Textbausteine HHH/Anlass 340
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I. Sachverhalt
Versicherte befindet sich aktuell in stationärer Krankenhausbehandlung und eine Person, die die Haushaltsführung bzw. Kinderbetreuung fortführen könnte, steht nicht zur Verfügung. Im Haushalt leben Kinder bis zum 12. Lebensjahr/behinderte Kinder.
Versicherte befindet sich aktuell in stationärer medizinischer Rehabilitationsbehandlung und eine Person, die die Haushaltsführung bzw. Kinderbetreuung fortführen könnte, steht nicht zur Verfügung. Im Haushalt leben Kinder bis zum 12. Lebensjahr/behinderte Kinder.
Es handelt sich um eine Verordnung nach stationärer Krankenhausbehandlung/ambulanter Operation, die die Weiterführung des Haushalts unmöglich macht. Eine Person, die den Haushalt führen könnte, steht laut Angaben nicht zur Verfügung.
Versicherte Person leidet an einer schweren Erkrankung/akuten Verschlimmerung einer chronischen Grunderkrankung, die die Weiterführung des Haushalts unmöglich macht. Eine Person, die den Haushalt führen könnte, steht laut Angaben nicht zur Verfügung.
Der versicherten Person ist kein Pflegegrad 2-5 zuerkannt.
Der versicherten Person ist ein Pflegegrad 2 3 4 5 zuerkannt.
Die versicherte Person erhält eine Maßnahme zu Lasten eines anderen Sozialversicherungsträgers. Seinerseits wurde keine Leistung zur Haushaltshilfe gewährt.
Aufgrund einer schweren Erkrankung wurde zunächst durch die Krankenkasse die Kostenübernahme der Haushaltshilfe gewährt. Nun ist eine Verlängerung dieser Maßnahme beantragt. Es soll beurteilt werden, für welchen Zeitraum diese voraussichtlich notwendig ist.
Im Rahmen der Satzungsleistung der Krankenkasse wird die Kostenübernahme einer Haushaltshilfe beantragt. Beurteilt werden soll die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme und die voraussichtliche Dauer.
Für die schwangere Versicherte/Nach der Entbindung wird die Versorgung mit einer Haushaltshilfe beantragt. Laut vorliegender Informationen ist die Versicherte nicht in der Lage, eigenständig den Haushalt zu führen. Eine weitere Person älter als 12 Jahre steht für die Haushaltsführung nicht zur Verfügung. Der Entbindungstermin ist voraussichtlich am/war am dd.mm.jjjj.
II. Wesentliche Gründe
Die versicherte Person befindet sich während des beantragten Zeitraums in stationärer Behandlung/einer medizinischen Rehabilitationsbehandlung nach § 40/41 SGB V/einer medizinischen Vorsorgeleistung nach § 23/24 SGB V/einer familienorientierten Reha, an der nicht alle Kinder teilnehmen/in einer Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V. Im Haushalt leben Kinder im Alter unter 12 Jahren/behinderte Kinder. Weitere Personen stehen im Haushalt für die Haushaltsführung nicht zur Verfügung.
Aufgrund der schwerwiegenden Krankheitsausprägungen/der akuten Verschlimmerung der bestehenden chronischen Grunderkrankung bestehen Einschränkungen in der Haushaltsführung. Weitere Personen stehen im Haushalt für die Haushaltsführung nicht zur Verfügung.
Es liegt keine Pflegebedürftigkeit Grad 2 – 5 vor. Zusätzlich liegen keine Informationen vor, die eine schwere Erkrankung oder eine Verschlimmerung einer bestehenden chronischen Erkrankung beschreiben.
Es liegt keine Pflegebedürftigkeit Grad 2 – 5 vor. Aber es liegen Informationen vor, die eine schwere Erkrankung oder eine Verschlimmerung einer bestehenden chronischen Erkrankung beschreiben. Die Haushaltsführung ist eigenständig nicht ausreichend möglich und eine weitere Person, die die Haushaltführung übernehmen könnte, steht nicht zur Verfügung.
Es besteht ein Pflegegrad 2 3 4 5.
Im Haushalt leben weitere Personen, die die Haushaltführung übernehmen könnten.
Im Haushalt leben keine weiteren Personen, die die Haushaltführung übernehmen könnten.
Die Kostenübernahme der Haushaltshilfe durch den Kostenträger der Maßnahme wurde nicht bewilligt.
Die Dauer der Verordnung der Haushaltshilfe überschreitet die gesetzlichen Vorgaben des § 38 SGB V (bis 4 Wochen ohne Kind < 12 Jahre oder 26 Wochen mit Kind < 12 Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen).
Die Frage zum Umfang der Versorgung ist eine leistungsrechtliche Frage, die medizinisch nicht beantwortet werden kann.
Entsprechend der Mitteilungen der Krankenkasse zu ihrer Satzung sind die Voraussetzungen des § 38 SGB V zwar nicht erfüllt, jedoch die Voraussetzungen der Satzungsleistung bzgl. Umfang und Dauer der Versorgung mit einer Haushaltshilfe liegen vor.
Im Rahmen der aktuellen Schwangerschaft/Mutterschaft ist die Versicherte nicht/eingeschränkt in der Lage, den Haushalt zu führen. Eine weitere Person über 12 Jahre, steht im selben Haushalt nicht zur Verfügung.
Es werden keine Beeinträchtigungen dargelegt, die die Haushaltführung nachvollziehbar in einem relevanten Ausmaß einschränken.
III. Beurteilung/Ergebnis
Aufgrund der mitgeteilten Einschränkungen ist der Bedarf für Haushalthilfe medizinisch und sozialmedizinisch nicht nachvollziehbar.
Es liegen medizinische Einschränkungen vor, die die Haushaltsführung/Kinderbetreuung erschweren. Die Kostenübernahme ist für den beantragten Zeitraum und im beantragten Umfang empfehlenswert.
Die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe ist medizinisch nachvollziehbar, die Frage zum Umfang der Versorgung ist eine leistungsrechtliche Frage, die medizinisch nicht beantwortet werden kann.
Im vorliegenden Fall ist die Haushaltsführung aufgrund der schweren Einschränkungen für längere Zeit deutlich eingeschränkt. Die Kostenübernahme durch einen anderen Kostenträger – hier Jugendamt – sollte geprüft werden.
Im Rahmen der Schwangerschaft/Mutterschaft liegen die sozialmedizinischen Voraussetzungen für die Kostenübernahme vor. Der Umfang der Versorgung ist leistungsrechtlich zu beurteilen und endet mit der Schwangerschaft/dem Mutterschutz.