AKI - Textbaustein zur (Nicht-)Bewertung der Qualifikationen von Assistenzpersonal
Außerklinische Intensivpflege kann nach § 28 SGB IX auch als persönliches Budget erbracht werden. Grundlage der Leistungserbringung ist nach § 78 Abs. 1 und 2 SGB IX eine Zielvereinbarung zwischen den Leistungsberechtigten und dem Leistungsträger, in der die Voraussetzungen für die Bewilligung der Teilhabeleistung vereinbart werden. Inhalt dieser Leistungsverarbeitung ist u. a. eine Festlegung zur Qualitätssicherung und zur Höhe der Leistungen. Die Leistungsberechtigten können über die konkrete Ausgestaltung der Leistungen im Rahmen der Inanspruchnahme selbst entscheiden. Die hierbei gesetzlich in der persönlichen Assistenz festgelegten Bereiche umfassen auch Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlichen verordneten Leistungen. Zu letzterem gehören nach sozialmedizinsicher Einordnung auch die ärztlichen verordneten Leistungen der außerklinischen Intensivpflege.
In einem Rundschreiben vom 08.09.2023 des GKV-Spitzenverbandes (RS 2023/466) wies dieser auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 07.09.2023 hin. Das BMG verweis auf den Willen des Gesetzgebers, die Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen eines persönlichen Budgets auch dann zu ermöglichen, wenn intensivpflegerische Maßnahmen durch angestellte Kräfte erbracht werden, die nicht alle Pflegefachkräfte sind. Diese Möglichkeit solle erhalten bleiben, solange die Qualitätsvorgaben der jeweiligen Zielvereinbarung beachtet werden.
Die Inhalte der konkreten Zielvereinbarung mit dem/den beteiligten Sozialleistungsträger(n) liegen dem Medizinischen Dienst nicht vor. Eine Aussage zur Qualifikation des eingesetzten Personals ist gutachterlich somit nicht abschließend möglich. OPTIONAL: Die in der Begutachtung am Leistungsort angetroffene Versorgung ließ keinen Mangel in der personellen Assistenz in medizinischen Belangen erkennen.