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Textbaustein: Assistenzhunde zur Sicherung des Krankenbehandlungserfolgs – Version 2 - 11.10.2024:

Assistenzhunde in der beanspruchten Indikation stellen - anders als die im Hilfsmittelverzeichnis in der PG07 aufgeführten Blindenführhunde - kein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich dar. Sie dienen im vorliegenden Fallzusammenhang hinsichtlich des Versorgungsziels der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung (Versorgungsalternative gemäß § 33 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 SGB V).

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG-Urteil B 3 KR 3/15 vom 11.05.2017) bedarf es für diesen beabsichtigten Versorgungszweck eines Nutzens- bzw. Wirksamkeitsnachweises. Der Einsatz eines derartigen Assistenzhundes im Kontext des vorliegend individuellen Krankheitsbildes wird durch methodisch höherwertige Studien oder auf Basis von Leitlinienempfehlungen bislang nicht umfassend unterstützt (vgl. die systematische Literaturübersicht »Der Epilepsiehund - Traumtänzerei, Tierquälerei oder sinnvoller Einsatz« aus dem Jahr 2013 [Wolfahrth R et al., Zeitschrift für Epileptologie 2 2013, 26:90-97]). Es liegt allenfalls begrenzte Evidenz für den Einsatz von Assistenzhunden in therapeutischer Zielsetzung vor. Hierbei handelt es sich mehrheitlich um (kleinere) Fallserien, kasuistische bzw. anekdotische Hinweise. Methodische höherwertige Studien (mit randomisiert-kontrolliertem Design wie die EPISODE-Studie [EPIlepsy SuppOrt Dog Evaluation) vorgelegt (Hezik-Wester V et al.: Effectiveness of Seizure Dogs for People With Severe Refractory Epilepsy - Results From the EPISODE Study, in: Neurology 102 (6), 2024]) sind bislang allenfalls hypothesengenerierend und verdeutlichen weiteren künftigen Forschungsbedarf.

Assistenzhunde sind in der beanspruchten Indikation nicht im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V aufgeführt (welches gemäß der BSG-Rechtsprechung nicht als abschließende Positivliste aufzufassen ist). Sie sind zudem nicht erkennbar in einen ärztlich verantworteten Behandlungsplan eingebunden. Darüber hinaus sind für diese in der tierischen Assistenz eingesetzten Hunde indikationsspezifische Qualitätsanforderungen (Eignung und Ausbildung) einzuhalten, die in der Assistenzhundverordnung (AHundV) nach Anlage 4 näher definiert sind und durch akkreditierte fachliche Stellen in geeigneter Form nachzuweisen sind. Ein solcher Nachweis der Ausbildung im Hinblick auf krankheitsspezifische Belange ersetzt hierbei nicht den zu fordernden Wirksamkeitsnachweis für den Krankenbehandlungserfolg in der GKV.

Zusammenfassend kann eine sozialmedizinische Empfehlung zur Versorgung mit einem Assistenzhund in der beanspruchten Indikation nicht ausgesprochen werden. Im Vordergrund verbleiben kurativ ausgerichtete Behandlungsmaßnahmen zur Krankenbehandlung bzw. zur verbesserten Symptomkontrolle (ggf. unter Einschluss von Anleitung/Schulungsmaßnahmen der Bezugsperson im Umfeld der/des Versicherten).

Textbaustein: Assistenzhunde zum Behinderungsausgleich (außer Blindenführhund) – Version 3 - 20.11.2024:

Assistenzhunde in der beanspruchten Indikation stellen - anders als die im Hilfsmittelverzeichnis in der PG07 aufgeführten Blindenführhunde - kein eindeutiges Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich dar. Bisherige höherinstanzliche Urteile messen ihnen eine Hilfsmitteleigenschaft i.S. vom § 33 Abs. 1 S.1 SGB V zu, wenn es sich um speziell für das jeweilige Störungsbild fertig ausgebildete Hunde handelt (so u.a. LSG Baden-Württemberg L 11 KR 3181/20 vom 31.03.2023 und in zwei Fällen das LSG Niedersachsen-Bremen L4 KR 367/17 vom 16.11.2020 bzw. L 16 KR 131/23 ). Nach bisheriger Rechtsprechung handelt es sich bei ausgebildeten Assistenzhunden zugleich nicht um einen „Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens“. Sie sind in der beanspruchten Indikation nicht im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V aufgeführt (welches gemäß der BSG-Rechtsprechung nicht als abschließende Positivliste aufzufassen ist). Darüber hinaus sind für diese in der tierischen Assistenz eingesetzten Hunde indikationsspezifische Qualitätsanforderungen (Eignung und Ausbildung) einzuhalten, die in der Assistenzhundverordnung (AHundV) nach Anlage 4 näher definiert sind und durch eine akkreditierte fachliche Stelle nachzuweisen sind.

Anders als beim Blindenführhund wird im vorliegenden Zusammenhang von Erkrankung und Krankheitsfolgen kein umfassender („unmittelbarer“) Behinderungsausgleich erzielt. Assistenzhunde (außer den Blindenführhunden), die das Versorgungsziel des Behinderungsausgleichs verfolgen, dienen nach sozialmedizinischer Bewertung dabei jedoch nicht der nur durch ihre Anwesenheit oder Unterstützung möglichen Befriedigung von Grundbedürfnissen (Sehen, Hören, Greifen, Gehen, Informationsaufnahme oder dem Erschließen eines gewissen Nahraums). Sofern der Assistenzhund die Teilhabe an allgemeinen sozialen (auch räumlich entfernteren) Aktivitäten ermöglicht oder begünstigt (= Ziel der sozialen Teilhabe nach § 5 SGB IX und im Sinne eines erweiterten Behinderungsbegriffs nach § 2 SGB IX), berührt dies die eventuelle Leistungszuständigkeit anderer Träger (wie. z.B. der Eingliederungshilfe). Aus sozialmedizinischer Sicht ist die ggf. mögliche positive Beeinflussung in der Wahrnehmung der vorgenannten Grundbedürfnisse bzw. unspezifische Besserung des psychophysischen Zustands alleine nicht ausreichend, um eine Versorgung mit einem Assistenzhund zu empfehlen. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass Hunde (evtl. auch unausgebildete) im Alltag Hilfestellung und Erleichterung bei behinderten oder von Behinderung bedrohten Personen bieten können.

Zusammenfassend kann eine sozialmedizinische Empfehlung zur Versorgung mit einem Assistenzhund in der beanspruchten Indikation zu Lasten der GKV nicht ausgesprochen werden.