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Unterkieferprotrusionsschiene

 

Methode

Unterkieferprotrusionsschiene
OPS -
Indikation Obstruktive Schlafapnoe
ICD G47.31 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
Oberkategorie - Therapie
(Haupt)Fachgebiet - Innere Medizin
Zuständigkeit in NR ASP Pneumologie
Datum Einstellung 05.03.2021
Dokumentenart - Kurzinfo des Medizinischen Dienstes Nordrhein
Autoren Meike Hansen/Dr. Olaf Weingart
Datum der letzten Bearbeitung

27.01.2022

Sollten sich aus Ihrer Auftragsbearbeitung neue Erkenntnisse ergeben, informieren Sie uns bitte darüber per Mail an die Mailbox MFB Methodenbewertung.
vorhandene Dokumente - Kurzinfo des Medizinischen Dienstes Nordrhein
Kurzbeschreibung

Kurzbeschreibung des Krankheitsbilds:
 

Die obstruktive Schlafapnoe (OSA) zeichnet sich durch eine wiederkehrende Obstruktion (Einengung bis Kollaps) des oberen Atemwegs während des Schlafs aus. Die Erschlaffung der Muskulatur während des Schlafs führt bei Vorliegen zusätzlicher Faktoren zu einer Einengung des oberen Atemwegs bis hin zu einem zeitweiligen Atemwegsverschluss, da der Atemweg bei entsprechend disponierten Patientinnen und Patienten im Schlaf nicht mehr entgegen dem negativen Druck, der bei der Einatmung entsteht, offen gehalten werden kann. Wichtige ursächliche Faktoren sind hierbei sowohl funktioneller (z. B. eingeschränkte reflektorische Aktivität der Muskulatur des Schlundes, Umverteilung der Körperflüssigkeit bei Wechsel der Körperlage vom Stehen zum Liegen, Instabilität der Steuerung der Atemtätigkeit) als auch anatomischer Natur (z. B. Rücklagerung von Unterkiefer und Zunge insbesondere in Rückenlage, Engstellen am oberen Atemweg beispielsweise durch eine Retrognathie, eine Hyperplasie der Tonsillen oder eine Septumdeviation – oder Fetteinlagerungen im Pharynxbereich bei Adipositas).
 

Die OSA ist gekennzeichnet durch einen verminderten Atemluftstrom (Hypopnoe), Atempausen (Apnoen) sowie eine erhöhte Atemanstrengung bei Verlegung des oberen Atemwegs und erhaltener Atemtätigkeit. Die erhöhte Atemanstrengung führt regelhaft zu einer zentralnervösen Aktivierung (Arousal/Weckreaktion), die das respiratorische Ereignis terminiert. Die Arousals geschehen oft unbemerkt von der oder von dem Betroffenen. Eine OSA geht darüber hinaus häufig mit lautem Schnarchen einher.
 

Die OSA führt zu Schlaffragmentierung und damit häufig zu einem nicht erholsamen Schlaf und infolgedessen u.a. zu Erschöpfung, Tagesschläfrigkeit als ein Leitsymptom, unfreiwilligem Einschlafen, zu Einbußen der kognitiven Leistungsfähigkeit sowie zu erhöhter Unfallhäufigkeit. Eine unbehandelte OSA wird mit Bluthochdruck, kardiovaskulären Ereignissen wie Herzinfarkt und Schlaganfall und einer erhöhten Mortalität in Verbindung gebracht.
 

Die Art der Therapie einer OSA ist u.a. vom Schweregrad der Erkrankung und von den ursächlichen Faktoren abhängig. Bei leichter OSA können konservative Maßnahmen wie Gewichtsreduktion, schlafhygienische Maßnahmen (kein Alkohol, kein Rauchen etc.) oder eine Lagetherapie (Vermeidung des Schlafes in Rückenlage) ausreichend sein.
 

Mit zunehmendem Schweregrad kommt die (C)PAP-(continuous positive airway pressure) Therapie als Standardtherapie zur Anwendung. Hierbei werden durch eine Positivdruckbeatmung die Atemwege offen gehalten.

 

Kurzbeschreibung der Methode:
 

Bei der UKPS handelt es sich um ein bimaxilläres Gerät, das aus jeweils einer Zahnschiene im Oberkiefer und im Unterkiefer besteht. Die beiden Zahnschienen sind über seitlich oder frontal positionierte Elemente miteinander verbunden. Eine UKPS wird während des Schlafs getragen und positioniert den Unterkiefer, die Zunge und weitere Strukturen der Pharynxvorderwand nach ventral (Vorverlagerung), um die Atemwege durch eine Erweiterung des Pharynxlumens mechanisch offen zu halten. Voraussetzung für die Anwendung einer UKPS ist ein ausreichender Zahnstatus der Erkrankten, das Fehlen von Kontraindikationen, wie z. B. vorbestehende Erkrankungen, Funktionsstörungen der Kiefergelenke oder eine ausreichende Unterkieferprotrusion.

 

Gemäß der aktuellen S3-Leitlinie der DGSM (Deutsche Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin) zum Nicht erholsamen Schlaf/ Schlafstörungen (2017) können UKPS als eine alternative Methode gegenüber dem CPAP-Überdruckverfahren in der Behandlung der leicht-bis mittelgradigen obstruktiven Schlafapnoe, insbesondere bei Patienten mit einem BMI < 30 kg/m² eingesetzt werden.
 

Der G-BA hat das Verfahren zur Bewertung der Unterkieferprotrusionsschiene bei leichter bis mittelgradiger obstruktiver Schlafapnoe bei Erwachsenen nach § 135 Absatz 1 SGB V am 20.11.2020 abgeschlossen und die Unterkieferprotrusionsschiene bei obstruktiver Schlafapnoe als vertragsärztliche Leistung aufgenommen unter der Bedingung, dass eine Stufendiagnostik festgestellt und die Überdrucktherapie nicht erfolgreich durchgeführt wurde. (am 24.02.2021 in Kraft getreten).

 

Die UKPS muss zahntechnisch individuell hergestellt und adjustierbar sein. Zur Behandlung einer obstruktiven Schlafapnoe mittels UKPS sind ausschließlich Vertragsärztinnen und Vertragsärzte berechtigt, die über eine Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Absatz 2 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen durch die Kassenärztliche Vereinigung verfügen. Die Versorgung mit einer UKPS muss durch eine Vertragszahnärztin oder einen Vertragszahnarzt nach Ausschluss zahnmedizinischer Kontraindikationen erfolgen. Für die näheren Einzelheiten wird auf den Beschluss des G-BA und der dazugehörigen Tragenden Gründe verwiesen.

 

Die UKPS ist kein Hilfsmittel. im Sinne des SGB V sein kann. Die Die Herstellung und individuelle Anpassung der UKPS terfolgt als  zahntechnischen Leistungen ist abschließend in nach § 88 SGB V. geregelt.
 

Mit Aufnahme der Leistungen zur Diagnostik und Verordnung und Herstellung in den EBM und Bema ist die Vergütung geregelt und die Leistung bei berechtigtem Anspruch der Versicherten im Sachleistungsprinzip verfügbar.

Urteile Keine bekannt nach Aufnahme in MVV-RL

Art der

Leistungserbringung
Sachleistung der GKV
Fazit

Unter Beachtung der Indikation und QS-Vorgaben des G-BA Leistung  der GKV. Ein Antrags und Genehmigungsverfahren ist nicht mehr vorgesehen.
 

Wenn die Indikation stimmt und Leistungsanbieter die Qualifikationsvorussetzungen erfüllt, erfolgt die Vergütung der ärztlichen Leistung über EBM (Abschnitt 30.9 EBM).  
 

Die erforderlichen Vertragszahnärztlichen und Zahntechnischen Leistungen wurden zum 1. Janauar  2022 neu geregelt, so dass mit Vergützungsregelungen kein Grund für Anträge gibt. Im Zweifel sind die Kassen darauf hinzuweisen, dass die Teriminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen unterstützen können Anbieter zu finden.
 

Abrechnungsinfos finden die Kassenmitarbeiter im internen System des Rundschreibens des GKV-SV RS  2021 -898 (MD nicht zugänglich).

Kommentar/Hinweise

Weitere Informationen: