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Methode Upright Magnetfeldresonanztomographie (Upright MRT)
EBM EBM Abschnitt 34.4
Indikation Verschiedene
ICD Verschiedene
Oberkategorie Diagnostik
(Haupt)Fachgebiet Radiologie
Zuständigkeit in NR ASP NUB
Datum Einstellung 09.03.2021
Dokumentenart Beispielgutachten Oktober 2019
Autor Dr. Olaf Weingart
Datum der letzten Bearbeitung 09.03.2021
vorhandene Dokumente Beispielgutachten Oktober 2019 (Angio-MRT)
Kurzbeschreibung

Bei dem im Markt verbreiteteten Fonar System  handelt es sich um ein offenes Ganzkörpersystem mit einer Feldstärke von 0,6 Tesla. Das Magnetfeld wird durch einen Elektromagneten erzeugt. Durch die vertikale Anordnung der Magnete können Untersuchungen in aufrechter Körperposition im Stehen oder Sitzen unter natürlicher Gewichtsbelastung durchgeführt werden.

Es können Funktionsuntersuchungen, insbesondere der Wirbelsäule (aber auch des Schultergelenks) im Stehen oder Sitzen in unterschiedlichen Positionen (Flexion, Extension) durchgeführt werden. Durch die natürliche Gewichtsbelastung sollen pathologische Befunde verifiziert werden, die bei einer Untersuchung im Liegen nicht zur Darstellung kommen. Es wird angenommen, dass durch eine solche positionsgerechte Darstellung (positional MRI, pMRI) Informationen erhältlich sind, die bei den üblichen kernspintomographischen Untersuchungen im Liegen nicht erfasst werden.

Durch das offene Design wird das Gerät gerne für Patienten mit Klaustrophobie oder für Patienten, die aufgrund ihres Körperumfangs nicht in einem geschlossenen Gerät untersucht werden können, genutzt. Diese  oft verfügbaren zusätzlichen Informationen der Funktionsaufnahmen sollen zu einer genaueren Diagnose, einer gezielteren Behandlung und einem besseren therapeutischen Ergebnis führen. Das Upright MRT wird daher gerne auch als „Funktions MRT“ bezeichnet.

Weltweit einziger Hersteller des offenen Upright-Gerätes ist die Fonar Corporation, Melville, NY, USA (www.fonar.com und www.uprightMRI.com). In Deutschland sind bisher wenige Praxen mit einem Upright-MRT ausgestattet. Auch wenn die Leistungen oft nur als Leistungen außerhalb des Vertragsarztsystems erbracht werden, handelt es sich beim Upright-MRT formal um keine neue Methode im Sinne § 135 SGB V, wenn die Vorgaben der der Qualitätsbeurteilungsrichtlinie für die Kernspintomographie gemäß § 136 SGB V des G-BA eingehalten werden können.
 

In diesen Fällen ist die Abrechnung wäre über die vorhandenen Gebührenordnungspositionen des EBM möglich, wenn die Geräte vom Arzt oder der Ärztin angemeldet sind.
 

Dem Medizinischen Dienst sind bislang keine MRT-Geräte bekann, die die Qualitätsanforderungen der Kernspintomographievereinbarung [www.kbv.de/media/sp/Kernspintomographie.pdf] erfüllen.
 

Bei einem Upright-MRT erfolgt die Untersuchung der gesamten Wirbel­säule (alle drei Abschnitte der HWS, BWS und LWS) in einem Unter­suchungsgang. Die Präambel zu 34.4. Nr. 1 fordert die Abbildung von mindestens 4 Sequenzen. Die GOP 34411 ist je Wirbelsäulenabschnitt (HWS/BWS/LWS) abrechenbar. Somit müsste das Upright-MRT der Wirbelsäule mindestens 12 Sequenzen beinhalten, um die Vorgaben der Präambel und der Leistungslegende zu erfüllen. Bei Erfüllung sämtlicher Vorgaben wäre die GOP 34411 dreimal abrechenbar.

Urteile Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (Urteil vom 25.06.2019, Az. L 11 KR 4517/18) vor TSVG

Art der

Leistungserbringung

Ambulant, auch wenn das Upright MRT keine NUB im Sinne von § 135 SGB V ist, ist dieses zur Zeit kein Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung.

Fazit

Wenstlich ist im Antrag nachzugehen, ob und warum im Einzelfall eine außervertragliche MRT Leistung notwendig erscheint.

Kommentar/Hinweise

Eine Beantwortung weitergehender Fragen, ob ein Gerät die Anforderungen der Kernspintomographievereinbarung erfüllt, erscheint im Rahmen einer Einzelfallbegutachtung nicht möglich. Es handelt sich um eine Struktur­voraussetzung, die nur anhand von spezifischen Unterlagen vor Genehmigung der Leistungserbringung bei Vertragsärzten/Vertragsärztinnen durch die KV erfolgt.
 

Auch auf das Problem, dass entsprechende Geräte, soweit bekannt, bislang überwiegend (ausschließlich?) privatärztlich betrieben werden, kann bei der Begutachtung nur hingewiesen werden; eine valide Recherche, wo ggf. ein vertragsärztlich betriebenes Upright-MRT zur Verfügung steht, ist nicht möglich.
 

Wenn eine Leistung nur in einer Privatpraxis angeboten wird, wie zurzeit beim Upright-MRT der Fall, kann kein Verweis auf bestehende EBM-GOP erfolgen.
 

Zur Abgrenzung von weiteren MRT-Leistungen NUB/EBM vergl. auch Hinweise zu Abgrenzungsfragen zum EBM (Dokument SEG 4 und SEG 7)