Direkt zum Inhalt Direkt zur Navigation

Außerklinische Intensivpflege (AKI)

Außerklinische Intensivpflege (AKI) erhalten Versicherte, die mit schweren Erkrankungen im eigenen Haushalt, in Pflegeeinrichtungen oder in sogenannten „Beatmungs-Wohngemeinschaften (WGs)“ gepflegt werden. Sie sind in der Regel vollständig auf fremde Hilfe angewiesen.

2023 schreibt der Gesetzgeber erstmals vor, dass diese Versicherten einmal jährlich vom Medizinischen Dienst persönlich begutachtet werden.

Fragen und Antworten zu AKI


Außerklinische Intensivpflege erhalten erkrankte Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Kennzeichnend ist, dass bei ihrer Versorgung jeden Tag und unvorhersehbar lebensbedrohliche gesundheitliche Situationen auftreten können, die sofortige Maßnahmen erfordern. Damit die Versorgung dieser Patientinnen und Patienten gesichert ist, hat der Gesetzgeber das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) erlassen und damit einen neuen Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege in das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgenommen.

Das Gesetz besagt: Im Auftrag der Krankenkassen haben die Medizinischen Dienste einmal im Jahr mit einer persönlichen Begutachtung am Ort der Leistungserbringung zu beurteilen, ob

  • die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und ob
  • die für den Einzelfall ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung sichergestellt ist.

Ziel ist es, dass Patientinnen und Patienten in der außerklinischen Intensivpflege dauerhaft bedarfsgerecht und qualitätsgesichert versorgt werden.

Ein besonderes Augenmerk gilt zudem Versicherten, die beatmet werden und/oder zur Beatmung mit einer sogenannten Trachealkanüle versorgt sind. Bei ihnen erfolgt zusätzlich eine Beurteilung der Möglichkeiten der Beatmungs-Entwöhnung beziehungsweise der Frage, ob die Kanüle entfernt werden kann (Dekanülierung). Neben der Begutachtung beraten die Gutachterinnen und Gutachter den Kostenträgern (Krankenkassen) und empfehlen, wie die Therapie verbessert werden kann.

Im Medizinischen Dienst Nordrhein steht für diese anspruchsvolle Aufgabe ein erfahrenes Team bereit. Es besteht aus Fachärztinnen und Fachärzten aus den Fachgebieten Anästhesie, Innere Medizin und Neurologie — jeweils mit intensivmedizinischer und/oder notfallmedizinischer Zusatzweiterbildung und sozialmedizinischer Expertise.

Die Gutachterinnen und Gutachter begutachten Patienten nach gesetzlicher Vorgabe. Das bedeutet in der Regel persönlich vor Ort.

Verordnungen nach der außerklinischen Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sind seit dem 1. Januar 2023 möglich. Die Verordnungen stellen qualifizierte Vertragsärzte aus. Bei Patientinnen und Patienten, die beatmet werden und/oder mittels einer Trachealkanüle beatmet werden, ist vor jeder Verordnung zusätzlich eine sogenannte Potentialerhebung durch hierfür besonders qualifizierte Vertragsärztinnen und -ärzte verpflichtend.