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Qualitätssicherung der Begutachtung für die gesetzliche Krankenversicherung (QSKV)

Aus der QSKV-Richtlinie (Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 SGB V):

Die Medizinischen Dienste erstellen im Auftrag der Krankenkassen jährlich mehrere Millionen gutachtliche Stellungnahmen. Dabei geht es vielfach um die sozialmedizinische Beurteilung von Leistungsansprüchen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung oder um Abrechnungsfragen. Die auftraggebenden Krankenkassen aber auch Versicherte, Patientinnen und Patienten und Leistungserbringende müssen sich darauf verlassen können, dass diese Leistungen in hoher Qualität erbracht werden.

Die mit dem MDK-Reformgesetz eingeführte gesetzliche Verpflichtung, die Qualitätssicherung der Medizinischen Dienste in einer Richtlinie zu regeln, unterstützt die bisherige Qualitätssicherung der Medizinischen Dienste und erhöht die Einheitlichkeit und Verbindlichkeit der Umsetzung. Die hier vorliegende Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 SGB V regelt das Verfahren und das Zusammenspiel der Akteure sowie die Ergebnisdarstellung. Damit entsteht mehr Transparenz über die Tätigkeit der Medizinischen Dienste. Mit dieser Richtlinie soll eine gute Grundlage für die weitere Umsetzung der Qualitätssicherung der Medizinischen Dienste für die im Auftrag der Krankenversicherung erstellten Begutachtungen und Prüfungen (QSKV) geschaffen werden.