MyCareLink
| Methode | MyCareLink-Patientenmonitor: Telemonitoring bei Herzinsuffizienz und Telemedizinische Funktionsanalyse der kardialen Aggregate |
| OPS | ./. |
| Indikation |
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| ICD | I50.03, I50.04, I50.12, I50.13 |
| (Haupt)Fachgebiet | Kardiologie |
| Zuständigkeit in NR | ASP Mathodenbewertung |
| Datum der letzten Bearbeitung | 22.07.2025 |
| vorhandene Dokumente | Rundschreiben des GKV-SV 2025/375 vom 30.06.2025 |
| Kurzbeschreibung der Methode |
Die Anwendung von Patientenmonitoren ist technisch sowohl mit implantierten kardialen Aggregaten (ICT/CRT-D) als auch in Kombination mit reinen Aufzeichnungsgeräten wie z. B. Eventrekordern möglich. Laut dem Hersteller Fa. Medtronic, ist der MyCareLink-Patientenmonitor kein Notfallsystem. Bei Beschwerden wird empfohlen, sofort einen Arzt aufzusuchen. Als GKV-Leistung sind zwei Einsatzgebiete für den Patientenmonitor relevant:
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| Indikation |
Telemonitoring bezeichnet generell die Verwendung von Kommunikationstechnologien, um physiologische Daten, die den Gesundheitsstatus beschreiben, zu übermitteln und zu überwachen. Das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz kann mithilfe von aktiven kardialen implantierbaren Aggregaten erfolgen, indem Daten insbesondere der durch diese Aggregate erfassten Herzaktivität übertragen werden. Eine engmaschige Fernüberwachung bei Herzinsuffizienzpatienten kann jedoch z. B. auch mittels nicht invasiver telemetrischer Geräte (u. a. Waagen oder EKG) erfolgen. Die Intensität des Telemonitorings spielt eine bedeutende Rolle. Diese kann durch engmaschige Datenabfrage und -auswertung, schnelle Reaktion auf Veränderungen und Zuschalten zusätzlicher fachlicher Kompetenz (Telemedizinisches Zentrum - TMZ) erhöht werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 17.12.2020 die Methode Telemonitoring bei Herzinsuffizienz in die Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ - MVV-RL aufgenommen. Zum 01.01.2022 wurden Leistungen zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz für den Primärbehandelnden Arzt (PBA) sowie das TMZ im EBM legendiert, zum 01.04.2022 wurden die Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V vereinbart. Bei fortgeschrittener Herzinsuffizienz darf das Telemonitoring zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nur erbracht werden bei Patientinnen und Patienten, bei denen vor Beginn des Telemonitorings kumulativ folgende Bedingungen durch die/den PBA festgestellt wurden: 1. Es liegt eine Herzinsuffizienz nach NYHA-II- oder NYHA-III-Stadium mit einer Ejektionsfraktion < 40 % vor. 2. Die Patientin oder der Patient ist Trägerin oder Träger eines implantierten kardialen Aggregates (ICD, CRT-P, CRT-D) oder ist im zurückliegenden Jahr wegen kardialer Dekompensation stationär behandelt worden. 3. Die Herzinsuffizienz wird leitliniengerecht behandelt. 4. Es sind keine Faktoren erkennbar, die die Gewährleistung einer Übertragung der Monitoringdaten verhindern oder gefährden oder die das Selbstmanagement der Patientin oder des Patienten behindern würden. 2. Telemedizinische Funktionsanalyse Die telemedizinische Funktionsanalyse erfolgt im Rahmen der Nachsorge der Versicherten nach der Implantation eines kardialen Aggregats. Sie dient insbesondere der Überprüfung der Funktionsfähigkeit des kardialen Implantates und nicht der medizinischen kontinuierlichen Beobachtung der/des Versicherten (Telemonitoring). Seit dem 01.04.2016 ist die telemedizinische Funktionsanalyse bei implantierbaren Kardiovertern, Defibrillatoren (ICD) und Systemen zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT) Leistung des EBM. Anstelle der Nachsorge in der Praxis können Fachärzte seitdem die telemedizinisch erbrachte Leistung über die Gebührenordnungspositionen (GOP) 13574 und 13576 (für Erwachsene) bzw. 04414 und 04416 (in der Kinderkardiologie) abrechnen. Die Aufnahme der telemedizinischen Funktionsanalyse basiert auf dem verbindlichen Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V vom 15.12.2015. |
| Kontraindikationen | Laut dem Hersteller sind keine Gegenanzeigen bekannt. |
| Urteile | keine aktuellen |
| Art der Leistungserbringung | Vertragsarztleistung (EBM)/Sachkosten |
| Fazit | 1. Bei Patienten mit Herzinsuffizienz im Stadium NYHA II oder III und einer verringerten Pumpleistung des Herzens, die bereits mit einem implantierten kardialen Aggregat behandelt werden, sowie bei Personen ohne ein solches Implantat, die wegen einer kardialen Dekompensation in den letzten zwölf Monaten im Krankenhaus versorgt werden mussten, können die sozialmedizinischen Voraussetzungen für das Telemonitoring von Patientendaten vorliegen. Die in der Qualitätssicherungsvereinbarung dargelegten Bedingungen müssen erfüllt sein. Ein Telemonitoring ist ohne einen Transmitter technisch nicht realisierbar. 2. Bei implantierbaren Kardiovertern, ICD- und CRT-Geräten ist die telemedizinische Funktionsanalyse seit 2016 eine EBM-Leistung. Das Vorhandensein eines Transmitters ist auch für diese GKV-Leistung unabdingbar. Die Krankenkassen prüfen zunächst die Wirtschaftlichkeit der Versorgung, d. h. ob die Versorgung mit einem Transmitter nicht bereits früher (z. B. im Rahmen des damaligen stat. Aufenthalts) erfolgt ist und nun doppelt abgerechnet werden soll. Der Bewertungsausschuss (BA) hat in seiner 784. Sitzung in 6/2025 die Aufnahme einer Gebührenordnungsposition (GOP) 40909 zur Erstattung der Kosten für im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz oder telemedizinische Funktionsanalysen erforderliche Transmitter in den einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) beschlossen. Durch Aufnahme der neuen Gebührenordnungsposition 40909 entfällt die bisherige Erstattungspraxis zu Gunsten einer einheitlichen Vergütungsregelung im EBM. Die neue Gebührenordnungsposition 40909 ist einmal je Krankheitsfall und insgesamt höchstens drei Mal je Patient berechnungsfähig. Sollte ein neuer Transmitter aufgrund eines Implantatwechsels erforderlich werden, kann die GOP erneut einmal je Krankheitsfall und bis zu dreimal je Patienten berechnet werden. Mit der Berechnung der Gebührenordnungsposition 40909 sind alle Funktions-, Service- und Betriebskosten (z. B. Infrastrukturkosten, Austausch bei Defekt) abgegolten. Bei einem vorzeitigen Tausch des Transmitters (z.B. bei Defekt) oder vorzeitigem Implantatwechsel im Rahmen einer Garantie- oder Regressleistung ist die GOP 40909 nicht erneut berechnungsfähig und es entsteht kein zusätzlicher Erstattungsanspruch des Herstellers. Auch ist ein Kostenerstattungsanspruch des Herstellers gegenüber der Krankenkasse, dem Versicherten oder dem Vertragsarzt, der über die Gebührenordnungsposition 40909 hinausgeht, ausgeschlossen. Die Gebührenordnungsposition ist gemäß der ersten Bestimmung zum Abschnitt 40.18 EBM nur für Patienten berechnungsfähig, die nicht bereits mit einem Transmitter versorgt wurden. Der Arzt hat sich diesbezüglich beim Patienten zu erkundigen. |
| Kommentar/ Hinweise | Die telemedizinische Funktionsanalyse zur Kontrolle von Herzschrittmachern ist keine vertragsärztliche Leistung. Weitere Informationen: Nationale VersorgungsLeitlinie Chronische Herzinsuffizienz 2023. Link Hersteller: |