Podologie bei Polyneuropathie
| Methode | Podologie |
|---|---|
| OPS | ./. |
| Indikation | Diabetisches Fußsyndrom und dem diabetischen Fußsyndrom vergleichbaren Schädigungen der Haut und der Zehennägel bei nachweisbaren Gefühlsstörungen der Füße mit oder ohne Durchblutungsstörungen (Polyneuropathie) |
| ICD | E10.75 Diabetes mellitus, Typ 1 : Mit multiplen Komplikationen : Mit diabetischem Fußsyndrom, als entgleist
E11.2 Mit multiplen Komplikationen : Mit diabetischem Fußsyndrom, nicht... mellitus Typ-2-Diabetes mellitus mit diabetischem Fußsyndrom
E13.74 Sonstiger näher bezeichneter Diabetes mellitus : Mit multiplen Komplikationen : Mit diabetischem Fußsyndrom, nicht als entgleist bezeichnet
E13.75 Sonstiger näher bezeichneter Diabetes mellitus : Mit multiplen Komplikationen : Mit diabetischem Fußsyndrom, als entgleist bezeichnet
E14.75 Nicht näher bezeichneter Diabetes mellitus : Mit multiplen Komplikationen : Mit diabetischem Fußsyndrom
Polyneuropathie bei anderenorts klassifizierten Krankheiten |
| Oberkategorie | Therapie |
| (Haupt-)Fachgebiet | Dermatologie |
| Zuständigkeit in NR | Indikationen nach Heilmittel-Richtlinie: SFB Für andere Indikationen: ASP Methodenbewertung |
| Datum Erstellung | 01.07.2020 |
| Dokumentenart | Kurzinfo des Medizinischen Dienstes Nordrhein |
| Autoren | Meike Hansen/Dr. Olaf Weingart |
| Datum der letzten Bearbeitung | 27.10.2020 |
| vorhandene Dokumente |
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| Kurzbeschreibung | Die podologische Therapie umfasst das fachgerechte Abtragen bzw. Entfernen von krankhaften Hornhautverdickungen, das Schneiden, Schleifen und Fräsen von krankhaft verdickten Zehennägeln und die Behandlung von Zehennägeln mit Tendenz zum Einwachsen sowie von eingewachsenen Zehennägeln im Stadium 1.
Ziel der podologischen Therapie ist die Wiederherstellung, Verbesserung und Erhaltung der physiologischen Funktion von Haut und Zehennägeln an den Füßen bei diabetischem Fußsyndrom und ab dem 01.07.2020 bei dem diabetischen Fußsyndrom vergleichbaren Schädigungen der Haut und der Zehennägel bei nachweisbaren Gefühlsstörungen der Füße mit oder ohne Durchblutungsstörungen (Neuropathie mit und ohne Makro-, Mikroangiopathie).
Die für die Verordnung von Podologie notwendigen Maßnahmen der ärztlichen Diagnostik sind in § 29 HeilM-RL aufgeführt. Vor der erstmaligen Verordnung einer podologischen Therapie müssen sowohl beim diabetischen Fußsyndrom als auch bei dem diabetischen Fußsyndrom vergleichbaren Schädigungen ein dermatologischer und ein neurologischer Befund zwingend (ggf. auch durch Hinzuziehen von Fremdbefunden) erhoben werden. Ein angiologischer oder muskuloskeletaler Befund kann schädigungsbildabhängig (ggf. auch durch Fremdbefunde) zusätzlich erhoben werden.
Zur Diagnosesicherung einer Neuropathie oder eines neuropathischen Schädigungsbildes als Folge eines Querschnittsyndroms muss einer der in § 29 Absatz 1 Ziffer 2 HeilM-RL genannten neurologischen Befunde sowie ein zusätzlicher Befund als Zeichen einer autonomen Schädigung vorliegen.
Konnte eine gesicherte Diagnose einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie (nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a) durch die verordnenden Ärzte in oder den verordnenden Arzt nicht gestellt werden, ist eine erstmalige Verordnung von Podologischen Maßnahmen möglich. In diesen Fällen ist eine zeitnahe fachärztlich-neurologische Diagnosesicherung herbeizuführen. Bis zum Zeitpunkt des Vorliegens eines fachärztlichen Befundes über die gesicherte Diagnose einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie sind weitere Verordnungen möglich (vgl. § 29 Abs. 2 HeilM-RL). |
| Urteile | Keine bekannt nach der Anpassung der Heilmittel-Richtlinie |
| Art der Leistungserbringung | Heilmittel bei diabetischen Fußsyndrom und dem diabetischen Fußsyndrom vergleichbaren Schädigungen der Haut und der Zehennägel bei nachweisbaren Gefühlsstörungen der Füße mit oder ohne Durchblutungsstörungen verordnungsfähig, bei anderen Schädigungen Neues Heilmittel nach § 138 SGB V
Durchgeführt von Podologen (medizinischen Fußpflegern) |
| Fazit | Maßnahmen der Podologischen Therapie sind ab dem 01.07.2020 auch zur Behandlung von dem diabetischen Fußsyndrom vergleichbaren Schädigungen der Haut und der Zehennägel bei nachweisbaren Gefühlsstörungen der Füße mit oder ohne Durchblutungsstörungen (Polyneuropathie) verordnungsfähig. |
| Kommentare/Hinweise | Voraussetzung einer solchen Vergleichbarkeit ist ein herabgesetztes Schmerzempfinden und eine autonome Schädigung (gestörte vegetative Funktion) im Bereich der unteren Extremitäten aufgrund
a) einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie oder
b) eines neuropathischen Schädigungsbildes als Folge eines Querschnittsyndroms.
Die Podologische Therapie kommt nur bei Patientinnen und Patienten in Betracht, die ohne diese Behandlung unumkehrbare Folgeschädigungen der Füße erleiden würden, wie sie durch Entzündungen und Wundheilungsstörungen entstehen können. § 27 Absatz 2 HeilM-RL benennt Risikofaktoren, die zu unumkehrbaren Folgeschädigungen der Füße bis hin zur Amputation führen können (u. a. tiefgehende Hyperkeratosen, Wundheilungsstörungen, z. B: aufgrund von immunsuppressiver Therapie oder einer krankheitsbedingten Immunschwäche).
Die Podologische Therapie ist bei den neu aufgenommenen Indikationen ebenfalls nur zulässig zur Behandlung von Schädigungen am Fuß, die keinen Hautdefekt aufweisen (entsprechend Wagner-Stadium 0, d. h. ohne Hautulkus). Die Behandlung von Hautdefekten und Entzündungen (entsprechend Wagner-Stadium 1 bis 5) sowie von eingewachsenen Zehennägeln im Stadium 2 und 3 ist ärztliche Leistung (vgl. § 27 Absatz 3 HeilM-RL).
Zur Nagelbearbeitung gehört sowohl beim diabetischen Fußsyndrom als auch bei dem diabetischen Fußsyndrom vergleichbaren Schädigungen auch die Behandlung von Zehennägeln mit Tendenz zum Einwachsen sowie von eingewachsenen Zehennägeln im Stadium 1 (vgl. § 28 Absatz 1 HeilM-RL).
Die Behandlung von eingewachsenen Nägeln mittels Nagelkorrekturspangen durch Podologinnen und Podologen ist auch weiterhin kein verordnungsfähiges Heilmittel. Der G-BA hat am 14. Mai 2020 ein Beratungsverfahren zur Überprüfung der Heilmittel-Richtlinie zu diesem Thema eingeleitet.
Bis zum 30.06.2020 konnten podologische Maßnahmen als Heilmittel ausschließlich zur Behandlung krankhafter Schädigungen am Fuß (Angiopathien, Neuropathien und Angioneuropathien) infolge Diabetes mellitus (diabetisches Fußsyndrom) verordnet werden, bei denen es ohne die professionelle Behandlung durch einen Podologen zu unumkehrbaren Folgeschädigungen der Füße, wie Entzündungen oder Wundheilungsstörungen, kommen würde.
Vergl. verordnungsfähige Indikation gemäß § 27 Heilmittel-Richtlinie |