(gepulste Farbstoff) Lasertherapie
| Methode | (gepulste Farbstoff) Lasertherapie |
| OPS | OPS 5-913 Entfernung oberflächlicher Hautschichten |
| Indikation | Naevus flammeus (Feuermal)/Hämangiom |
| ICD | Q82.5 Angeborener nichtneoplastischer Nävus D18.- Hämangiom und Lymphangiom |
| (Haupt)Fachgebiet | Dermatologie/Kosmetik/Chirurgie |
| Zuständigkeit in NR | SFB |
Datum Einstellung | 07.02.2022 |
| Dokumentenart | Kurzinfo des Medizinischen Dienstes Nordrhein |
| Autoren | Meike Hansen/Dr. Olaf Weingart |
| Datum der letzten Bearbeitung | 28.01.2022 Sollten sich aus Ihrer Auftragsbearbeitung neue Erkenntnisse ergeben, informieren Sie uns bitte darüber per Mail an die Mailbox MFB Methodenbewertung |
| vorhandene Dokumente | - |
| Kurzbeschreibung | Krankheitsbild(er): Ein Hämangiom ist ein benigner proliferierender Gefäßtumor im Säuglings- und Kleinkindesalter mit dynamischem Entstehungs- und Rückbildungsverlauf. Solitäre Hämangiome im Kindesalter können bei ungünstiger Lokalisation oder rascher Wachstumstendenz ein Problem darstellen, auch wenn es sich per se um eine gutartige Gefäßproliferation handelt (1). Bei unkomplizierten infantilen Hämangiomen in unproblematischer Lokalisation und ohne funktionelle Beeinträchtigung (Stamm, Extremitäten) ist keine Therapie erforderlich. Während infantile Hämangiome in Problemzonen (Gesicht, Anogenitalregion), bei denen sich bei engmaschigen Kontrollen (Kontrollabstand 1 Woche pro vollendetem Lebensmonat) objektiv dokumentiertes Wachstum zeigt, sollen in diesem Frühstadium einer Behandlung unterzogen werden, um Komplikationen vorzubeugen. Aufgrund der hervorragenden Wirksamkeit der oralen Propranolol-Therapie ist die Bedeutung der Lasertherapie in den Hintergrund getreten. So wird der Einsatz des Blitzlampen-gepumpten gepulsten Farbstofflasers (FPDL) oder gepulster Blitzlampen (IPL) wie auch der Kryokontaktherapie nur noch bei kleinen, lokalisierten, flachen infantilen Hämangiomen und bei der Hämangiom-Residuen wie Teleangiektasien empfohlen (1). Ein Naevus flammeus (Feuermal) ist ein angeborenes manifestes Erythem infolge vaskulärer Malformation ohne Rückbildungstendenz. Sowohl hier als auch bei den (Residuen) der Hämangiome ist darauf hinzuweisen, dass ggf. die Prüfung des Krankheitswerts im sozialrechtlichen Sinne (siehe unten) und damit Klärung des Leistungsanspruches ist ggf. vorrangig. Zur Methode: Der gepulste Farbstofflaser (Wellenlänge 585 nm, Pulsdauer 0,3–0,45 ms) eignet sich zur schonenden Therapie von Feuermalen und initialen Hämangiomen. Die Wirkung des gepulsten Farbstofflasers beruht auf dem Prinzip der selektiven Photothermolyse, wonach kleinster Zielstrukturen im Gewebe durch selektive Absorption der Laserbestrahlung thermisch bedingt zerstört werden. Begrenzt werden seine Einsatzmöglichkeiten durch die relativ geringe Eindringtiefe von maximal 1,5 mm. Das Narbenbildungsrisiko ist gering (2). |
| Urteile | Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 16.03.2016 (Az.: L 5 KA 5268/12) zur Abrechnung der GOP |
| Art der Leistungserbringung | Ambulant, sofern zur Behandlung von Krankheit im Sinne § 27 SGB V Bestandteil der Vertragsärztlichen Versorgung (keine NUB im Sinne von § 135 SGB V) |
| Fazit | Vertragsärztliche Leistung, sofern die Vorgaben des EBM im Hinblick auf die Leistungserbringung eingehalten werden. |
| Kommentar/Hinweise | Bei ggf. notwendiger Differenzierung einer rein kosmetischen Indikation ist zu beachten, dass „Entstellung im Sinne der BSG Rechtsprechung“ vorliegen muss, um eine Leistungspflicht der GKV zu begründen. Demnach ist nicht jede körperliche Unregelmäßigkeit als Krankheit im Sinne § 27 SGBV anzusehen. Es sollte entweder eine Körperfunktion beeinträchtigt sein oder eine Entstellung vorliegen, die auch als „objektiv erhebliche Auffälligkeit“ im Sinne einer Entstellung bezeichnet wird. Von einer solchen könne gesprochen werden, wenn diese bereits „im Vorbeigehen“ bemerkbar ist und der Betroffene dadurch zum „Objekt besonderer Beobachtung“ wird (vgl. BSG vom 28.02.2008 Az.: B1 KR 19/07 R). Vergl. Hinweise im Intranet unter „Plastische Chirurgie“
Im Rahmen der vertraglich über den EBM geregelten Versorgung steht eine geeignete, zweckmäßige und wirtschaftliche Behandlungsmöglichkeit eines Naevus flammeus mittels gepulstem Farbstofflaser bzw. Laser zur Verfügung:
Falls die behandelnde Praxis/Klinik die Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung nicht besitzt und die Behandlung deshalb außervertraglich abgerechnet werden soll, ist zur Durchführung der Behandlung im vertraglichen Rahmen mit Abrechnung über EBM und Versichertenkarte an Vertragsärzte zu verweisen.
Mit Hemangiol® steht seit 2014 auch eine Propranolollösung zur Behandlung proliferativer infantiler Hämangiome, die eine systemische Therapie erfordern zur Verfügung, so dass nicht mehr wie in der Vergangenheit auf Off-Label Anwendungen ausgewichen werden muss (s. Fachinformation Hemangiol®, Stand: September 2014).
Literatur:
Hellwig S, Petzoldt D, Raulin C. Der gepulste Farbstofflaser – Möglichkeiten und Grenzen. Der Hautarzt. 1997;48(8):536-40. |