Sozialmedizinische Begutachtung von Pflegehilfsmitteln/orthopädischen und Reha-Hilfsmitteln - Wer bearbeitet was?
Liste 1 und 2 von Himi und Pflege-Himi
In Liste1 sind die Pflegehilfsmittel, doppelfunktionalen Hilfsmittel und Hilfsmittel gelistet, die von SFB-Ärzten in der allgemeinen SFB/Post abschließend begutachtet werden können. Die in Liste 1 gekennzeichneten Ausnahmen finden sich in der Liste 2 wieder.
In der Liste 2 sind die Pflegehilfsmittel, doppelfunktionalen Hilfsmittel und Hilfsmittel gelistet, die nur von den Ansprechpartnern Orthopädie begutachtet werden sollen.
Stomaartikel gehören nicht in die Pflege-SFB, sondern in die allgemeine SGB V SFB.
Inkontinenzhilfen können nur bei erheblich Pflegebedürftigen in der Pflege-SFB vorgelegt werden, ansonsten Vorlage bei den Ärzten in der allgemeinen SGB V SFB, insbesondere auch Fragen zur Katheterversorgung.
Spezielle urologische Hilfsmittel sind urologischen ärztlichen Ansprechpartnern vorzulegen (den bisher in der urologischen Hilfsmittelbegutachtung tätigen Kolleginnen und Kollegen), im Widerspruchsfall bei Zuständigkeit vom Medizinischen Dienst Nordrhein Dr. Fetzer:
- niederfrequente Elektrostimulationsgeräte bei Inkontinenz (Hilfsmittelverzeichnis-Nummer 09.37.03.)
- mittelfrequente Elektrostimulationsgeräte bei Inkontinenz (Hilfsmittelverzeichnis-Nummer 09.37.05.)
- Biofeedback- und Kombigeräte (Hilfsmittelverzeichnis-Nummer 15.25.19.)
Liste 1 begründet keine Verlagerung von SFB-Aufträgen aus der allgemeinen SGB-V-SFB in die Pflege-SFB. Werden Hilfsmittelfragestellungen der Liste 1 in der allgemeinen SGB V- SFB vorgelegt, so sind sie auch dort zu erledigen und nicht in die Pflege-SFB zu steuern.
Im Rahmen des Hausbesuches sollen von Pflegefachkräften nur Empfehlungen für Standardversorgungen von Pflegehilfsmitteln bzw. doppelfunktionalen Hilfsmitteln ausgesprochen werden. Nur in Ausnahmefällen ist der Hinweis auf Hilfsmittel der Liste 2 sinnvoll. Mit dem Hinweis soll die Verfahrensweise für die Antragstellung erläutert werden, d.h. es soll darauf hingewiesen werden, dass eine Verordnung eines niedergelassenen Arztes erforderlich ist und diese Verordnung dann nach Entscheidung der betreffenden Kranken- oder Pflegekasse einem Ansprechpartner Orthopädie in der spezialisierten SFB vorgelegt werden kann. In den äußert seltenen Fällen, in denen die Empfehlung von in Liste 2 aufgeführten Pflegehilfsmitteln, doppelfunktionalen Hilfsmitteln und Hilfsmitteln keinen Aufschub duldet, muss von der Pflegefachkraft telefonisch Kontakt mit einem Ansprechpartner Orthopädie aufgenommen werden. Die Rücksprache mit dem Ansprechpartner Orthopädie ist unter Punkt 6.5 des Pflege-Formulargutachtens zu dokumentieren.
Zur Zuständigkeit von Pflegefachkräften in der Begutachtung von Pflegehilfsmitteln siehe den Eintrag "Pflege-Hilfsmittel, die bei der Pflegeeinstufung unter Punkt 8.1 "Hilfsmittel/Pflegehilfsmittel" von den Pflegefachkräften empfohlen werden können".
Die Vorgehensweise der Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflege-Hilfsmitteln durch Pflegefachkräfte im Rahmen der Pflegebegutachtung nach dem im Januar 2017 in Kraft getretenen Pflegestärkungsgesetz II ist im Forum Orthopädie unter den Punkten "Pflege-Hilfsmittel - Auswirkung des PSG II auf die Begutachtung im Medizinischen Dienst Nordrhein" und "Hilfsmittelempfehlung im Pflegegutachten - Stand 08.2017" hinterlegt.
Diese Vorgehensweise wurde auf einem Arbeitstreffen vom 09.04.2018 zwischen dem FB Pflege, dem MFB allg. SFB/AU, der AG Pädiatrie und dem MFB Orthopädie besprochen und abgestimmt.