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Informationen zum Bereich Neuropsychologie

Mit Beschluss des Plenums der 40. öffentlichen Sitzung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 24. November.2011 wurde die bislang außervertragliche ambulante Neuropsychologie im GKV-Leistungskatalog verbindlich zugeordnet.
Hier finden Sie die zugehörigen Pressemitteilungen des g-BA.

Die neue Leistung ist der Anlage 9 der Richtlinie "Methoden vertragsärztlicher Versorgung" (MVV-RL) zugeordnet (Beschluss nach § 92 SGB V). Die Methoden-Richtlinie trat durch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 24.02.2011 in Kraft und ist damit rechtswirksam. Die ambulante Neuropsychologie stellt somit eine Vertragsleistung der GKV dar. Bislang mangelte es jedoch an einer Einordnung in den einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) auf der Grundlage des § 87, sodass die Leistung - bei umfassender gutachterlicher Einbeziehung des Medizinischen Dienstes Nordrhein - bislang von den Krankenkasse im Wege des Kostenerstattungsverfahrens auf der neu geschaffenen Richtliniengrundlage erbracht wurde (nach § 13 (3) SGB V). Aufgrund der Zuordnung zur Methoden-Richtlinie stellt die ambulante Neuropsychologie leistungsrechtlich weder ein Heilmittel noch eine Psychotherapie-Verfahren dar.

Mit Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V wurden ambulante neuropsychologische Diagnostik- und Therapieleistungen dem EBM mit Wirkung zum 01.01.2013 zugeordnet. Es wurden hierfür neue Gebührenordnungspositionen für die neuropsychologische Diagnostik und Therapie in den EBM aufgenommen (Position 30930 bis 30935). Die Vergütung erfolgt zunächst außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung im ambulanten Bereich. Die neuropsychologische Diagnostik- und Therapieleistungen unterliegen somit ab 01.01.2013 nicht mehr der zwingenden Notwendigkeit einer Beratung/Begutachtung durch den Medizinischen Dienst im Wege des bisherigen Kostenerstattungsverfahrens.

Auch wenn die ambulante Neuropsychologie nunmehr eine Regelleistung der GKV darstellt, steht der MFB Neurologie doch gerne fachlich zur Beantwortung von Fragen im neuropsychologischen Leistungsbereich weiter zur Verfügung (z.B. mit Hinblick auf die Richtlinien-konforme Qualifikation der Leistungserbringer, zu Fragen der medizinischen Notwendigkeit der Leistung / Indikationsstellung etc.).

Abzuwarten bleibt zum einen die Mengenentwicklung in diesem neuen Leistungsbereich (der Medizinischen Dienst Nordrhein hatte in den zehn Jahren ca. 400 bis 500 Begutachtungsanlässe pro Jahr im Rahmen der zentralisierten Fachbegutachtung im MFB Neurologie) sowie die bislang nicht abschließend geklärte Frage einer flächendeckenden Versorgung mit qualifizierten Leistungsanbietern (im Falle der Leistungserbringung durch Psychologen - eigentlich der Regelfall - ist eine Doppelqualifikation sowohl als (approbierte(r)) psychologische(r) Psychotherapeut/-in wie auch eine postgraduierte Weiterbildung als klinische(r) Neuropsychologe/Neuropsychologin gefordert, ein Umstand, der einem qualifikatorischen Nadelöhr gleichkommt).

Videosprechstunden in der ambulanten Neuropsychologie

Videosprechstunden sind für die einzelne GOP im EBM in der Neuropsychologie prinzipiell möglich, setzen aber für die Durchführung in Anlehnung an § 17 der Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) einen persönlicher Behandler-Patienten-Kontakt voraus (dies sollte aus sozialmed. Sicht analog auch in Anlehnung für eine außervertragliche Leistungserbringung im Kostenerstattungsverfahren gelten).

Auch wenn die NP eine Methode vertragsärztlicher Versorgung darstellt und damit formell gerade nicht der  Psychotherapie-RL des g-BA unterfällt, gelten die neuropsychologische Einzel- und Gruppenbehandlung anerkennungsfähige GOP als videosprechstundenfähige Leistungen - vgl. die Übersicht der KBV zu den "video-fähigen" GOP für neurospychologische Leistungen 30932+30933.

Die Durchführung von Probatorik und psychometrischer Diagnostik kann demzufolge nach dieser Aufstellung nicht online erfolgen.