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Begutachtung von Behandlungsfehlern

1. Ziel und Zweck

Dieses Dokument soll die einheitliche Erstellung der Gutachten von ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungsfehlern nach § 66 SGB V und § 116 SGB X sicherstellen.

Die Erstellung dieser Behandlungsfehlergutachten ist zentraler Tätigkeitsschwerpunkt des Medizinischen Fachbereiches Behandlungsfehler. Im Rahmen dieser Schwerpunkttätigkeit werden ausschließlich Einzelfallbegutachtungen – in der Regel nach Aktenlage – getätigt. Daneben werden auch Gutachten mit der Fragestellung der Zuständigkeit gesetzlicher Unfallversicherung versus gesetzlicher Krankenversicherung und Gutachten zur Bewertung medizinischer Schadensbilder (Mehrkosten und Zukunftsrisiken) erstellt.

Begutachtungsaufträge bei einem vermuteten Behandlungsfehler können – dies ergibt sich aus sozialgesetzlichen Gegebenheiten – ausschließlich die gesetzlichen Krankenkassen erteilen. In diesem Sinne sind die beauftragenden Krankenkassen primär auch „Kunden“. Eine direkte Beauftragung durch eine Patiententin/einen Patienten bzw. dessen Rechtsvertretung ist aus formal-juristischen Gründen nicht möglich.

Nach der Beauftragung zur Begutachtung einer ärztlichen Behandlung erwarten die Krankenkassen eine fachkompetente und zeitgerechte Bearbeitung des Begutachtungsauftrages. Auch sollte bedacht werden, dass die Begutachtung letztendlich für medizinische Laien erfolgt, so dass auch entsprechende Modifikationen in Bezug auf komplexe medizinische Fachbegriffe beachtet werden sollten. Im Rahmen laufender juristischer Auseinandersetzungen erwarten die Auftraggeber auch kurzfristig kompetente ergänzende gutachtliche Stellungnahmen. Eine kurzfristige, auch telefonische Beratung (z. B. bei der Fallauswahl durch Kassenmitarbeitende) ist eine immer wieder gewünschte Dienstleistung.

Das Gutachten muss plausibel sein. Medizinische Sachverhalte werden ggf. ergänzt durch grafische und bildliche Darstellungen, um sie für Laien nachvollziehbarerer zu machen.

Im Rahmen der Qualitätskontrolle erfolgt ein intensiver kurzfristiger Austausch zwischen internen und externen Gutachterinnen und Gutachtern und dem Leiter des Medizinischen Fachbereiches Behandlungsfehler.

Die gute Akzeptanz bei den Auftraggebern die positive Einschätzung durch andere Begutachtungsinstitutionen (z. B. Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern, sowie vergleichbare Begutachtungsergebnisse) sprechen für eine hohe Qualität.

Messbare Qualitätsziele:

  • Abarbeitung der Aufträge innerhalb eines halben Jahres
  • Verfügbarkeit fachkompetenter Gutachterinnen und Gutachter für alle Fragestellungen
  • Hohe Zustimmungsrate bezüglich externer Gutachterinnen und Gutachter

Gutachten, die im Medizinischen Fachbereich Behandlungsfehler erstellt werden, werden zeitnah bearbeitet.

2. Geltungsbereich

Dieses Verfahren ist verbindlich für alle Mitarbeitenden, die an der Erstellung der Gutachten von Behandlungsfehlern beteiligt sind.

Externe Gutachterinnen und Gutachter unterliegen ebenfalls den Qualitätsanforderungen (siehe hierzu auch Vorgabe-Dokument „Einsatz externer Gutachterinnen und Gutachter").

3. Zuständigkeit und Qualifikation

Der Medizinische Dienst Nordrhein ist grundsätzlich zuständig für alle gesetzlich Krankenversicherten mit Wohnsitz in Nordrhein.

Die Erstellung der Gutachten erfolgt durch den Leiter und die weiteren ärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Medizinischen Fachbereichs Behandlungsfehler sowie interne Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes. Der Medizinische Fachbereich Behandlungsfehler greift darüber hinaus auf externe Gutachterinnen und Gutachter zurück, um die interne Begutachtung zu unterstützen und  auch Fälle aus sehr spezifischen Fachrichtungen (z. B. Endokrinologie) einer kompetenten Begutachtung zuführen zu können.

Der Leiter des Medizinischen Fachbereiches Behandlungsfehler oder dessen Vertretung überwacht fachlich-inhaltlich und organisatorisch die Begutachtung. Alle Gutachten, die durch oder im Auftrag des Medizinischen Fachbereiches Behandlungsfehler erstellt werden, werden durch die Leitung des Medizinischen Fachbereiches Behandlungsfehler vor dem Versand an die Auftraggeber gegengelesen.

Die Begutachtung erfolgt möglichst immer durch eine Gutachterin oder einen Gutachter der gleichen Fachrichtung (Ausnahme: fachübergreifende Problematik wie beispielsweise Infektionen und Wundheilungsstörungen).

5. Hinweise und Anmerkungen

Zuletzt auf Aktualität geprüft: September 2023