Liposuktion
| Methode | Liposuktion bei Lipödem |
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| OPS | 5-911.1 |
| Indikation | Lipödem |
| ICD | E88.20 Lipödem, Stadium I E88.21 Lipödem, Stadium II E88.22 Lipödem, Stadium III |
| (Haupt-)Fachgebiet | (Plastische) Chirurgie |
| Zuständigkeit in NR |
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| Datum der letzten Bearbeitung | 22.07.2025 Sollten sich aus Ihrer Auftragsbearbeitung neue Erkenntnisse ergeben, informieren Sie uns bitte darüber per Mail an die Mailbox MFB Methodenbewertung |
| vorhandene Dokumente |
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| Kurzbeschreibung | Kurzbeschreibung des Krankheitsbilds: Beim Lipödem mit Fettverteilungsstörung, welche durch deutliche Disproportion zwischen Stamm und Extremitäten gekennzeichnet ist, handelt es sich um eine chronische und progrediente Erkrankung. Die Diagnosestellung eines Lipödems erfolgt anhand typischer charakteristischer Kriterien. Andere Erkrankungen, die zu Ödemen führen, müssen ausgeschlossen werden. Als Differenzialdiagnosen des Lipödems werden die Lipohypertrophie, die Adipositas sowie das Lymphödem benannt. Bei der Lipohypertrophie (E65) ist zu beachten, dass diese keine Krankheit im Sinne § 27 SGB V ist. Kurzbeschreibung der Methode: Neben der konservativen Entstauungs- und Kompressionstherapie besteht die Möglichkeit einer Beschwerdelinderung durch operative Entfernung des Fettgewebes (Liposuktion). Die Liposuktion in Tumeszenz-Lokalanästhesie wird in Form einer Nasstechnik (wet technique) mit Unterstützung mittels Vibration oder Wasserstrahl durchgeführt. |
| Urteile | BSG-Urteil vom 12.06.2025 (Az. B 1 KR 10/23 R) |
| Art der Leistungserbringung | ambulant oder stationär |
| Fazit | Nach dem BSG-Urteil vom 12.06.2025 (Az. B 1 KR 10/23 R) und bis zum Inkrafttreten der Beschlüsse des G-BA zur Liposuktion bei Lipödem vom 17.07.2025 bleibt die Liposuktion im vertragsärztlichen Bereich keine GKV-Leistung. Im stationären Bereich ist eine Leistungserbringung – unabhängig vom Stadium der Erkrankung – nur als Potentialleistung möglich. Dazu siehe Textbausteine. Nach dem Inkrafttreten der Beschlüsse des G-BA zur Liposuktion bei Lipödem vom 17.07.2025 kann die Liposuktion stadienunabhängig zur Behandlung des Lipödems erbracht werden, allerdings ist die Durchführung der Behandlung an die in der Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL Liposuktion) festgelegten und damit für die sozialmedizinische Begutachtung verbindlichen Kriterien gebunden. Gemäß § 6 der Richtlinie führt die Nichterfüllung dieser Mindestanforderungen zu einem Wegfall des Vergütungsanspruchs und die Versorgung von Patientinnen mit der Liposuktion zulasten der GKV ist ausgeschlossen. Während im stationären Bereich keine weiteren Anpassungen nötig sind und die Liposuktion den Versicherten nach dem Inkrafttreten der Beschlüsse bei erfüllten Voraussetzungen der QS-RL zur Verfügung steht, ist für die Leistungserbringung im vertragsärztlichen Bereich die Aufnahme entsprechender Leistungen für Lipödem in Stadien I und II in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) erforderlich. Diese wird voraussichtlich zum 01.01.2026 erwartet. Spätestens dann steht die Liposuktion bei Lipödem in allen Stadien – bei Erfüllung der Voraussetzungen der QS-RL – den Versicherten formal als Sachleistung in allen Leistungsbereichen zur Verfügung. Eine Abgabe von Kostenübernahmeerklärung ist regelhaft nicht erforderlich. |
| Kommentare/Hinweise | Die Überprüfung der individuellen Voraussetzungen erfolgt im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen in der Regel im Nachgang. Die Dokumentation der in der QS-Richtlinie geforderten, patientenindividuellen Voraussetzungen obliegt dem vertraglichen Leistungserbringer und wird im Nachgang geprüft (bei Vertragsärzten durch die KV, bei zugelassenen Krankenhäusern im Rahmen der Abrechnungsprüfung). Fragen zu Strukturanforderungen (z. B. der Einrichtung der Praxis), die sich u. a. aus der QS-RL des G-BA ergeben, können im Einzelfall in der Regel im sozialmedizinischen Gutachten nicht beantwortet werden. |