschäftigte laut PflegeZG § 3 (1) einen Anspruch auf geplante Pflegezeit in Form einer vollständigen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (ab Pflegegrad 1) oder einen schwerstkranken nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen weisen die Beschäftigten durch eine Bescheinigung des Pflegegrades von der Pflegekasse oder dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen nach (vgl. PflegeZG § 3 (2)). Die Pflegezeit nach § 3 beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate. Mit Zustimmung des Arbeitgebenden kann eine zunächst für kürzere Zeit in Anspruch genommene Pflegezeit bis zur Höchstdauer von 6 Monaten verlängert werden. (vgl. PflegeZG § 4 (1)).
Endet die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen oder ist die häusliche Pflege nicht mehr aufrechtzuerhalten, endet die Pflegezeit vorzeitig vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Die/der Arbeitgebende ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu informieren. Auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist Pflegezeit möglich. Dies ist im Einzelfall mit dem Arbeitgebenden abzustimmen. (vgl. PflegeZG § 6). Der Kündigungsschutz beginnt mit Ankündigung der Pflegezeit. Die Finanzierung der Pflegezeit kann über ein zinsloses Darlehen erfolgen. Grundsätzlich sind auch individuelle Absprachen zwischen Arbeitgebenden und Beschäftigten zur Finanzierung möglich.
Spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn einer geplanten Pflegezeit muss diese von den Beschäftigten schriftlich angekündigt werden. Gleichzeitig muss mitgeteilt werden, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung (= die Pflegezeit) genommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben (vgl. PflegeZG § 3 (3)). Der Arbeitgeber hat der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit zu entsprechen, sofern nicht dringende betriebliche Gründe entgegenstehen (vgl. PflegeZG § 3 (4)).
Bei fortschreitenden Krankheitsverläufen oder in palliativen Versorgungssituationen sind Beschäftigte zur Begleitung ihres schwerstkrank¬ten nahen Angehörigen von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise bis zu drei Monaten freizustellen. Die Begleitung kann in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung (zum Beispiel in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder Hospiz) stattfinden. Bei der Begleitung in der letzten Lebensphase geht es darum, die verbleibende Zeit des Angehörigen gemeinsam zu verbringen. Um die Begleitung in Anspruch nehmen zu können, ist kein Pflegegrad erforderlich. Beschäftigte weisen diese Situation dem Arbeitgeber mit einem ärztlichen Zeugnis nach (vgl. PflegeZG § 3 (5)).
Hier finden Sie weiterführende Informationen zur Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase.
Vorzeitig kann die Pflegezeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers beendet werden (PflegeZG § 4 (2).
Die Pflegezeitbeantragung darf nicht länger als 12 Wochen im Voraus erfolgen (vgl. PflegeZG § 5 (1)).
Um den Lebensunterhalt während der Pflegezeit sichern zu können, besteht ein Anspruch auf ein zinsloses Darlehen, das monatlich in Raten ausgezahlt wird. Dieses kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden. Die Rückzahlung erfolgt ebenfalls in Ratenzahlung.
- Zur Berechnung des möglichen Darlehens zur Kompensation des Lohnausfalls während der Freistellung befindet sich auf der folgenden Seite ein Familienzeit-Rechner (Darlehensrechner).
- Hier finden Sie ein Informationsblatt zum zinslosen Darlehen nach § 3 des Familienpflegezeitgesetzes
Freistellungsansprüche und Pflegezeit in Teilzeit
Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ist das Familienpflegezeitgesetz (FamiliepflegZG). Die Familienpflegezeit ermöglicht es Beschäftigten in Pflegezeit, für die Höchstdauer von 24 Monaten die wöchentliche Arbeitszeit auf maximal 15 Wochenstunden zu reduzieren. Voraussetzung hierfür ist, dass die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 1 hat und zuhause gepflegt wird. Die bestehende Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI muss mit einer Bescheinigung über den Pflegegrad der Pflegekasse oder des MDs nachgewiesen werden.
Einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit haben Beschäftigte bei einer Betriebsgröße von mehr als 25 Mitarbeitenden. In kleineren Betrieben kann die Familienpflegezeit freiwillig gewährt werden. Die Familienpflegezeit muss beim Arbeitgeber mindestens 8 Wochen im Voraus schriftlich angekündigt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Pflegezeit auch mit der Familienpflegezeit kombinierbar. Zur Finanzierung der Familienpflegezeit kann auf freiwilliger Basis mit dem Arbeitgeber eine sogenannte Entgeltaufstockung unter Verwendung eines Wertguthabens vereinbart werden.
Personen, die die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, können zur Abfederung ihres Lohnausfalls ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und Zivilgesellschaft beantragen und erhalten die jeweiligen Beträge monatlich ausgezahlt. Die Höhe des Darlehens richtet sich nach der Höhe des Lohnausfalls.
Weiterführende Informationen zur Beantragung der Familienpflegezeit finden Sie hier.
Wird die Familienpflegezeit im Anschluss an eine Pflegezeit genommen, so muss dies dem Arbeitgeber drei Monate vorher mitgeteilt werden. Grundsätzlich kann die gesamte Pflege- und Familienpflegezeit pro Pflegesituation nicht mehr als 24 Monate betragen.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt den Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit von Arbeitnehmenden in Betrieben mit mehr als 45 Mitarbeitenden, die länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind. Diese können ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens einem, höchstens jedoch für fünf Jahre reduzieren.
Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit mit konkreter Benennung des Zeitraums muss mindestens drei Monate vorher in Textform gestellt werden. Wird dieser Zeitraum nicht eingehalten, kann dies ein Ablehnungsgrund sein. Auch kann der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen den Antrag auf befristete Teilzeit ablehnen, muss dies jedoch darlegen und beweisen. Auf Seiten des Arbeitgebers liegt eine Erörterungspflicht mit dem Ziel, eine passende Vereinbarung zu erlangen. Spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung der Arbeitszeit muss die/der Arbeitgebende dem Mitarbeitenden schriftlich seine Entscheidung mitteilen. Erfolgt diese schriftliche Entscheidungsmitteilung nicht, so gilt der Antrag als angenommen.
Pflegeleistungen, Pflegegradbeantragung, Pflegebedürftigkeit (SGB XI)
Die Pflegeversicherung sichert das soziale Risiko einer Pflegebedürftigkeit teilweise ab. Daher wird bei der Pflegeversicherung auch von einer „Teilkaskoversicherung“ gesprochen. Zu den Leistungen der Pflegeversicherung, allen Fragen der Pflegegradbeantragung und der Pflegebedürftigkeit, haben Sie Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung bei den Pflegekassen oder den regionalen Pflegeberatungsstellen. Für privatversicherte Personen mit Pflegebedarf ist die Compass Pflegeberatung GmbH für die Pflegeberatung zuständig, die Sie unter 0800/101 88 00 erreichen.
- Wichtige Informationen zu den ersten Schritten bei Pflegebedürftigkeit finden Sie beim Pflegewegweiser NRW, einem Angebot der Verbraucherzentrale NRW
Die folgende Tabelle gibt zur ersten Orientierung einen kurzen Überblick zu den verschiedenen Leistungen und Leistungsbeiträgen zur Gestaltung eines Pflegearrangements. Im individuellen Bedarfsfall sollten sich Versicherte unbedingt zur Beratung an die regionale Pflegeberatung oder die zuständige Pflegekasse wenden. Über die Hotline des Pflegewegweisers NRW erhalten Sie kostenlos Informationen zu passenden Beratungsstellen vor Ort inklusive Öffnungszeiten und Kontaktdaten.
- Service Hotline: Rufen Sie unsere gebührenfreie Hotline unter 0800 40 40 044 an. Montags, dienstags, mittwochs, freitags von 9.00-13.00 Uhr und donnerstags von 13.00-17.00 Uhr.
- In dieser Broschüre vom Bundesministerium für Gesundheit finden Sie aktuelle umfassende Informationen rund ums Thema Pflege und Pflegeleistungen.
Für Privatversicherte Personen mit Pflegebedürftigkeit gelten die gleichen Leistungen aus dem Pflegeversicherungsgesetz. Für alle Privatversicherten ist Compass private Pflegeberatung für die Pflegeberatungen zuständig. Diese individuellen Pflegeberatungen erfolgen telefonisch oder vor Ort und richten sich sowohl an die pflegebedürftige Person als auch an deren Angehörige. Auf Fragen zur Beihilfe antwortet die Beihilfestelle NRW.
Auch jenseits der Volljährigkeit benötigen die zu pflegenden Kinder oft eine juristische Vertretung, eine rechtliche Betreuung, die ihre Interessen wahrnimmt. Diese Aufgabe können Familienmitglieder übernehmen. Menschen mit Behinderungen können als Erbe eingesetzt werden. Durch das Behindertentestament erfährt das Erbe einen Schutz des Zugriffs durch die Sozial- und Eingliederungshilfe.
Im Verlauf des Lebens kann es zu Situationen kommen, in denen aufgrund von schwerer Erkrankung oder eines Unfalls keine eigenen Entscheidungen getroffen werden können. Mit einer Vorsorgevollmacht kann vorsorgend in gesunden Zeiten festgelegt werden, wer in diesen Situationen stellvertretend entscheidet. Die bevollmächtigte Person übernimmt dann im Sinne der Bevollmächtigung Vermögensfragen. Auch kann sie dies in gesundheitlichen und anderen persönlichen Belangen tun.
- Weiterführende Informationen zur Vorsorgevollmacht finden Sie hier.
Für den Fall der Entscheidungs- und Einwilligungsunfähigkeit kann mit einer Patientenverfügung im Voraus festgelegt werden, wie in bestimmten Situationen ärztlich zu handeln ist. Die Patientenverfügung ermöglicht das Selbstbestimmungsrecht auch in Situationen fehlender Einwilligungsfähigkeit, z.B. aufgrund von Bewusstlosigkeit. In erster Linie richtet sich die Patientenverfügung an die Ärztin oder den Arzt und das Behandlungsteam. Grundsätzlich ist die Patientenverfügung verbindlich. Unterstützend für die Entscheidungsfindung auf Basis der Patientenverfügung ist es hilfreich, in regelmäßigen Abständen die eigene Willensbekundung auf ihre Aktualität hin zu prüfen und diese Überprüfung mit Datum und Unterschrift zu dokumentieren.
- Weiterführende Informationen zur Patientenverfügung finden Sie hier.
Das Notvertretungsrecht umfasst das beschränkte Recht der Ehegatten sowie den eingetragenen Lebenspartnerschaften auf gegenseitige Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten für den Zeitraum von maximal 6 Monaten. Dieses im § 1358 BGB verankerte Vertretungsrecht wird wirksam, wenn bei fehlender Vorsorgevollmacht oder gesetzlichen Betreuung ein Ehegatte/eine Ehegattin, ein eingetragener Lebenspartner/eine eingetragene Lebenspartnerin aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit selbst nicht in der Lage ist in ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder Behandlungsverträge abzuschließen. Sobald die Voraussetzungen für das Vertretungsrecht entfallen, endet dieses.
Wenn die Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann, nur dann kann eine Betreuung eingerichtet werden (vgl. § 1896 BGB (1).
Bei den Angelegenheiten kann es sich um Vermögens-, Renten- oder Wohnungsprobleme, aber auch um Fragen der Gesundheitsfürsorge oder des Aufenthalts handeln. BetreuerInnen dürfen nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist (§1896 BGB (2).
Mit einer Betreuungsverfügung kann im Vorfeld eine Person festgelegt werden, die im Fall einer notwendigen Betreuung vom Betreuungsgericht als Betreuer berufen wird. Die Betreuungsverfügung berechtigt nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften. Weiterführende Informationen zum Betreuungsrecht und auch zum Betreuungsverfahren finden Sie:
Kinder mit höherem Einkommen und Vermögen, (d. h. ab einem Jahreseinkommen von 100.000 EUR), können unterhaltspflichtig für ihre Eltern werden, sofern das Geld der Eltern für die Pflege im Alter nicht ausreicht. Für die Prüfung der Einkommensgrenze ist nur das eigene Einkommen des Kindes relevant. In der Regel stellen die Sozialhilfeträger den Anspruch auf Elternunterhalt.
- Hier finden Sie weitere Informationen zum Elternunterhalt von der Verbraucherzentrale.
Haushalts- und Betreuungskräfte aus dem Ausland
Zur Stützung eines Pflegearrangements werden auch immer wieder Haushalts- und Betreuungskräfte aus dem Ausland eingesetzt. Hier sind zahlreiche Dinge zu beachten. Zunächst gilt es zu klären, ob die räumlichen Begebenheiten das Wohnen einer zusätzlichen Person zulassen. Gibt es ein separates Zimmer mit Internetanschluss und ausreichend Rückzugsmöglichkeiten, ggf. auch ein separates Badezimmer? Die pflegebedürftige Person sollte sich vorstellen können, dass eine zusätzliche Person mit in ihrer Wohnung lebt. Für eine gute Passung empfiehlt es sich zu klären, wie die Arbeitszeiten, die Ruhezeiten und die Freizeit organisierbar sind. Auch ist unbedingt sicher zu stellen, dass die Betreuungspersonen aus dem Ausland Ansprechpersonen vor Ort haben. Zusätzlich bleibt die Steuerung der Betreuungssituation bei der Familie. Diese ist nicht auf die Betreuungsperson übertragbar. Auch gilt es zu berücksichtigen, dass das Tätigkeitsfeld der Haushalts- und Betreuungspersonen hauswirtschaftlicher Natur ist und für pflegerische Aufgaben Pflegedienste hinzugenommen werden sollten. Sollte auch nachts ein Unterstützungsbedarf bestehen, ist die Betreuung durch eine Person nicht leistbar.
Der Pflegewegweiser NRW bietet eine kostenlose telefonische Beratung zu diesem Thema an: montags und mittwochs: 14.00-16.30 Uhr, mittwochs zusätzlich 10.00-12.00 Uhr
Telefon: 0211-3809 400.
Keine Pflegeperson soll durch die Übernahme von Pflegeaufgaben und reduzierter Erwerbstätigkeit Ausfälle bei ihren Rentenansprüchen erfahren. Daher übernimmt die Pflegeversicherung die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn Pflegepersonen nicht erwerbsmäßig pflegen. Wenn Pflegepersonen für ihre Pflegetätigkeit als Vergütung maximal das Pflegegeld des jeweiligen Pflegegrads erhalten, so pflegen die Pflegepersonen nicht erwerbstätig.
Dies gilt bei einer Erwerbstätigkeit von höchstens 30 Wochenstunden und wenn eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens 10 Stunden verteilt auf regelmäßig zwei Tage in der Woche gepflegt werden.
Hierzu müssen die Pflegepersonen keinen Antrag bei der Rentenversicherung stellen. Was die Pflegepersonen selbst tun müssen, ist bei der Pflegekasse den Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbstätig tätige Pflegepersonen anzufordern und auszufüllen. Die Pflegekasse entscheidet, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind und dann werden Pflegende automatisch rentenversicherungspflichtig.
Pflegepersonen sind auch dann von der Rentenversicherung anerkannt, wenn sie neben ihrer Pflegetätigkeit Kurzarbeitergeld oder vergleichbares beziehen oder in Elternzeit sind.
- Weiterführende Informationen finden Sie in der Broschüre von der Deutschen Rentenversicherung „Rente für Pflegepersonen – Ihr Einsatz lohnt sich“