Direkt zum Inhalt Direkt zur Navigation

Laserepilation

MethodeLaserepilation zur Haarentfernung
OPS-/-
IndikationKrankhafter bzw. entstellender Haarwuchs im Gesicht/Hals und an den Händen
ICD
  • L68.- Hypertrichose
    Inkl.: Verstärkter Haarwuchs
    Exkl.: Angeborene Hypertrichose (Q84.2)
    Persistierende Lanugobehaarung (Q84.2)
  • Q84.2 Sonstige angeborene Fehlbildungen der Haare 
    Angeboren: Fehlbildung der Haare o.n.A.
    Hypertrichose
    Persistierende Langbehaarung
OberkategorieTherapie
(Haupt-)FachgebietDermatologie/Kosmetik
Zuständigkeit in NR

SFB

- Bei Transsexualität vorrangig Vorlage AG Transsexualismus

Datum der letzten Bearbeitung

24.07.2025

Sollten sich aus Ihrer Auftragsbearbeitung neue Erkenntnisse ergeben, informieren Sie uns bitte darüber per Mail an die Mailbox MFB Methodenbewertung.

vorhandene DokumenteG1-Gutachten der SEG 4 zu krankhaftem und entstellendem Haarwuchs vom 05.08.2010 (vertrauliches Dokument, dieses bitte nicht zitieren)
Kurzbeschreibung

Krankheitsbild(er):

Unter einer Hypertrichose versteht man eine lokalisierte oder allgemeine starke Behaarung, welche die androgenabhängigen (Androgene: männliche Geschlechtshormone) Regionen nicht bevorzugt.

Unter Hirsutismus versteht man eine pathologisch vermehrte Körper­behaarung vom männlichen Typ, der bei Frauen auftritt. Entsprechende Prädilektionsstellen sind die Oberlippe, das Kinn, das Brustbein, die Brust­warzen, die Linea alba und die Innenseite der Oberschenkel. Diese Körper­regionen sind deshalb betroffen, weil die Haarwurzel in den entsprechenden Bezirken besonders empfindlich auf Androgene reagieren und unter dem Hormoneinfluss besonders stark wachsen.

Grundsätzlich muss eine Leistungspflicht der GKV vorliegen (Krankheit im Sinne von § 27 SGB V) durch hier üblicherweise Entstellung, ansonsten kann auch kein Verweis auf andere Therapien erfolgen.

Vorrangig ist daher die Prüfung des Krankheitswerts. 

Die Sozialgerichte vertreten die Rechtsauffassung, dass nicht jede körperliche Unregelmäßigkeit als Krankheit anzusehen ist. Es sollte entweder eine Körperfunktion beeinträchtigt sein oder eine Entstellung vorliegen, die auch als „objektiv erhebliche Auffälligkeit“ im Sinne einer Entstellung bezeichnet wird. Von einer solchen könne gesprochen werden, wenn diese bereits „im Vorbei­gehen“ bemerkbar ist und der Betroffene dadurch zum „Objekt besonderer Beobachtung“ wird (vgl. BSG vom 28.02.2008 Az.: B1 KR 19/07 R).

Zur Methode der Laserepilation:

Die aktuelle deutsche S2k-Leitlinie „Lasertherapie* der Haut AWMF-Register-Nr.: 013-095, 2022“ (gültig bis 2027) betont: „Der Wunsch nach einer vollständigen und permanenten Enthaarung ist nicht realistisch. Erwartbar ist eine deutliche Reduktion […], die zumindest partiell permanent ist. Es muss sowohl auf die Möglichkeit des Nachwachsens von Haaren hingewiesen werden als auch auf die potentiell fehlende Reversibilität des Eingriffes. Letztere könnte bei individuellem bzw. gesellschaftlichem Wechsel ästhetischer Vorstellungen im Laufe der Zeit ein Problem darstellen.“ 

Die Laserbehandlung von dunklen Haaren auf heller Haut wird empfohlen. Dunkle Haare enthalten das Pigment Melanin, welches die Wirkung des Lichts absorbieren kann. Die Haarwurzel von hellen und grauen Haaren können das Licht nicht aufnehmen und daher auch nicht zerstört werden. 

Bei hellen Haaren sollte alternative Enthaarungsmöglichkeiten (z. B. Nadelepilation, chemische Depilation) den Patienten empfohlen werden.

Das Verfahren, welches mit Licht arbeitet, umfasst 2 Methoden:

  1. Laserepilation (Dauer-Laser): Ein Verfahren, bei dem das Haar einem mit einer festen Wellenlänge arbeitenden Lichtimpuls ausgesetzt wird. Die lokale Wärmeentwicklung führt zu einer Verödung der Haarwurzel.

    Empfohlene Laser:
    - Alexandrit-Laser (755 nm)
    - Dioden-Laser (800 nm-, 808 nm-, 810 nm, 940 nm- und 980 nm).

    Bedingt empfohlener Laser:
    - gepulster Nd-YAG-Laser (1064 nm) kann insbesondere bei tiefersitzenden Haaren und bei dunkleren Hauttypen empfohlen werden.

    Der Einsatz eines langgepulsten (free-running mode) 694nm-Rubinlasers (Gefäß-/Pigmentlaser) wird zur Epilation nicht empfohlen. Aufgrund der kurzen Wellenlänge ist die Eindringtiefe dieses Lasers limitiert, was trotz guter Absorption im Melanin zu unterlegenen Ergebnissen im Vergleich zu modernen Epilationslasern führt.

  2. IPL-Technik (Epilation mit Blitzlampe): Ein Verfahren zur Haarentfernung, bei dem das Licht stoßartig mit einer komplexen Lichtquelle abgegeben wird (Einsatz von hochenergetischem, inkohärentem 590-1.200nm- Multiwellenlängenlicht (IPL, gepulstes Licht).

In der Regel sind mehrere Behandlungen und spätere Wiederholungs­behand­lungen notwendig. Der Erfolg einer Laserbehandlung zeigt sich unter Umständen erst nach Monaten und richtet sich auch nach individuellen Faktoren wie Haarwachstumszyklus, Haarfarbe, Hauttyp und Körperregion.

Urteile
Art der Leistungserbringung
  • Ambulant jedoch nicht im Leistungskatalog der GKV bei nicht-transsexuellen Versicherten (NUB im Sinne von § 135 SGB V)

  • Ambulant, Bestandteil der Vertragsärztlichen Versorgung bei Mann-zu-Frau-Transsexualismus (keine NUB im Sinne von § 135 SGB V)

Fazit

Laser-Behandlung zur Haarentfernung ist bei nicht-transsexuellen Versicherten nicht Bestandteil des EBM. Es kann bei vorliegenden Voraussetzungen nach § 27 SGB V auf die EBM GOP 02300 / 10340 Epilation durch Elektrokoagulation im Gesicht und/oder an den Händen bei krankhaftem und entstellendem Haarwuchs verwiesen werden.

Leistungen zur Epilation mittels Lasertechnik im Gesicht, am Hals oder an der Hand sind bei Mann-zu-Frau-Transsexualismus im EBM abgebildet im Rahmen geschlechtsangleichender Maßnahmen mit den beiden Gebührenordnungs­positionen 02325 und 02326. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen 02325 und 02326 setzt eine Begutachtung voraus, aus der hervorgeht, dass die medizinische Indikation zur Durchführung geschlechts­angleichender Maßnahmen bei Transsexualismus (ICD-10-GM: F64.0) besteht.

In seinem Urteil vom 19.10.2023 – B 1 KR 16/22 R entschied das Bundessozialgericht (BSG): „Bei der Diagnose und Behandlung eines durch Geschlechtsinkongruenz verursachten Leidensdrucks handelt es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, die dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach § 135 SGB V unterfällt.“ An einer Bewertung der Methode und einer entsprechenden Richtlinie des G-BA fehle es bislang.

Für die bereits begonnenen Behandlungen von Transsexuellen betonte der Senat: „Der aus Art 20 Abs 3 GG hergeleitete Grundsatz des Vertrauensschutzes […] gebietet, einem durch gefestigte Rechtsprechung begründeten Vertrauenstatbestand erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit einer geänderten Rechtsprechung oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung zu tragen. […] Insoweit liegt es nahe, dass die KKn für bereits begonnene Behandlungen von Transsexuellen aus Gründen des Vertrauensschutzes die Kosten wie bisher weiterhin zu übernehmen haben.“

Die Ausnahmetatbestände im Sinne der BGA NUB (2008) sind bei Geschlechtsdysphorie bzw. Transsexualismus in der Regel nicht erfüllt. Die Prüfung, ob im Einzelfall ein Vertrauensschutz im Sinne des o. g. BSG-Urteils besteht, obliegt der Krankenkasse.

Kommentar/Hinweise

Weitere Informationen:

S2k-Leitlinie „Lasertherapie* der Haut AWMF-Register-Nr.: 013-095, 2022“ (gültig bis 2027)

Kopera D. Diagnostik und Therapie Haarausfall und Hirsutismus. Gynäkologische Endokrinologie. 2021;19: 303–310 https://doi.org/10.1007/s10304-021-00406-6

Altmeyer P. Hirsutismus. Altmeyers Enzyklopädie. Hirsutismus - Altmeyers Enzyklopädie - Fachbereich Dermatologie

Gust A, Steinkraus V. Kosmetische Therapie des Hirsutismus. Gynäkologische Endokrinologie. 2011;9(2):117-20. 

Kammerer S. Hirsutismus — dahinter steckt meist mehr. Ästhetische dermatologie & kosmetologie. 2013;5(4):13-.

Trüeb RM. Hypertrichose. Der Hautarzt. 2008;59(4):325-38.

AWMF online - Leitlinien Dermatologie: Hypertrichose (nicht mehr aktuell)