Inklusion
(Beauftragte des Arbeitgebers in Schwerbehindertenangelegenheiten)
Für jeden Arbeitgeber – und insbesondere im öffentlichen Dienst – besteht die Pflicht, eine Schwerbehindertenquote zu erfüllen. Im öffentlichen Dienst sind 5% aller beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Schwerbehinderten zu besetzen.
Für die Überwachung dieser Quote sowie zur Wahrung der Interessen (Schutz und Förderung) der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist gemäß § 181 SGB IX eine Inklusionsbeauftragte bzw. ein Inklusionsbeauftragter durch den Arbeitgeber zu bestellen, der diesen in allen Angelegenheiten der Schwerbehinderung verantwortlich vertritt. Damit soll sichergestellt werden, dass die schwerbehinderten Beschäftigten neben der Schwerbehindertenvertretung auf Arbeitnehmerseite auch einen Ansprechpartner auf Arbeitgeberseite haben, der sich mit ihren Problemen auskennt und dem sie ihre Beschwerden und Anregungen vortragen können.
Der im Medizinischen Dienst Nordrhein benannte Inklusionsbauftragte ist beim Inklusionsamt registriert.
Zu den einzelnen Aufgaben und der Schwerbehindertenvertretung geht es hier.
Bitte nutzen Sie für Ihre E-Mail die folgende geschützte E-Mail-Adresse: Inklusionsbeauftragte.Witt(at)md-nordrhein.de
Inklusionsbeauftragte
Die Zusammenarbeit zwischen der Schwerbehindertenvertretung sowie der Beauftragten des Arbeitgebers in Schwerbehindertenangelegenheiten ist wie auch der besondere Vertrauens- und Datenschutz aufgrund gesetzlicher Vorgaben gewährleistet. Auf der Homepage Ihres Wohnortes erhalten Sie in der Regel Hinweise dazu, wo Sie einen Antrag auf Schwerbehinderung bzw. weitere Hilfestellungen erhalten können.