Einzelfallbegutachtung in der Pflegeversicherung
Der Bereich „Pflegeversicherung“ umfasst Leistungen, die der Medizinische Dienst Nordrhein für die gesetzlichen Pflegekassen erbringt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen sind das SGB XI sowie die nachgeordneten Richtlinien.
Der Bereich „Pflegeversicherung“ gliedert sich in die beiden Säulen Pflegeeinzelfallbegutachtung und Pflegequalitätsprüfung.
Seit Einführung der Pflegeversicherung gehört es zu den Aufgaben des Medizinischen Dienstes, zu prüfen, ob bei Versicherten die Voraussetzungen zur Feststellung einer Pflegebedürftigkeit vorliegen.
Pro Jahr werden im Medizinischen Dienst Nordrhein über 350.000 Gutachten für die Pflegeversicherung gestellt. Über 400 Gutachterinnen und Gutachter sind täglich unterwegs, um die Versicherten zuhause zu begutachten. Organisiert sind sie in den Teams in den BBZ. Die Aufträge und die täglichen Touren erhalten die Gutachterinnen und Gutachter aus dem Service-Center.
In Abstimmung mit der Pflegeleitung bereitet der Fachbereich die Fachvorgaben für die Pflegeeinzelfallbegutachtung auf und erarbeitet inhaltliche Handlungsanweisungen für die Beratung und Begutachtung. Zudem werden von der Pflegeleitung und dem Fachbereich Pflege Einzelfallbegutachtung Maßnahmen zur Qualitätsicherung initiiert sowie erforderliche Maßnahmen vorbereitet und durchgeführt.
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird seit 2017 der Pflegebedürftigkeitsbegriff umfassender beschrieben. Nun steht bei der Begutachtung der individuelle Unterstützungsbedarf, also die Selbständigkeit jedes Einzelnen im Mittelpunkt.
Hier finden Sie alle grundlegenden Dokumente für die Begutachtungspraxis.
E-Mail des Fachbereiches Pflegeversicherung - Einzelfallbegutachtung: pflege(at)md-nordrhein.de
Ihre Ansprechpersonen im Fachbereich Pflege Einzelfallbegutachtung
Ergänzte Elemente zum Testen
Protokolle der QSKV AU Prüfertreffen vom
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EBM
| Dr. med. Nicola Krombach-Weinelt | Düsseldorf |
| Dr. med. Karoline Lotta Gropengießer | Düsseldorf |
| Antonia Stupp | Düsseldorf |
| Dr. Milena Wesseling | Düsseldorf |
Machen Sie Frauen und Männer in der Sprache sichtbar. Sprechen Sie Frauen als Frauen und Männer als Männer an. Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern erfordert auch deren sprachliche Gleichbehandlung. Vermeiden Sie es, Frauen "mitzumeinen", "hineinzudenken", oder gar in eine Fußnote zu verbannen."
G-DRG-Update 2016
Der Medizinische Fachbereich Stationäre Begutachtung hatte am 14. Januar 2016 die ärztlichen Gutachter und Kodierfachkräfte zum jährlichen DRG-Update eingeladen. Die von Dr. Claudia Kreuzer geleitete Veranstaltung wurde von der Ärztekammer Nordrhein mit sieben Fortbildungspunkten zertifiziert. Die Resonanz bei den Teilnehmern war insgesamt sehr positiv.
Dr. Claudia Kreuzer stellte Neuerungen im DRG-System und beim Operationen- und Prozedurenschlüssel 2016 (OPS) sowie gesetzliche Änderungen (Krankenhausstrukturgesetz, Prüfverfahrensvereinbarung) vor.
Dr. Stefanie Müller-Siepmann referierte über Änderungen in der ICD-10-GM 2016 und den Deutschen Kodierrichtlinien. Sie berichtete über die Arbeit in der Unterarbeitsgruppe Kodierempfehlungen der Soziamedizinischen Expertengruppe 4 (SEG 4) der MDK-Gemeinschaft.
Dr. Monika Ronsdorf informierte über aktuell im Krankenhaus-Begutachtungsmodul in ISmed3 geplante Ablaufverbesserungen und in der Vergangenheit aufgetretene Anwenderprobleme und deren konkrete Lösungen.
Dr. Ralf Mengel gab einen plastischen Überblick über verschiedene Dialysetechniken und ausgewählte Verfahren der interventionellen Kardiologie.
Die Veranstaltung war mit 76 Kodierfachkräften und Ärzten gut besucht. Sie wurde vom Veranstaltungsmanagement technisch, personell und logistisch professionell begleitet.
Listen
- Punkt 1
- Punkt 2
- Punkt 3
- Punkt 1
- Punkt 2
- Punkt 3
Et Kölsche Grundgesetz
| 1. Et es wie es es. | 7. Wat wells de maache? |
| 2. Et kütt wie et kütt. | 8. Maach et joot, ävver nit zo off. |
| 3. Et hätt noch emmer joot jejange. | 9 . Wat soll dä Käu? |
| 4. Watt fott es, es fott. | 10. Drinks de ejne met? |
| 5. Et bliev nix wie et wor. | 11. Do laachs de dech kapott. |
| 6. Kenne mer nit, bruche mer nit, fott domet. |




