Textbausteine AU
In der Folge finden Sie Textbausteine für die Begutachtung von Arbeitsunfähigkeit.
Wichtig ist, dass Sie die Passagen, die fett gedruckt sind, eigenständig bearbeiten.
I. Sachverhalt - Schlagwort mit zugehörigem Text
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine komplexe Fallkonstellation, die in der Vorberatung der Kasse nicht abschließend beurteilt werden kann.
Daher wird empfohlen, diesen Fall zur vertieften Begutachtung beim zuständigen Medizinischen Dienst des Wohnorts vorzulegen.
Wenn in MiMa/ZUM Unterlagen eingegangen sein sollten, werden diese direkt an die zutreffende Mailadresse für die Unterlagenweiterleitung des Medizinischen Dienstes weitergeleitet.
Die AU wird attestiert seit XX Monaten.
Unter leitliniengerechter Behandlung ist bisher keine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten.
3.1. Fachärztliche Behandlung – 1
Eine engmaschige fachärztliche Behandlung erfolgt seit dd.mm.yyyy.
3.2. Fachärztliche Behandlung – 2
Eine fachärztliche Mitbehandlung ist aktuell nach vorliegenden Unterlagen weder erfolgt noch geplant.
Im Krankheitsverlauf erfolgte eine stationäre oder vergleichbare Behandlung ohne durchgreifende Besserung der Symptomatik.
Eine stationäre, teilstationäre oder tagesklinische Behandlung ist bisher nicht erfolgt.
Eine leitliniengerechte medikamentöse Behandlung wurde eingeleitet/wird durchgeführt.
Eine medikamentöse Behandlung konnte bisher nicht etabliert werden aufgrund Ablehnung durch Versicherten/fehlender Wirksamkeit/Nebenwirkungen.
Eine stufenweise Wiedereingliederung konnte bisher aufgrund fehlender Belastbarkeit nicht beginnen/ist erfolglos abgebrochen worden im Verlauf.
Eine medizinische Rehabilitation ist während der AU erfolgt und konnte keine durchgreifende und bleibende Besserung der beeinträchtigten Aktivitäten und Teilhabe bewirken.
Eine medizinische Rehabilitation ist während der AU erfolgt und eine ausreichende Besserung der beeinträchtigten Aktivitäten und Teilhabe wird im Reha-Entlassbericht beschrieben.
Eine medizinische Rehabilitation ist während der AU erfolgt und eine ausreichende Besserung der beeinträchtigten Aktivitäten und Teilhabe wird im Reha-Entlassbericht beschrieben. Ein Abgleich mit der konkret geschuldeten Tätigkeit ist nicht erfolgt. Die beschriebenen Besserungen beziehen sich auf eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Im Reha-Entlassbericht werden deutliche qualitative und/oder quantitative Einschränkungen der Leistungsfähigkeit genannt, wodurch die konkret geschuldete Tätigkeit nicht mehr leidensgerecht ist. Trotzdem wird für die Tätigkeit für die Zukunft ein vollschichtiges Leistungsvermögen beschrieben.
Die Maßnahmen am Wohnort wurden ohne durchgreifende Besserung der Symptomatik durchgeführt. Aufgrund der Komplexität des Krankheitsbildes wird von Behandelnden eine medizinische Rehabilitation empfohlen.
Nach erfolgter intensiver Behandlung sind nun seitens des Kostenträgers weiterführende Maßnahmen im Sinne von Leistungen zur Teilhabe empfohlen worden.
Eine zur Sicherung des Behandlungserfolgs notwendige Adhärenz durch Versicherte wird von Behandelnden bemängelt.
Die Versicherten-Adhärenz zu notwendigen Maßnahmen ist ausreichend, Therapien wurden etabliert, führten aber nicht zu einer deutlichen Steigerung der Belastbarkeit und der Leistungsfähigkeit.
Nach erfolgter Behandlung ist eine ausreichende Belastbarkeit den vorhanden Informationen zu entnehmen.
Maßnahmen wurden mit ausreichendem Erfolg durchgeführt. Der/Die Versicherte sieht sich nicht in der Lage, die konkret geschuldete Tätigkeit auszuüben, trotz nach vorliegenden Informationen sozialmedizinisch ausreichender Leistungsfähigkeit.
II. Bezugstätigkeit - Schlagwort mit zugehörendem Text
Die/Der Versicherte stand vor Beginn der AU dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollzeitig zur Verfügung.
Die/Der Versicherte stand vor Beginn der AU dem allgemeinen Arbeitsmarkt teilzeitig zur Verfügung.
Das Arbeitsverhältnis wurde zum dd.mm.yyyy gekündigt. Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses war Vers. im Ausbildungsberuf als XXX tätig.
Die Tätigkeit erfolgte vollschichtig.
Das Arbeitsverhältnis wurde zum dd.mm.yyyy gekündigt. Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses war Vers. im Ausbildungsberuf als XXX tätig.
Die Tätigkeit erfolgte teilschichtig.
Das Arbeitsverhältnis wurde zum dd.mm.yyyy gekündigt. Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses war Vers. nicht in einem Ausbildungsberuf tätig.
Ein Arbeitsverhältnis besteht während der aktuellen AU in Vollzeit.
Ein Arbeitsverhältnis besteht während der aktuellen AU in Teilzeit.
III. Wesentliche Gründe - Schlagwort mit zugehörendem Text
Für die zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit besteht laut der zur Begutachtung vorliegenden Informationen eine ausreichende Leistungsfähigkeit.
Die attestierte AU entspricht nicht den Vorgaben der AU-RL in der aktuellen Fassung und ist nicht laut aktuell gültiger BGA AU begründet. Aus formalen Gründen kann die AU sozialmedizinisch nicht bestätigt werden.
Die bisher als Grundlage für die attestierte AU angenommene Tätigkeit entspricht nicht der zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Tätigkeit.
Die bisher als Grundlage für die attestierte AU angenommene Tätigkeit entspricht der zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Tätigkeit.
Für die zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit bestehen weiterhin deutliche und sozialmedizinisch nachvollziehbare Leistungseinschränkungen, die einer Wiederaufnahme entgegenstehen.
Nach vorliegenden Unterlagen bestehen dauerhafte Leistungseinschränkungen, die einer Wiederaufnahme der zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Tätigkeit sozialmedizinisch dauerhaft entgegenstehen.
Es liegen keine Befunde bzw. Informationen vor, aus denen sich eine AU-relevante Leistungsminderung für die Bezugstätigkeit sozialmedizinisch ableiten lässt.
Aus sozialmedizinischer Sicht AU-begründende Funktionseinschränkungen und/oder Aktivitätsbeeinträchtigungen werden nicht benannt.
Zur Frage des Urlaubs bei durchgehend attestierter AU wird keine Einschätzung abgegeben, da höchstrichterliche Rechtsprechung diese Fragestellung abschließend geklärt und festgelegt hat.
IV. Beurteilung/Ergebnis - Schlagwort mit zugehörendem Text
Das geschilderte und den Unterlagen entnommene Leistungsvermögen ist ausreichend für die zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit. Gutachterlich kann die Beendigung der AU zum dd.mm.yyyy empfohlen werden.
Die versicherte Person war vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der Arbeitsagentur zur Vermittlung gemeldet. Die zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit ist daher vergleichbar einer leichten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechend dem zur Vermittlung zur Verfügung gestellten Zeitumfang. Für diese Tätigkeit besteht ein ausreichendes Leistungsvermögen. Gutachterlich kann die Beendigung der AU zum dd.mm.yyyy empfohlen werden.
Die beschriebenen Leistungseinschränkungen sind sozialmedizinisch nachvollziehbar und begründet. Selbst für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ist weiterhin kein ausreichendes Leistungsvermögen ableitbar. Die AU wird voraussichtlich weitere XX Wochen andauern, Wiedervorlage in X Wochen mit folgenden Befundberichten empfohlen:
- X
- X
Sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch eine ähnlich geartete Tätigkeit vor Beginn der AU liegt aktuell kein ausreichendes Leistungsvermögen vor. Die AU wird voraussichtlich weitere XX Wochen dauern.
Wiedervorlage in XX Wochen mit folgenden Befundberichten empfohlen:
- X
- X
Das in den Informationen geschilderte Leistungsvermögen ist für die zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht ausreichend. Weitere Maßnahmen können zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit beitragen.
Eine Intensivierung der ambulanten Maßnahmen durch fachärztliche (Mit-) Behandlung wird empfohlen.
Einen Intensivierung der ambulanten Maßnahmen durch Heilmittelanwendungen kann erwogen werden.
Die Indikation für eine ambulante Psychotherapie sollte geprüft werden. Dies könnte als unterstützende Maßnahme zwecks Intensivierung der ambulanten Behandlung den Behandlungserfolg positiv beeinflussen.
Empfehlenswert ist die Prüfung einer Hilfsmittelversorgung durch die Behandelnden.
Die vorliegenden Informationen reichen für die gutachterliche Beurteilung der Sachlage nicht aus. Eine sozialmedizinische Einschätzung ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich. Für eine gutachtliche Beurteilung werden folgende Informationen benötigt:
- X
- X
Anhand der vorliegenden Informationen ist das Leistungsvermögen auf absehbare Zeit sowohl für die maßgebliche Tätigkeit als auch für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgehoben. Eine positive Prognose zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe (Medizinische Rehabilitation und/oder LTA) kann nicht abgeleitet werden.
Bzgl. der Frage, ob die Voraussetzungen zum Anwenden des § 116 SGB VI ("Umdeutung") vorliegen, äußert sich der Medizinische Dienst Nordrhein nicht, da es sich um eine leistungsrechtliche Fragestellung handelt, die nicht medizinisch beantwortet werden kann.
Die attestierte Arbeitsunfähigkeit ist sozialmedizinisch aktuell nachvollziehbar. Die Leistungsfähigkeit erscheint jedoch ausreichend, eine stufenweise Wiedereingliederung zeitnah zu beginnen.
Die Arbeitsunfähigkeit ist anhand vorliegender Befunde und Informationen sozialmedizinisch nicht weiter nachvollziehbar. Sollten sich aus der Sicht der/des AU-attestierenden Ärztin/Arztes andere Gesichtspunkte ergeben, bitten wir um eine entsprechende Information an die Krankenkasse der/des Versicherten.
Der Medizinische Dienst benötigt für die Beurteilung dann eine begründende ärztliche Stellungnahme, die über die Krankenkasse mit Muster 86 an uns gesendet werden kann.
Zur Frage des Urlaubs bei durchgehend attestierter AU wird keine Einschätzung abgegeben, da höchstrichterliche Rechtsprechung diese Fragestellung abschließend geklärt und festgelegt hat.