Brochoskopische Radiofrequenzablation bei COPD
| Methode | Brochoskopische Radiofrequenzablation bei COPD Synonym: targeted lung denervation (TLD) |
| OPS | 5.329.6 bronchoskopische Radiofrequenzablation |
| Indikation | COPD (schwere) |
| ICD | J44.- Sonstige chronische obstruktive Lungenkrankheit |
| Oberkategorie | Therapie |
| Zuständigkeit in NR |
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| Datum Einstellung | 15.09.2020 |
| Dokumentenart | Beispielgutachten |
| Autor | Dr. Olaf Weingart |
| Datum der letzten Bearbeitung | 29.08.2020 Sollten sich aus Ihrer Auftragsbearbeitung neue Erkenntnisse ergeben, informieren Sie uns bitte darüber per Mail an die Mailbox MFB Methodenbewertung |
| vorhandene Dokumente | Beispielgutachten aus Anfrage der AOK Juli 2020 |
| Kurzbeschreibung | Kurzbeschreibung des Krankheitsbilds: Kurzbeschreibung der Methode: Die TLD soll ihre Wirkung über eine thermische, irreversible Schädigung der Motoaxone der bronchialen Nervenstränge, die sich an der äußeren Oberfläche der Hauptbronchien befinden, entfalten. Diese Nervenäste sind Teil der parasympathischen Innervation des Bronchialsystems und regulieren über die Ausschüttung von Acetylcholin und dessen Bindung an Rezeptoren den Muskeltonus der glatten Muskelzellen in den Bronchialwänden sowie die Sekretion von Mukus in den Atemwegen. Ein spezielles in den Radiofrequenzkatheter integriertes Kühlsystem soll die Bronchialschleimhaut an den Behandlungsstellen schützen und Gewebeschäden an Speiseröhre und den an ihrer Oberfläche verlaufenden Nerven sowie an Pulmonalgefäßen, Lunge und Herz verhindern. Der G-BA hat am 04.10.2018 entschieden, die Beschlussfassung im Verfahren „Gezielte Lungendenervierung durch Katheterablation bei Patientinnen und Patienten mit medikamentös nicht oder nicht ausreichend behandelbarer mäßiger bis schwerer chronisch obstruktiver Lungenerkrankung“ bis zum 31.12.2023 auszusetzen. |
| Urteile | Keine aktuellen nach G-BA Beschluss und Änderung im § 39 Abs. 1 Satz1 SGB V in (I 2020) bekannt. |
Art der Leistungserbringung | stationär |
| Fazit | Bei Fragen zur Prüfung Therapie in einem zugelassenen Krankenhaus im Vorfeld erfolgte eine gelegentlich eingeforderte Abgabe einer Kostenübernahmerklärung zum Eingriff außerhalb der Verträge. Daher ist hier eine Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung nur unter Bedingungen § 2 Abs. 1a SGB V und auf die Regularien der Vergütung zu verweisen. Es sollte daher immer eine Einzel fallbezognene Aussage zum gesonderten Anspruch aus § 2 Abs. 1a SGB V erfolgen. |
| Kommentar/ Hinweise | Für Begutachtung der Leistungspflicht im Rahmen der stationären Leistungs sind die Hilfen es MFB SV zu Anfragen im Vorfeld einer stationären Behandlung unverändert gültig. Wenn keine Ausnahmetatbestände § 2 Abs. 1 a SGBV im Einzelfall vorliegt. Wie u.a. der zusammenfassenden Dokumentation des G-BA zum „Beratungsverfahren Methodenbewertung RL-Methoden Krankenhausbehandlung: Lungenvolumenreduktionverfahren beim schweren Lungenemphysem“(Stand März 2019) hinterlegten Stellungnahme der DGP (S 97 f) ist der Hinweis zu entnehmen, dass gegen das Urteil des BSG (B 1 KR 17/17 R vom 19.12.2017) eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht wurde, die derzeit unter Az. 1 BvR 562/18 weiter anhängig ist. Bei Prüfung im Nachgang in Rücksprache mit MFB Stationäre Versorgung . bezüglich aktuellen Neuerungen zur Anwendung der Neuerungen § 39 Abs. 1 a SGBV (Auslegung des Potenzialbergriffes In § 39 Absatz 1 Satz 1 neu (ggf. nach EIRD) für Leistungen ab 1.1. 2020. Sollten sich Fragen zum Vorgehen und oder Einschätzung der aktuellen Studienlage ergeben, kontaktieren Sie uns bitte per Mail an die Mailbox MFB Methodenbewertung. Weitere Informationen: G-BA Beschuss vom 04.10.2018 G-BA Beschuss vom 19.12.2009 Maßnahmen zur Qualitätssicherung: Ergebnisse der Airflow Studie liegen nicht vor. |