Direkt zum Inhalt Direkt zur Navigation

MemokathTM 51 Harnleiter-Stent

Methode

MemokathTM 51 Harnleiterstent

Transurethrale Erweiterung des Ureters durch Einlegen eines permanenten Nitinolstents
Indikation

Benigne oder maligne Harnleiterstrikturen

(z. B. Nierenbackenabgangsstenose, distale Harnleiterstenose)
ICD

N13.- Obstruktive Uropathie

Oberkategorie Therapie
(Haupt)Fachgebiet Urologie
Zuständigkeit in NR
  • ASP Methodenbewertung (Anfragen zu EBM/Sachkosten im Vorfeld der ambulanten Behandlung)
  • Anfragen zur Abrechnung im Nachgang einer ambulanten Leitung: Team Ambulante Leistungen MFB SV ggf. Hinzuziehung fachurologischer Kompetenz, insbesondere bei Frage zu Versorgungsalternativen
Datum Einstellung 17.02.2023
Autorin Meike Hansen
Datum der letzten Bearbeitung

10.02.2023

 

Sollten sich aus Ihrer Auftragsbearbeitung neue Erkenntnisse ergeben, informieren Sie uns bitte darüber per Mail an die Mailbox MFB Methodenbewertung.
vorhandene Dokumente
Kurzbeschreibung

Kurzbeschreibung des Krankheitsbilds:
 

Verengungen des Harnleiters erfordern spezifische Operationstechniken in Abhängigkeit von folgenden Faktoren:

  • anatomische Lokalisation der Harnleiterenge: proximales, mittleres oder distales Drittel
  • Ausdehnung der Harnleiterstriktur
  • Begleiterkrankungen oder Voroperationen des Patienten
  • Vorausgegangene Strahlentherapie im geplanten Operationsgebiet
  • Lebenserwartung des Patienten bei Harnleiterverengung durch z. B. eine Metastase


Grundsätzlich stehen rekonstruktive Operationsverfahren sowie palliative Therapieverfahren zur Verfügung. Rekonstruktive Verfahren sind bei Patienten in gutem Allgemeinzustand und ohne schwerwiegende Begleit­erkrankungen oder Voroperationen zu bevorzugen. Ansonsten ist die Harnleiterenge durch die Einlage einer inneren oder äußeren Ableitung zu überbrücken.

 

Insbesondere bei Patienten mit einer metastasierten Grunderkrankung sollte bei einseitiger und asymptomatischer Harnstauungsniere die Indikation zur Anlage einer inneren oder äußeren Ableitung aufgrund der möglichen assoziierten Nebenwirkungen und Verschlechterung der Lebensqualität intensiv mit den Patienten und deren Angehörigen diskutiert werden.

 

Kurzbeschreibung der Methode:


Für die Harnröhre oder den Harnleiter gibt es Stents, die aus einem selbstexpandierenden Drahtgeflecht bestehen und zum dauerhaften Verbleib in die Harnröhre oder den Harnleiter eingebracht werden (z. B. Memokath-Stent). Diese Stents werden in der Produktkategorie des Hilfsmittelverzeichnisses des GKV-Spitzenverbandes nicht abgebildet.
 

Der Harnleiter (Ureter) als Bestandteil der harnableitenden Organe ist ein ca. 22-30 cm langes und etwa 4-7 mm dickes muskuläres Hohlorgan. Als Verbindung zwischen Nierenbecken und Blase transportiert dieser „Muskelschlauch“ durch peristaltische Bewegungen den Harn von den Nieren in die Blase.
 

Die retrograde Harnleiterschienung wird bei bestehenden Harnabfluss­störungen aus dem Nierenbecken in die Harnblase angewendet. Der Katheter wird durch ein Zystoskop (Endoskop für die Blase, z. B. zur Blasenspiegelung) über einen Führungsdraht in den Harnleiter geschoben, so dass das eine Ende im Nierenbecken und das andere in der Blase zu liegen kommt.
 

Der MemokathTM 51 Harnleiter-Stent (Firma PNN medical) ist nach Angaben des Herstellers für die Indikationen benigne und maligne Harnleiterstrikturen vorgesehen.
 

Die Leistung zur Anlage eines permanenten Ureter-Stents ist in der EBM Anlage II als OPS 5-560.30 gelistet. Der Prozeduren-Kode 5-560.30 ist jedoch nicht im Katalog der nach § 115b SGB V erbringbaren ambulanten Operationen und stationsersetzende Eingriffe gelistet. Da dieser Katalog nach § 3 des AOP-Vertrages abschließend ist, sind diese Leistungen formal nicht nach § 115b SGB V abrechnungsfähig. Dies gilt auch für die ggf. in diesem Zusammenhang berechneten Sachkosten.
 

Wird die medizinische Indikation für Versorgung mit Memokath bestätigt (z. B. bei einer Unverträglichkeit von DJ-Schienen), kann der Nitinolstent in der Regel ambulant eingesetzt werden. Eine stationäre Aufnahme ist ausschließlich mit der Anlage des Memokath nicht zu begründen.
 

Eine Abrechnung des Krankenhauses nach § 115b SGB V (Ambulantes Operieren) ist nicht möglich, da der Prozeduren-Kode 5-560.30 nicht im Katalog der nach § 115b SGB V erbringbaren ambulanten Operationen und stations­ersetzenden Eingriffen gelistet ist. Dieser Katalog ist nach § 3 des AOP-Vertrages abschließend. Auch die mit der Anlage des Nitinolstents verbundenen Sachkosten sind nicht nach § 115b SGB V gesondert abrechenbar.
 

Stattdessen kann unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes  auf vertragsärztliche urologische Versorgung verwiesen werden.
 

Bezüglich der Wirtschaftlichkeit ist anzumerken, dass bei wiederholten DJ-Schienenwechseln wegen einer dauerhaften Harnleiterverengung auch die Kosten für wiederholte operative Eingriffe, die ggf. dafür erforderlichen Narkosen etc. anfallen und diese gegen die einmaligen Kosten für ein dauerhaft verbleibendes Kathetersystem zu vergleichen sind.
 

Auch die Belastungen für den Patienten durch die wiederholten Eingriffe (§ 70 SGB V) sind zu berücksichtigen.

 

Krankenkassen können bezüglich Details zu Sachkostenpreisen und Wirtschaftlichkeit auch auf die eigenen Informationsquellen zurückgreifen (z. B. nutzerfinanziertes Projekt der Spitzenverbände). Der Leistungsentscheid unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit liegt im Verantwortungsbereich der Krankenkasse.

Urteile keine bekannt

Art der

Leistungserbringung
ambulantes Operieren
Fazit

Medizinisch kann die Anwendung eines permanenten Harnleiterstents MemokathTM 51 mangels Alternativen (z. B. Standardbehandlung mittels DJ-Schienen bereits mehrfach gescheitert) im Einzelfall nachvollziehbar sein.
 

Sozialmedizinisch ist die KH-Leistung nicht nach § 115b SGB V erbringbar, die damit verbundenen Sachkosten sind nicht nach § 115b SGB V abrechenbar.
 

Die Leistung ist in der EBM Anhang II als OPS 5-560.30 gelistet somit formal keine NUB. Die Sachkosten (Kosten des Medizinproduktes) können von niedergelassenen Urologen nach EBM nicht gesondert abgerechnet werden, diese sind bereits in der GOP-Leistung enthalten.
Kommentar/ Hinweise

Für die Vergütung von Harnleiterschienen/Kathetern im vertragsärztlichen Bereich sind die Vorgaben des EBM (u. a. Allgemeine Bestimmungen, Abschnitt 7, sowie jeweilige Vorgaben der zutreffenden Gebührenordnungsposition (GOP)) verbindlich.
 

Weitere Informationen:

Turner E; Jenks, M; McCool R, Marshall C, Millar C: The Memokath-051 Stent for the Treatment of Ureteric Obstruction: A NICE Medical Technology Guidance, Appl Health Econ Health Policy (2018) 16:445–464
[Link: https://rd.springer.com/article/10.1007/s11701-019-01035-9 ]