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STIWELL med4 (periphere Lähmung)

Methode EMG-getriggerte Muskelstimulation bzw. Biofeedbacktraining mit STIWELL med4 bei peripheren Lähmungen                                                                                                          
OPS NN
Indikation
  • Regenerationsfähige, periphere Nervenläsionen
  • Neuroorthopädische Funktionsstörungen
(ausgewählte Indikationen laut Gebrauchsanweisung)
ICD

M50.- Zervikale Bandscheibenschäden

M51.- Sonstige Bandscheibenschäden

Oberkategorie Therapie
(Haupt-)Fachgebiet
  • Neurologie
  • Orthopädie und Unfallchirurgie 
Zuständigkeit in NR ASP Methodenbewertung
Datum Erstellung 07.05.2020
Autoren Meike Hansen/Olaf Weingart
Datum der letzten Bearbeitung

06.05.2020

Sollten sich aus Ihrer Auftragsbearbeitung neue Erkenntnisse ergeben, informieren Sie uns bitte darüber per Mail an die Mailbox MFB Methodenbewertung.

vorhandene Dokumente MFBM Fachbereichsinfo EMG-Biofeedback mit EMG-gesteuertem 4-Kanal Muskelstimulator STIWELL med4 (Evidenzübersicht und Geräteinformation)
Kurzbeschreibung

Beim „denervierten Muskel“ kann keine Stimulation über den geschädigten peri­pheren Nerven erfolgen. Die Programme des STIWELL med4 ahmen eine Trainings­einheit mit natürlicher Muskelaktivität nach. Dreiecksimpulse werden zur Behand­lung peripherer Lähmungen eingesetzt, da sie in der Lage sind, die peripher gelähmte Muskulatur zu erregen, bei gleichzeitig nur geringer Erregung der sensiblen Nervenfasern des umliegenden Gewebes.

Das Medizinprodukt STIWELL med4 (Firma Ottobock) ist CE-zertifiziert. Der 4-Kanal Muskelstimulator STIWELL med4 kann zur Muskelstimulation von Muskeln und Nerven mittels elektrischer Impulse zum Zweck der Muskelkräftigung, Durch­blutungsförderung, Muskelregeneration und -entspannung, Schmerzbekämpfung sowie zur Wiederanbahnung von Bewegungsmustern eingesetzt werden. Den verschiedenen Programmen zu den zahlreichen Therapiezielen liegen teils unter­schiedliche methodische Verfahren der Elektrostimulation zugrunde.

Das STIWELL med4 ist sowohl für die stationäre Anwendung im Krankenhaus als auch für die Heimanwendung durch den Patienten vorgesehen. Die Anpassung der Programme und die Kontrolle des Therapiefortschritts sollen durch den Arzt oder Therapeuten erfolgen.

Kontraindikationen und Anwendungseinschränkungen sind implantierte Herz­schrittmacher oder andere elektronische Impulsgeber, Schwangerschaft, fieber­hafte Erkrankungen oder Infektionskrankheiten, entzündliche oder tumoröse Haut­erkrankungen im Stimulationsbereich sowie Thrombosen oder Venenent­zündungen.

Das Produkt STIWELL med4 ist nicht im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-SV verzeichnet.

Das Verfahren lässt sich für diese Indikation nicht der Produktart 09.37.02.2 „Biphasische EMG-gesteuerte Muskelstimulationsgeräte mit Therapiespeicher für zentrale Lähmungen“ zuordnen. Somit handelt es sich bei der Hilfsmittelver­sorgung nicht um eine etablierte Standardtherapie.

Es nicht Aufgabe des Medizinischen Dienstes Nordrhein ein Verfahren zur Bewertung einer Neue Untersuchungs-und Behandlungsmethode (NUB) nach § 135 Absatz 1 Satz 1 beim G-BA einzuleiten. Somit ist dem Medizinischen Dienst Nordrhein keine abschließende Aussage möglich, ob es sich hier um eine Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethodegemäß § 135 SGB V (vgl. B 3 KR 6/14 R vom 08.07.2015) handelt.

Neben den allg. Vorgaben zur sozialmedizinischen Begutachtung nach § 275 SGB V wird die aktuelle höchstrichterlicher Rechtsprechung (u. a. B 3 KR 2/11 R vom 15.03.2012) zu Hilfsmitteln, die zur Sicherung des Erfolges der Krankenbehandlung dienen, berücksichtigt.

Demnach ist für die Beurteilung der objektiven Erforderlichkeit eines Hilfsmittels zur Erreichung der in § 33 Abs. 1 S 1 SGB V genannten Versorgungsziele der aktuelle, allgemein anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse (§§ 2, 12 und 70 SGB V) maßgebend.

Eine orientierende Recherche ergab, dass diese Voraussetzungen für die EMG-getriggerte Muskelstimulation bzw. das Biofeedbacktraining mit STIWELL med4 bei peripheren Lähmungen als nicht erfüllt anzusehen sind.

Als Standardtherapie stehen Physio- und Ergotherapie nach Heilmittel-Richtlinie zur Verfügung sowie ggf. Fortführung gelernter Übungen in Eigenregie.
Urteile keine bekannt
Art der Leistungserbringung
  • Hilfsmittel (zur Krankenbehandlung), keiner Standardtherapie zuordenbar
Fazit Keine GKV-Leistung, da Anforderungen an Qualität und Wirtschaftlichkeit im Sinne (§§ 2, 12 und 70 SGB V) nicht erfüllt sind
Kommentare/Hinweise
  • Das Gerät kann auch nicht der Produktart 09.37.04.1 „Mehrkanalige, sensor­gesteuerte Stimulationsgeräte zum Behinderungs­ausgleich“ zugeordnet werden und im Rahmen des (teilweisen und zeitlich begrenzten) Behin­derungsausgleichs zu einer Leistungspflicht der GKV führen , da die Indikation der Produktart auf zentrale Lähmungen beschränkt ist.
  • Das Gerät lässt sich nicht der Produktart 09.37.02.2Biphasische EMG-gesteuerte Muskelstimulationsgeräte mit Therapiespeicher für zentrale Lähmungen“ zuordnen.
  • Dennoch ist wegen der Fristen (auch zur Widerspruchsbearbeitung) die Unterscheidung, ob es sich um ein Hilfsmittel zur Krankenbehandlung handelt an Hand der Behandlungsziele in der Verordnung im Erstgutachten des Medizinischen Dienstes vorzunehmen.

Literatur

  1. Deutsche Gesellschaft für Neurologische Rehabilitation. Motorische Therapie für die obere Extremität zur Behandlung des Schlaganfalls 2009 (Aufruf 06.05.2020)