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Jugend- und Auszubildendenvertretung

Informationen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung:

Warum gibt es eine JAV?

Die Errichtung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung hat den Sinn, den besonderen Belangen und Interessen der Auszubildenden und jugendlichen Beschäftigten im Medizinischen Dienst Nordrhein Raum zu geben und sie zur Geltung zu bringen. Die Jugendvertretung ist kein selbstständig wirkendes Vertretungsorgan, da sie nur in Zusammenarbeit mit dem Personalrat die Interessen und Belange der o. g. Personen durchsetzen kann.
 

Welche Aufgaben hat die JAV?

Die gesetzliche Grundlage ist das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG).

Im § 61 LPVG sind die allgemeinen Aufgaben geregelt. Dazu gehören u. a.

  • Fragen der Auszubildenden bezüglich der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis klären
  • Anregungen von jugendlichen Arbeitnehmern und Auszubildenden, insbesondere zum Thema der Berufsausbildung, entgegennehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf Umsetzung hinwirken
  • darüber zu wachen, dass die Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zugunsten der jugendlichen Arbeitnehmer und der Azubis eingehalten und beachtet werden

Welche Voraussetzungen zur Wahl einer JAV gibt es?

Damit eine JAV ins Leben gerufen werden kann, müssen mindestens fünf Auszubildende und/oder fünf Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Unternehmen beschäftigt sein. Die JAV wird von den o. g. Personen für zwei Jahre gewählt.