Direkt zum Inhalt Direkt zur Navigation

Gesetzliche Änderungen in den Bereichen:

Vorsorge, Rehabilitation und Heilmittel

Rehabilitation

  • Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Rehabilitations-Richtlinie:
    Verordnungen im Rahmen einer Videosprechstunde und in elektronischer Form (vom 19. Januar 2023)
     
  • Vereinbarung zwischen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur Zuständigkeitsabgrenzung bezüglich der Lohnersatzleistung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach § 44 i. V. m. § 71 Abs. 5 SGB IX“ (bis 31.12.2017 § 28 i. V. m. § 51 Abs. 5 SGB IX):    

    Zum 01.09.2011 traten zwischen den beiden Sozialleistungsträgern in der Rehabilitation DRV sowie GKV neue Regelungen für den Krankengeld- bzw. Übergangsgeldbezug in Kraft. In der Vergangenheit ergab sich bei Wiederaufnahme der stufenweisen Wiedereingliederung innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Rehabilitation die Zuständigkeit der DRV bezüglich der Lohnersatzleistung. Diese Frist wird auf (medizinisch in vielen Fällen sinnvollere) vier Wochen ausgedehnt, wenn die stufenweise Wiedereingliederung in diesem Zeitraum aufgenommen werden kann. Neu ist auch, dass die GKV gegenüber der DRV eine stufenweise Wiedereingliederung selbst in diesem Zeitraum anregen kann, sollte dies durch die Rehabilitationseinrichtung unterlassen worden sein.

    Die weiteren Einzelheiten entnehmen Sie bitte den angefügten Dokumenten.
  • Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung
  • Stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess - eine Arbeitshilfe der BAR (2019)

Heilmittel

Alles zur Langfristgenehmigung finden Sie unter "Heilmittel".