EVLT
| Methode | Endovenöse Laserablation (EVLA) |
| OPS | 5-385.g Endovenöse Lasertherapie [EVLT] 5-385.h Endovenöse Lasertherapie [EVLT], bei Rezidiv |
| Indikation | Symptomatische Varikosis/Varizen der unteren Extremitäten, vor allem die Stammvarikose der V. saphena magna |
| ICD | I83.- Varizen der unteren Extremitäten |
| Oberkategorie | Therapie |
| (Haupt)Fachgebiet | Phlebelogie/Gefäßchirurgie |
| Zuständigkeit in NR | ASP Methodenbewertung |
| Datum Einstellung | 08.04.2024 |
| Autor/in | MFB Methodenbewertung |
| Datum der letzten Bearbeitung | 08.04.2024 Sollten sich aus Ihrer Auftragsbearbeitung neue Erkenntnisse ergeben, informieren Sie uns bitte darüber per E-Mail an die Mailbox MFB Methodenbewertung. |
| vorhandene Dokumente |
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| Kurzbeschreibung des Krankeheitsbilds | Die primäre Varikose ist eine degenerative Erkrankung der Venenwand im oberflächlichen Venensystem der Beine, bei der sich unter dem Einfluss verschiedener Realisationsfaktoren (z. B. Schwangerschaften, Orthostasebelastung) im Laufe des Lebens Varizen in unterschiedlicher Ausprägung und Schweregrad entwickeln. Die Varikose ist eine lebenslang existierende, progrediente Erkrankung, welche die Lebensqualität entscheidend negativ beeinträchtigen kann. |
| Kurzbeschreibung der Methode | Die endovenöse Lasertherapie (EVLT), auch endovenöse Laserablation (EVLA) genannt, zählt zu den endovenösen thermalen Verfahren zur Behandlung der Varikosis. Dabei wird unter Lokalanästhesie eine Sonde unter Ultraschallkontrolle eingebracht, und Hitze mittels Laserablation appliziert. Die Nachbehandlung umfasst Kompressionstherapie und medikamentöse Thromboseprophylaxe. |
| Evidenz | Eine neue systematische Übersichtsarbeit des AIHTA aus 2023 (5) untersuchte die Wirksamkeit und Sicherheit der EVLT im Vergleich zur konventionellen Chirurgie bei Varikosis der unteren Extremität in Bezug auf Symptomminderung, patientenrelevante Endpunkte und in Bezug auf Nebenwirkungen. Im Rahmen der Literaturrecherche konnten insgesamt zwei systematische Übersichtsarbeiten, basierend auf RCTs eingeschlossen werden. Die Wirksamkeit der EVLT und konventionellen chirurgischen Verfahren wurde als vergleichbar eingestuft. Es konnten keine statistisch signifikanten Unterschiede in Bezug auf die Behandlungsdauer, die Rückkehr zur normalen Aktivität, das Auftreten von Rezidivraten oder die Symptomminderung zwischen den Gruppen gezeigt werden. In Anbetracht der signifikanten Unterschiede waren technische Fehler bei der endovenösen Lasertherapie häufiger, jedoch postoperative Komplikationen bei den chirurgischen Verfahren häufiger. Die in den beiden systematischen Übersichtsarbeiten beschriebenen Nebenwirkungen und Komplikationen umfassten Hämatome, Wundprobleme, Nervenverletzung/Sensibilitätsstörung, Infektionen und Venenentzündung (Phlebitis). Die Evidenz deutet darauf hin, dass Nebenwirkungen und postoperative Komplikationen bei endovenöser Lasertherapie seltener auftreten. Eine systematische Übersichtsarbeit von Shrestha et al. 2023 (3) untersuchte die Wirksamkeit und Sicherheit der endovenösen Lasertherapie im Vergleich zur konventionellen Chirurgie (Ligatur und Stripping, „HL/S“) bei Varikose der V. saphena magna. Dabei wurden zehn RCTs (mit insgesamt 1.936 Patienten, davon 975 mit EVLT behandelt) für die Analyse eingeschlossen. Zu den untersuchten Endpunkten zählten der klinische Schweregrad der Venenerkrankung (VCSS), die Ausschaltung des venösen Refluxes, das Vorbeugen eines Rezidivs, die Zeitspanne zur Rückkehr zur normalen Aktivität, die Behandlungsdauer der Intervention, und Nebenwirkungen. Die Metaanalyse zeigte keinen statistisch signifikanten Unterschied zwischen den Gruppen in Bezug auf die Behandlungsdauer, die Rückkehr zur normalen Aktivität, das Auftreten von Rezidiven oder in Bezug auf den klinischen Schweregrad der Venenerkrankung. Die statistisch signifikanten Unterschiede zeigten, dass technische Fehler häufiger bei der EVLT auftraten, während postoperative Komplikationen häufiger in der Operationsgruppe auftraten. Die Autoren schlussfolgern, dass eine vergleichbare klinische Wirksamkeit gegeben ist, und dass keine der beiden Behandlungsoptionen der anderen eindeutig überlegen ist. Eine systematische Übersichtsarbeit von Cochrane aus 2021 (4) untersuchte eine Vielzahl unterschiedlicher Interventionen für die venöse Insuffizienz der großen Vena saphena magna (untere Extremität). Insgesamt wurden 24 RCTs eingeschlossen, von diesen wurden neun RCTs für den direkten Vergleich zwischen der endovenösen Lasertherapie und der konventionellen Chirurgie (Ligatur und Stripping) ausgewählt. Die untersuchten Endpunkte der systematischen Übersichtsarbeit von Cochrane decken sich dabei mit der zuvor beschriebenen systematischen Übersichtsarbeit aus 2023 (3). Als weiterer Endpunkt wurde im Cochrane-Bericht die Verbesserung der Lebensqualität erhoben. Die Metaanalyse konnte zeigen, dass innerhalb der ersten fünf Jahre nach Intervention die technische Erfolgsrate in der Gruppe der EVLT höher sein könnte. Nach fünf Jahren und darüber hinaus wurde jedoch kein eindeutiger Unterschied in Bezug auf die technische Erfolgsrate festgestellt. Das Auftreten von Rezidiven wie auch die Verbesserung der Lebensqualität war in beiden Gruppen vergleichbar. Die Autoren schlussfolgern, dass die technischen Erfolgsraten der unterschiedlichen Therapieformen grundsätzlich ähnlich sind, die EVLT im Vergleich zur Schaumsklerosierung oder konventionellen Chirurgie jedoch bessere technische Erfolgsraten erzielen könnte. Zum Auftreten von Rezidiven wurde kein signifikanter Unterschied festgestellt, mit Ausnahme eines möglichen langfristigen Vorteils der Radiofrequenzablation im Vergleich zur endovenösen Lasertherapie oder zur konventionellen Chirurgie.
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| Leitlinien | Laut der deutschen S2k-Leitlinie aus 2019 stellt die endovenöse Lasertherapie ein sicheres Therapieverfahren dar und sollte bei Stammveneninsuffizienz als Alternative zu anderen Therapieverfahren angeboten werden (1). Allerdings fehlten valide Langzeitstudien und kontrollierte Studien im Vergleich mit der offenen Operation. |
| Urteile | keine bekannt |
| Art der Leistungserbringung | Ambulant jedoch nicht im Leistungskatalog der GKV (NUB im Sinne von § 135 Abs. 1 SGB V) |
| Fazit |
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| Kommentar/ Hinweise | Literatur:
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