Einspruchsbegutachtung im KHF
Inhaltsverzeichnis
Ziel und Zweck
Zuständigkeit und Qualifikation
Ablauf
Ziel und Zweck
Eine gutachtliche Stellungnahme des MDK bildet die Grundlage für einen Leistungsentscheid des Kostenträgers. Gegen eine solche Stellungnahme kann sowohl der Leistungserbringer einen Einspruch einlegen als auch der Kostenträger einen Einwand erheben. Es handelt sich dabei nicht um „Widersprüche“, da vom Gesetzgeber kein formales Widerspruchsverfahren auf der Grundlage von Gesetzen oder Richtlinien vorgegeben worden ist.
Nachfolgend werden vier Einspruchskonstellationen beschrieben:
I. Einspruch des Leistungserbringers (Krankenhaus) gegen ein Gutachten des Medizinischen Dienstes
II. Einwand des Kostenträgers (Krankenkasse) gegen ein Gutachten des Medizinischen Dienstes
III. Einspruch des Leistungserbringers (Krankenhaus) gegen ein Gutachten eines Arztes
des Kostenträgers (Krankenkasse)
IV. Einspruchsbearbeitung im Sozialgerichtsverfahren
Das Dokument dient dem einheitlichen Vorgehen in der Bearbeitung von Einsprüchen im Medizinischen Dienst Nordrhein.
Zuständigkeit und Qualifikation
„Widersprüche“ auf Erstbegutachtungen aus der KH-SFB des Medizinischen Dienst Nordrheins werden auch bei formaler Zuständigkeit eines anderen Medizinischen Dienstes durch den Medizinischen Dienst Nordrhein bearbeitet. Erscheint ein Fallabschluss nur durch Begehung möglich, erfolgt die Abgabe des Falls an den zuständigen Medizinischen Dienst.
Einsprüche gegen Begutachtungen im KHF, bei gegebener Zuständigkeit des Medizinischen Dienst Nordrhein, werden fallabschließend im jeweiligen BBZ des Medizinischen Dienst Nordrhein bearbeitet.
Ausnahmen von diesen Regelungen werden in Absprache mit dem Vorstand getroffen.
Im Grundsatz erfolgt die Wiedervorlage eines Einspruchs beim Erstgutachter. Dies ermöglicht ihm eine Rückkopplung zu seiner gutachtlichen Erststellungnahme. Diese Wiedervorlage beim Erstgutachter kann unabhängig von der Fachrichtung erfolgen, da ein Facharztstandard für die Einzelfallbegutachtung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Zur Hinzuziehung eines Zweitgutachters oder eines Facharztes siehe Ablaufbeschreibungen.
Ablauf
Für
I. Einspruch des Leistungserbringers (Krankenhaus) gegen ein Gutachten des MDK
II. Einwand des Kostenträgers (Krankenkasse) gegen ein Gutachten des MDK
gilt: Die Bearbeitung wird auf zwei „Widersprüche“ pro Fall begrenzt.
I. Einspruch des Leistungserbringers (Krankenhaus) gegen ein Gutachten des MDK:
| Nr. | Tätigkeit | Dokumentation | Zuständig |
|---|---|---|---|
| 1. | Eingang des Auftrags von der Krankenkasse zur Einspruchsbearbeitung im BBZ. | ISmed | Assistenzkraft |
| 2. | Vorlage der Fallunterlagen beim Erstgutachter. | ISmed | Assistenzkraft |
| 3. | Sichtung der Unterlagen:. A. Sonst gutachtliche Stellungnahme unter Würdigung der neuen Einspruchsgründe, weiter mit 4. | ISmed | Beratender Arzt |
| 4. | Bearbeitung des Einspruchs unter Würdigung der neuen Gesichtspunkte: A. Konsultation eines MDK Kollegen des zu beurteilenden Fachgebietes: Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme und Verweis auf die Aussage des MDK Kollegen mit Nennung von Namen und Fachgebietsbezeichnung. C. | ISmed | Beratender Arzt |
| 5. | Zum weiteren Ablauf siehe Vorgabe Aktenlagenbegutachtung im KHF |
II. Einwand des Kostenträgers (Krankenkasse) gegen ein Gutachten des MDK:
| Nr. | Tätigkeit | Dokumentation | Zuständig |
|---|---|---|---|
| 1. | Eingang des Auftrags als Einwand von der Krankenkasse zur Bearbeitung im BBZ. | ISmed | Assistenzkraft |
| 2. | A. Vorlage der Fallunterlagen beim Erstgutachter, wenn nicht explizit ein Zweitgutachter gefordert wird. B. | ISmed | Assistenzkraft |
| 3. | Zu 2A. Gutachtliche Stellungnahme durch Erstgutachter unter Würdigung der vorgetragenen medizinischen Einwandsgründe und Fallabschluss. Ggf. Würdigung leistungsrechtlicher Fragen des Kostenträgers unter Verweis auf den Leistungsentscheid des Kostenträgers. Bei Einwänden der Krankenkasse kein Zweitgutachter notwendig. Zu 2B. | ISmed | Beratender Arzt |
| 4. | Aktenlagenbegutachtung im KHF |
III. Einspruch des Leistungserbringers (Krankenhaus) gegen ein Gutachten eines
Arztes des Kostenträgers (Krankenkasse):
| Nr. | Tätigkeit | Dokumentation | Zuständigkeit |
|---|---|---|---|
| 1. | Siehe Vorgabe Aktenlagenbegutachtung im KHF |
IV. Einspruchsbearbeitung im Sozialgerichtsverfahren:
| Nr. | Tätigkeit | Dokumentation | Zuständigkeit |
|---|---|---|---|
| 1. | Eingang des Auftrags von der Krankenkasse zur Einspruchsbearbeitung im Sozialgerichtsverfahren im BBZ. | ISmed | Assistenzkraft |
| 2. | Vorlage des Falls beim Erstgutachter. | ISmed | Assistenzkraft |
| 3. | Sichtung der Unterlagen: A. Der Erstgutachter hat nicht die Fachgebietsbezeichnung des zu beurteilenden Fachgebietes: Weitergabe des Falls an einen MDK Arzt mit dem entsprechenden Facharztstatus zur Erstellung eines Sozialgerichtsgutachtens. | ISmed | Beratender Arzt |
| 4. | Zum weiteren Ablauf siehe Vorgabe Aktenlagenbegutachtung im KHF |
Stand 01.08.2019