Textbausteine HKP/Anlass 330
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I. Sachverhalt
Laut Verordnung für HKP liegt eine Wundsituation vor, die einer intensiven fachlichen Betreuung und Behandlung bedarf. Die bisherige Versorgung im häuslichen Umfeld konnte nicht zu einer durchgreifenden Besserung führen. Moderne Wundauflagen werden
(bisher nicht) eingesetzt.
Die Behandlung erfolgt in einem zugelassenen Wundzentrum in festgelegten Abständen. Die fachlich kompetente Versorgung ist damit sichergestellt. Die bisherigen Maßnahmen haben nicht zu einer durchgreifenden Besserung der Wundsituation geführt.
Aufgrund des weiterhin bestehenden Dekubitus erfolgt in regelmäßigen und festgelegten Abständen die Lagerung von Versicherten.
Nach erfolgter augenärztlicher Behandlung ist eine Verabreichung von Augentropfen notwendig. Betroffene versicherte oder eine andere Person im Haushalt, die dies übernehmen kann, ist dazu nicht in Lage bzw. steht nicht zur Verfügung. Laut Verordnung der Augentropfen ist der mehrfache Einsatz einer Pflegekraft täglich erforderlich. Gefragt wird, ob die Anzahl der Einsätze reduziert werden kann und ggf. eine Kombination von Präparaten oder weiteren Einsätzen möglich ist.
Nach erfolgter dermatologischer Behandlung ist eine Verabreichung von Salben notwendig. Betroffene versicherte oder eine andere Person im Haushalt, die dies übernehmen kann, ist dazu nicht in Lage bzw. steht nicht zur Verfügung. Laut Verordnung ist der mehrfache Einsatz einer Pflegekraft täglich erforderlich. Gefragt wird, ob die Anzahl der Einsätze reduziert werden kann und ggf. eine Kombination von Präparaten oder weiteren Einsätzen möglich ist.
Nach erfolgter ärztlicher Behandlung ist Kompressionsbestrumpfung notwendig. Hierfür ist das An- und Ausziehen täglich erforderlich. Betroffene versicherte oder eine andere Person im Haushalt, die dies übernehmen kann, ist dazu nicht in Lage bzw. steht nicht zur Verfügung. Laut Verordnung ist der mehrfache Einsatz einer Pflegekraft täglich erforderlich. Gefragt wird, ob die Anzahl der Einsätze reduziert werden kann und ggf. eine Kombination von weiteren Einsätzen möglich ist.
Nach erfolgter ärztlicher Behandlung ist das Tragen einer Orthese notwendig. Hierfür ist das An- und Ablegen täglich erforderlich. Betroffene versicherte oder eine andere Person im Haushalt, die dies übernehmen kann, ist dazu nicht in Lage bzw. steht nicht zur Verfügung. Laut Verordnung ist der mehrfache Einsatz einer Pflegekraft täglich erforderlich. Gefragt wird, ob die Anzahl der Einsätze reduziert werden kann und ggf. eine Kombination von weiteren Einsätzen möglich ist.
Nach erfolgter ärztlicher Behandlung ist eine regelmäßige und engmaschige Blutdruckmessung notwendig. Betroffene Versicherte oder eine andere Person im Haushalt, die dies übernehmen kann, ist dazu nicht in der Lage bzw. steht nicht zur Verfügung. Laut Verordnung der Blutdruckmessung ist der mehrfache Einsatz einer Pflegekraft täglich erforderlich. Gefragt wird, ob die Anzahl der Einsätze reduziert werden kann und ggf. eine Kombination von weiteren Einsätzen möglich ist.
Nach erfolgter ärztlicher Behandlung ist eine regelmäßige und engmaschige Blutzuckermessung/interstitielle Glukosemessung im Plasma notwendig. Betroffene Versicherte oder eine andere Person im Haushalt, die dies übernehmen kann, ist dazu nicht in Lage bzw. steht nicht zur Verfügung. Laut Verordnung zur Glukosemessung ist der mehrfache Einsatz einer Pflegekraft täglich erforderlich. Gefragt wird, ob die Anzahl der Einsätze reduziert werden kann und ggf. eine Kombination von weiteren Einsätzen möglich ist.
Die versicherte Person erhält Leistungen der Pflegeversicherung in Form von Grundpflege. Gefragt wird, ob die Leistungen der Grundpflege ausreichend sind und eine Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege das Maß des Notwendigen übersteigt.
Die Dauer der Verordnung entspricht nicht den Empfehlungen der HKP-RL in der aktuell gültigen Fassung.
Verordnet wurde Häusliche Krankenpflege zur Sicherung der ärztlichen Behandlung in der in der Verordnung angegebenen Häufigkeit. Seitens der Krankenkasse wird nun gefragt, ob die Einsatzfrequenz reduziert werden kann oder ob verschiedene Einsätze gleichzeitig erfolgen können.
II. Wesentliche Gründe
Eine Versorgung der Wunde ist nun nach vorliegenden Informationen nicht mehr in bisherigem Umfang erforderlich.
Unter aktueller Therapie besteht die beschriebene Wunde weiterhin. Eine weitere ärztlich begleitete Therapie ist zwingend erforderlich.
Eine Kombination der verordneten Maßnahmen ist medizinisch möglich.
Eine Kombination der verordneten Maßnahmen ist medizinisch nicht sinnvoll/nicht fachlich begründet möglich/kontraindiziert.
Nach vorliegenden Informationen kann die verordnete Häusliche Krankenpflegeleistung die versicherte Person oder eine andere im Haushalt lebende Person erbracht werden. Eine entsprechende Anleitung ist durch den Pflegedienst im Rahmen der bisherigen Einsätze erfolgt.
Nach vorliegenden Informationen kann weder die versicherte Person noch eine andere im Haushalt lebende Person die verordnete Häusliche Krankenpflegeleistung erbringen. Eine entsprechende Anleitung durch den Pflegedienst im Rahmen der bisherigen Einsätze reicht nicht aus/ist bei der angegebenen Erkrankung grundsätzlich nicht möglich.
Sozialmedizinisch nachvollziehbare Begründungen oder Informationen, die ein Überschreiten der in der HKP-RL angegebenen Dauer begründen, liegen nicht vor.
Trotz Überschreiten der in der HKP-RL angegebenen Dauer der Verordnung sind Informationen vorhanden, die eine Fortführung der Behandlung über den empfohlenen Zeitrahmen hinaus medizinisch begründen. Sowohl die verordnete Frequenz als auch die Dauer sind nachvollziehbar.
III. Beurteilung/Ergebnis
Aufgrund der Wundsituation ist eine weitere engmaschige Behandlung für weitere XX Monate erforderlich.
Eine Verbesserung der Wundsituation ist ggf. durch Nutzung moderner Wundauflagen zu erreichen. Hierdurch könnte die Einsatzhäufigkeit auf ca. 3x wöchentlich reduziert werden.
Die aktuelle Wundsituation zeigt keine Verbesserung unter laufender Therapie. Eine Intensivierung der Behandlung mittels fachärztlicher Mitbehandlung und/oder Vorstellung in einem Wundzentrum ist empfehlenswert.
Unter laufender Therapie ist eine Verbesserung der Wundsituation nicht erreicht worden. Bei bestehendem Krankheitsbild ist eine Kompressionsbehandlung Grundlage der Therapie und sollte geprüft werden.
Sowohl die verordnete Frequenz als auch die Dauer der Verordnung sind medizinisch begründet und die Kostenübernahme kann für weitere XX Wochen empfohlen werden.
Die vorliegenden Unterlagen und sonstigen Informationen begründen keinen weiteren Bedarf an Häuslicher Krankenpflege.
Die geschilderte Situation begründet keine Verordnung für HKP. Die Verordnung der HKP entspricht nicht den Vorgaben der aktuellen HKP-RL.