UVB-Schmalbandbestrahlung - Heimgerät
| Methode | UVB- Schmalbandbestrahlung - Heimgerät Ganzkörperbestrahlungsgerät Dermalight 1000 UVB 311 nm |
|---|---|
| OPS | ./. |
| Indikation | Vitiligo |
| ICD | L80 – Vitiligo |
| Oberkategorie | Dermatologie |
| (Haupt-)Fachgebiet | - |
| Zuständigkeit in NR | ASP Methodenbewertung |
| Datum Erstellung | 16.04.2015 |
| Dokumentenart | Beispielgutachten aus April 2015 |
| Autor | Dr. Lorenz |
| Datum der letzten Bearbeitung | 14.07.2015 Sollten sich aus Ihrer Auftragsbearbeitung neue Erkenntnisse ergeben, informieren Sie uns bitte darüber per Mail an die Mailbox MFB Methodenbewertung. |
| vorhandene Dokumente | |
| Kurzbeschreibung | Der Antrag auf Kostenübernahme bezieht sich auf ein Ganzkörperbestrahlungsgerät (Dermalight 1000 UVB, Fa. Hönle), eine Verordnung des beantragten Hilfsmittels ist schon im Hilfsmittelkatalog nicht möglich. Zudem fehlen zum aktuellen Zeitpunkt kontrollierte, randomisierte Studien, die sowohl den Nutzen als auch die langfristige Unbedenklichkeit der UV-Therapie eindeutig belegen. Nicht zuletzt auf Grund eines Gefährdungs- und Missbrauchsrisikos wurde der Eintrag zu UV Geräten im Hilfsmittelverzeichnis 1996 durch den GKV SV entfernt. Die Bestrahlungstherapie sollte deshalb in der Verantwortung und Kontrolle eines Facharztes für Dermatologie bleiben. Als Therapiealternativen bei dieser zwar relativ häufigen, aber weiterhin schlecht therapierbaren Erkrankung sind die lokale Applikation von Corticosteroiden sowie die Teilbestrahlung von stigmatisierend erkrankten Körperarealen (Gesicht, Hände) mittels UVB 311 nm durch den niedergelassenen Dermatologen zu nennen. |
| Urteile | ./. |
| Art der Leistungserbringung | Ambulant/Hilfsmittelversorgung |
| Fazit | Es muss von einer Kostenübernahme des beantragten Ganzkörper-Bestrahlungsgeräts als Hilfsmittel bei Vitiligo abgeraten werden. |
| Kommentare/Hinweise | Grundsätzlich ist bei Viltiligo der Leistungsumfang der GKV auf den stigmatisierend erkrankten Körperareale (Gesicht, Hände) = Krankheit im Sinne der BSG Rechtsprechung zur Abgrenzung kosmetischer Leistungen unabhängig des beantragten Verfahrens zu beschränken. Grundlagen der Abgrenzung Kosmetik/Krankheit sind dem Begutachtungsleitfaden "Plastisch-chirurgische Eingriffe an der Brust und Straffungsoperationen" in InfoMed zu entnehmen. |