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Leitfaden zur Hausbesuchsgestaltung in der Einzelfallbegutachtung nach § 18 SGB XI

Der Leitfaden zur Hausbesuchsgestaltung ist Teil des Einarbeitungskonzepts für neue Pflegegutachterinnen bzw. Pflegegutachter und Grundlage der regelmäßig stattfindenden Hospitationen.
Das Konzept zur Hospitation in der Einzelfallbegutachtung nach § 18 SGB XI ist Arbeitsmittel und Reflexionshilfe bei der fachlichen Begleitung und Unterstützung der Gutachterinnen und Gutachter beim Hausbesuch.
Die Regelungen des Kodex für die Gutachterinnen und Gutachter der Gemeinschaft der Medizinischen Dienste sind für alle gutachterlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes Nordrhein verbindlich (nicht nur im Bereich Pflege). Der Kodex umfasst allgemeine Regelungen für den Gutachter und die Gutachterin insbesondere zur Wahrung der gutachterlichen Unabhängigkeit, zur Verschwiegenheit und zum Verhalten gegenüber den Leistungsträgern (vgl. MD Wissensdatenbank InfoMed).
Es gilt weiterhin die Dienstleistungsrichtlinie.

Der vorliegende Leitfaden soll allen in der Einzelfallbegutachtung nach § 18 SGB IX tätigen Pflegefachpersonen sowie Ärztinnen und Ärzte, sowohl neu einzuarbeitenden als auch erfahrenen Gutachtern und Gutachterinnen im Medizinischen Dienst Nordrhein als Arbeitshilfe zur Gestaltung der Hausbesuche dienen. Die konsequente Anwendung des Leitfadens soll dazu beitragen, dass sowohl die Hausbesuche als auch die Gutachtenerstellung gleichförmig und auf einem einheitlichen Niveau erfolgen und sich dadurch die Qualität der Gutachten verbessert. Der Leitfaden soll geeignete Vorgehensweisen und Verhaltensweisen anschaulich vermitteln und von Anfang an helfen, unerwünschte Vorgehensweisen, z. B. hinsichtlich der Gutachtenerstellung oder im Umgang mit der versicherten Person zu vermeiden. Er vermittelt ein angemessenes dienstleistungs- und serviceorientiertes Verhalten gegenüber Versicherte und deren Angehörigen. Im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Pflegebegutachtung, die 2012 im Pflege-Neuausrichtungsgesetz formuliert wurden, verabschiedete die Gemeinschaft der Medizinischen Dienste eine Leitlinie "Serviceorientierung im Bereich der persönlichen Pflegebegutachtung". Die Leitlinie stellt zusammen, was die Mitarbeiter/innen des Medizinischen Dienstes im Bereich der persönlichen Einzelfallbegutachtung leisten und zu leisten haben.

Die wesentlichen Aspekte aus der Leitlinie für die Gutachterin bzw. den Gutachter sind:

  • Kompetente Fachlichkeit,
  • Wertschätzende Einstellung der Gutachterin bzw. des Gutachters,
  • Höfliches und zugewandtes Auftreten, Verbindlichkeit, respektvolles und wertschätzendes Verhalten,
  • Sachgerechte Kommunikation mit den Versicherten und Angehörigen,
  • Unabhängige und unparteiische Einstellung,
  • Objektive, nur von sachlichen Argumenten geleitete Begutachtung, wertungsfreie Formulierung im Gutachten und im Gespräch 
  • Vertrauenswürdiges Auftreten und Verschwiegenheit als persönliche Voraussetzungen für die Gutachtertätigkeit

3.1. Organisation der Anfahrt

Das Service-Center stellt die zur Begutachtung notwendigen Informationen bereit, von dort sind zudem die Gutachter/-innen auch für den Hausbesuch bei den Versicherten angemeldet bzw. angekündigt.

Vorab orientieren sich die Gutachter/-innen und wissen, in welchem Stadtteil/Ort der oder die zu besuchende versicherte Person wohnt bzw. wo sich die Pflegeeinrichtung befindet, in der der Besuch stattfinden soll.

3.2. Kassenunterlagen und Akte der Medizinischen Dienste

Vorliegende Kassenunterlagen oder Akten des Medizinischen Dienstes werden vorab eingesehen. Ein Vorgutachten muss, wenn vorhanden, in die Begutachtung mit einbezogen werden.

Der Gutachter oder die Gutachterin informieren sich über die Art des Antrages, über pflegerelevante Diagnosen und über einen ggf. bereits festgestellten Pflegegrad.

3.3. Maßnahmen bei nicht Öffnen der Wohnungstür

Falls die Wohnungs- bzw. Haustür zum Begutachtungszeitpunkt nicht geöffnet wird, müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden. Ist im Tourenplan eine Telefonnummer des Versicherten/der Versicherten oder eines Betreuers bzw. einer Betreuerin hinterlegt, ist diese anzurufen, um sich nach dem Verbleib des Versicherten/der Versicherten zu erkundigen. Sind keine Nummern hinterlegt, oder wird telefonisch niemand erreicht, wird die Teamleitung ggfs. die Assistenzkraft Regio-Team im BBZ informiert.  Evtl. liegen dem Regio-Team weitere Telefonnummern oder Informationen vor. Ist eine Kontaktaufnahme mit dem Versicherten/der Versicherten oder Betreuer/-in nicht möglich, informiert der Informationszettel „Wir waren da“, der vom Gutachter/von der Gutachterin im Briefkasten hinterlassen wird, den Versicherten/die Versicherte über den fehlgeschlagenen Besuch des Gutachters/der Gutachterin. Die Teamleitung entscheidet anschließend ob der Gutachterin bzw. dem Gutachter ein weiterer Hausbesuch an diesem Tag nachgemeldet wird und beauftragt dann bei Bedarf die zuständige Assistenzkraft Regio-Team.

Zuerst schaffen Gutachter oder Gutachterinnen eine vertrauensvolle Gesprächsatmosphäre. Das wichtigste ist, dass ein Gutachter oder eine Gutachterin höflich, sachlich, kompetent, aufmerksam und wertschätzend bei den Begutachtungsbesuchen auftritt. Dabei werden alle Personen gewürdigt hinsichtlich ihrer Funktionen und Aufgaben. Gutachter oder Gutachterinnen würdigen gegenüber den Versicherten und den Angehörigen die Leistungen der Familie /Pflegepersonen und erkennen an, wie die Betroffenen versuchen, die schwere Situation zu meistern. Sie vermitteln den Gesprächsteilnehmern/-innen durch ihr Verhalten, dass für die Begutachtung genügend Zeit zur Verfügung steht. Da die Begutachtungen in den privaten Räumlichkeiten der Versicherten durchgeführt werden, ist die Privatsphäre zu respektieren. Gutachter oder Gutachterinnen bitten um Erlaubnis, um bestimmte Handlungen durchzuführen. Sie zeigen Feingefühl und verhalten sich taktvoll, wenn sie sich z. B. einen Überblick über das Umfeld oder die Wohnung machen müssen.

In der Begutachtungssituation werden die abgefragten Informationen unmittelbar in den vorhandenen Laptop eingegeben. Hierauf wird der Versicherten oder die Versicherte eingangs der Begutachtung hingewiesen, um gerade gegenüber älteren Menschen Pausen im Blickkontakt zu erklären und Berührungsängste mit der Technik abzubauen. Dabei wird erläutert, dass der Einsatz dieses Arbeitsmittels der zügigen Bearbeitung des Antrages dient.

Durch die Erläuterung der einzelnen Arbeitsschritte bei der Begutachtung wird die Vorgehensweise im Rahmen des Hausbesuches und die Begutachtung transparent. Zum besseren Verständnis wird das Gutachten mit allen Beteiligten besprochen. Dabei sollten insbesondere folgende Punkte beachten werden:

  • Wortwahl und Sprache individuell an den Versicherten anpassen:
    In den Ausführungen sollten nur Begriffe genutzt werden, die der Versicherte auch versteht.
  • Überprüfen, ob Einschränkungen in der Kommunikation vorliegen oder weitere Hilfsmittel verwendet werden
  • Laut sprechen:
    Grundsätzlich sollte so laut sprechen gesprochen werden, dass der Versicherte hören und verstehen kann.
  • Die Ansprache sollte frontal und mit Blickkontakt erfolgen.
  • aktives Zuhören
  • empathische Haltung

4.1. Verschiedene Frageformen

Der erfahrene Gutachter/die erfahrene Gutachterin setzt bewusst verschiedene Frageformen ein.

Zur Erfassung der Ressourcen/Probleme und zur Ermittlung der täglichen Hilfeleistungen sind sogenannte „W-Fragen“ besonders geeignet.

Bewusst vermieden werden Fragen mit unterstellendem Inhalt, geschlossene Fragen, Alternativfragen und Suggestivfragen. Fragen im Kontext mit dem Alters-Defizitmodell sind auf jeden Fall zu vermeiden (Beispielsweise: ... können Sie noch ...?).

4.2. Gesprächsgestaltung mit desorientierten Versicherten

Desorientierten Menschen muss grundsätzlich mehr Zeit zum Nachdenken und Beantworten der Fragen eingeräumt werden, als anderen Versicherten.

Das Gespräch mit desorientierten Menschen sollte empathisch, ehrlich und offen, in kurzen einfachen Sätzen und ohne „wenn, dann - Konstruktionen“ geführt werden.

Entscheidungsfragen, welche der Versicherte/die Versicherte mit ja oder nein beantworten kann, sollten anderen Frageformen vorgezogen werden.

Gutachter oder Gutachterinnen sollten es keinesfalls zulassen, dass der desorientierte Mensch durch sogenannte Testfragen vorgeführt wird.

Wenn der desorientierte Mensch angibt, eine Frage nicht beantworten zu können, so wird der erfahrene Gutachter/die erfahrene Gutachterin ihn nicht bitten oder drängen, weiter nachzudenken.

Die Angaben einer nicht vollständig orientierten antragstellenden Person sollten im Nachhinein immer mit einem orientierten Beteiligten besprochen werden. Sollte diese Möglichkeit nicht gegeben sein, müssen fremdanamnestische Angaben (z. B. Angaben des Hausarztes) herangezogen werden.

4.3. Begutachtung von Kindern

Bei der Begutachtung von Kindern ist es besonders wichtig, das Kind entwicklungsspezifisch mit in die Begutachtung einzubinden, damit es gelingt, einen vertrauensvollen Kontakt zum Kind aufzubauen. Beispielsweise können Gutachter/-innen gemeinsam mit dem Kind und den Eltern ins Kinderzimmer gehen und sich Einblick in die Fähigkeiten des Kindes verschaffen, indem Sie das Kind anregen, Spielzeug und seinen Umgang damit zu zeigen. Hier ist Fingerspitzengefühl im Umgang mit Eltern und Kind gefragt, um gerade bei ausgeprägten Beeinträchtigungen oder komplexen Krankheitsbildern eine wertschätzende Haltung zum Kind beizubehalten. Es ist wichtig, das Kind aktiv einzubeziehen, aber keinen Druck auszuüben, falls die erforderliche Kooperation beim Kind ausbleibt.


4.4. Einbeziehen des Versicherten in die Begutachtung nach seinen Möglichkeiten

Grundsätzlich wird das Gutachten gemeinsam mit dem Versicherten/der Versicherten erstellt.

Später wird es mit den Angehörigen / Pflegefachpersonen des Pflegedienstes ergänzt, wenn der Versicherte/die Versicherte nicht in der Lage ist, seine Situation ausreichend zu beschreiben.

Zur besseren Akzeptanz wird dieses Verfahren mit allen Beteiligten zuvor besprochen.

Der Versicherte oder die Versicherte wird im Vorfeld/zu Beginn um Erlaubnis gebeten notwendige Fragen zur Gutachtenerstellung auch mit den anwesenden Personen zu besprechen.

Im Umgang mit schwerhörigen oder desorientierten Menschen ist besonders darauf zu achten, dass zwischendurch beim Versicherten immer wieder Rückmeldungen über das Gesagte einholen/eingeholt werden.

 

4.5. Gesprächsatmosphäre

Gutachterinnen und Gutachter gestalten die Gesprächsführung so, dass sie einerseits alle für das Gutachten relevanten Angaben erhalten und andererseits eine für den Versicherten angenehme Gesprächsatmosphäre schaffen.

Insbesondere durch "aktives Zuhören" gelingt es, dem Versicherten die empathische Haltung zu vermitteln und Ängste und Spannungen beim Versicherten abzumildern. Aussagen des Versicherten werden kurz zusammengefasst und wiederholt, um zu überprüfen, ob alles richtig verstanden wurde.

Während der Begutachtung kann es nützlich sein, dem Versicherten nochmals die Notwendigkeit der "vielen Fragen" zur Erstellung eines individuellen Gutachtens zu erläutern. In diesem Zusammenhang werden die versicherten Personen und die Angehörigen darauf aufmerksam gemacht, dass es während des Gespräches notwendig ist, sich über den besprochenen Sachverhalt Notizen zu machen.

Damit keine belastenden Gesprächspausen entstehen, können Sie allen Beteiligten eine Rückmeldung über das eben Notierte geben.

 

4.6 Anforderungen an die schriftliche Darstellung des Gutachtens

Kriterien für eine transparente und verständliche Darstellung des Gutachtens für die Versicherten sind insbesondere:

– Verwendung allgemeinverständlicher Begriffe und Erläuterung von Fachbegriffen

– Verwendung einer einfachen Sprache mit kurzen Sätzen

– Verwendung einer übersichtlichen Strukturierung der Information

– Vermeidung von Abkürzungen

 

5.1. Vorstellung und Einführung

Grundsätzlich gilt:

  • Der Gutachter/die Gutachterin bestimmt die Sitzordnung in Absprache mit der versicherten Person und den Angehörigen.
  • Wird der Gutachter/die Gutachterin hospitiert, so wird der Hospitant den Versicherten und anderen Anwesenden als Kollege vorgestellt. Der Gutachter/die Gutachterin ist für die Gesprächsführung verantwortlich und wird möglichst nicht unterbrochen vom Hospitanten/von der Hospitantin.
  • Der Gutachter/die Gutachterin stellt sich deutlich mit Namen, Qualifikation und Auftraggeber vor. Sollten noch andere Personen dabei sein, sollten diese es gleich dem Gutachter/der Gutachterin tun. Im Falle einer Hospitation stellt der verantwortliche Gutachter bzw. die verantwortliche Gutachterin die weiteren Personen mit Qualifikation vor. Alle relevanten Informationen sind im Gutachten zu vermerken.
  • Der Gutachter/die Gutachterin ist durch einen Dienstausweis (Namensschild) gegenüber der versicherten Person und den Angehörigen als Mitarbeiter/-in des Medizinischen Dienstes legitimiert.
  • Der Anlass des Besuches wird klar dargestellt, um der versicherten Person und den Angehörigen das Begutachtungsverfahren transparent zu machen.
  • Der Gutachter/die Gutachterin bittet den Versicherten/die Versicherte und die Angehörigen um Kooperation und Mithilfe bei der Erstellung des Gutachtens. Zudem wird das Einverständnis zur Befragung der anwesenden Personen eingeholt.
  • Der Gutachter/die Gutachterin erläutert die notwendigen Vorgehensweisen und benennt den ungefähren Zeitrahmen der Erhebung.

Die anwesenden Personen werden darüber informiert, dass zuerst die antragstellende Person die Fragen beantworten soll. Die Pflegepersonen bzw. die Mitarbeiter/-innen von Pflegediensten haben während der Begutachtung oder im Anschluss daran die Möglichkeit, sich ebenfalls zu äußern.

5.2. Die Erhebung pflegerelevanter Daten

5.2.1. Die Ist-Situation

Zuerst werden alle relevanten Unterlagen gesichtet, die vom Versicherten vorliegen. Dazu gehören: Arztberichte, Krankenhausbriefe und Pflegedokumentationen. Wenn noch relevante Unterlagen fehlen, werden diese nach der Begutachtung telefonisch bei: Hausarzt/Hausärztin, Facharzt/Fachärztin, dem Pflegedienst oder dem Betreuer/der Betreuerin mit Einverständnis des/der Versicherten bzw. Bevollmächtigten angefordert. Der Gutachter oder die Gutachterin erkennen die Mühe an, die sich der/die Versicherte bzw. der/die Angehörige mit der Bereitstellung der Unterlagen gemacht hat.

Die eingesehenen Unterlagen verbleiben grundsätzlich bei der versicherten Person und werden nicht mitgenommen. Sollten im Einzelfall aufgrund von Besonderheiten Unterlagen mitgenommen werden müssen, werden diese im BBZ eingescannt und dem Auftrag angehangen. Originalunterlagen werden grundsätzlich nicht mitgenommen. Sofern Pflegetagebücher mitgenommen werden, werden diese ebenfalls eingescannt und an den Auftrag angehangen.

Zur präzisen Beschreibung der Ist-Situation der versicherten Person werden folgende Informationen eingeholt:

  • Häufigkeit der medikamentösen Versorgung
  • ärztliche Betreuung
  • Heilmittel
  • Hilfsmittelausstattung/-nutzung
  • Pflegepersonen mit Angaben zum Umfang pflegerischer Leistungen
  • Wohnumfeld/ das Wohnumfeld ist möglichst mit Einverständnis gemeinsam mit dem/der Versicherten ggfs. der Pflegeperson zu besichtigen.
  • Einsicht in ärztliche Unterlagen und/oder vorhandene Pflegedokumentation

Abschließend wird noch einmal geprüft, ob alle vorhandenen pflegerelevanten Daten gesammelt und aufgenommen worden sind.

Sofern die im Hausbesuch eingeholten  Informationen für eine abschließende Beurteilung nicht ausreichend sind und zwingend weitere Auskünfte benötigt werden, empfiehlt es sich, Kontakt mit dem Hausarzt/der Hausärztin, weiteren behandelnden Fachärzten/Fachärztinnen oder ggfs. mit dem Pflegedienst aufzunehmen. Dazu muss im Hausbesuch das Einverständnis des/der Versicherten bzw. seines/seiner Bevollmächtigten eingeholt werden. Das Einverständnis muss schriftlich anhand des beigefügten Vordruckes eingeholt  und dokumentiert werden (EU-DSGVO - Entbindung von der Schweigepflicht). Die Einverständniserklärung muss im Nachgang zum Hausbesuch eingescannt und an den Auftrag angehangen werden.

5.2.2. Abfrage der Vorgeschichte

Befragung der versicherten Person und der Angehörigen nach dem Grund der Antragstellung.

  • Der Gutachter oder die Gutachterin lässt zunächst die antragstellende Person aus eigener Sicht die Entwicklung der Pflegebedürftigkeit und der Hauptprobleme schildern. Zur Ergänzung werden mit Einverständnis der/des Versicherten Auskünfte von Angehörigen oder weiteren Pflegepersonen einbezogen.
  • Handelt es sich um einen Änderungsantrag, Höherstufungsantrag oder einen Auftrag auf eine Wiederholungsbegutachtung, lässt man sich Veränderungen der Pflegesituation darstellen.

6.1. Fähigkeiten und Fähigkeitsstörungen der versicherten Person

Für den Ablauf der Funktionsprüfung gilt grundsätzlich, dass sie so fachkompetent und taktvoll wie möglich gestaltet wird.

Dies gelingt, indem dem/der Versicherten alle Arbeitsschritte im Vorfeld erklärt werden und um Erlaubnis zur Durchführung bestimmter Handlungen bitten wie z. B. die Bettdecke wegziehen, Fußknöchel berühren usw. gefragt wird.

Funktionelle Einschränkungen können am besten in einer Alltagssituation beobachtet werden.

Je nach Situation wird der/die Versicherte motiviert, entweder aus dem Bett aufzustehen oder durch die Wohnung zu gehen. So können der Gutachter oder die Gutachterin die versicherte Person zu diesem Zweck bitten, gemeinsam das Badezimmer und das Schlafzimmer zu besichtigen. Dabei kann zu alltäglichen Pflegehandlungen aufgefordert werden, z. B. zum Setzen auf den geschlossenen Toilettendeckel und wieder aufzustehen, Setzen oder Legen auf das Bett und wieder aufzustehen, zum Treppensteigen, falls dies im Alltag nötig ist usw.

Dem/Der Versicherten wird der Grund der Zimmerbesichtigung erklärt, dabei wird überprüft, ob die gegebenenfalls zur Verfügung stehenden Hilfsmittel sachgerecht eingesetzt werden und die Pflegesituation damit erleichtert wird.

Über die schematische Überprüfung der Funktionseinschränkung hinaus sollten auch immer Pflegeproblem- und symptomorientierte Fragen gestellt werden.

Der Gutachter oder die Gutachterin lässt sich von der antragstellenden Person auch Verrichtungen demonstrieren, so z. B. Trinken oder das Anreichen von Gegenständen, die in seiner Reichweite liegen. Es wird auf die Gehfähigkeit des/der Versicherten geachtet, z. B. wenn selbst die Tür geöffnet wird oder von einem Raum gegangen wird. Weiter kann, im Rahmen der Begrüßung, soweit möglich, auf den Händedruck bei der Begrüßung geachtet werden; zudem kann u.a. beobachtet werden, ob die antragstellende Person während der Begutachtung trinkt und sich vorher selbstständig etwas in ein Glas einschenken kann. Das Ergebnis der Funktionsprüfungen soll möglichst dem/der Pflegebedürftigen und den Pflegepersonen transparent dargestellt werden.

6.2. Erfragen der Einschränkungen der Selbstständigkeit sowie der Fähigkeiten und Überprüfung der Plausibilität

Wenn ein umfassendes Bild von den vorhandenen Schädigungen, Einschränkungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten gemacht wurde, wird dies, sofern möglich, mit der versicherten Person und den Angehörigen besprochen.

Es soll hier erkannt werden, wie pflegerische Maßnahmen im Alltag praktisch umgesetzt werden, welche der geschilderten Hilfeleistungen sowohl notwendig als auch realisierbar sind und welche Empfehlungen für die antragstellende Person und den Angehörigen ggf. daraus resultieren.

Ziel dieses Vorgehens ist es, dass der versicherten Perosn und den Anghörigen die gutachterliche Einschätzung vermittelt wird, so dass die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die später im Gutachten dargestellt werden, bereits im Hausbesuch transparent sind.

Wenn erkennbar ist, dass sich die gutachterliche Einschätzung und die Darstellung des/der Versicherten/Angehörigen gewährte(n) Hilfeleistung(en) nicht decken, so muss dies ggfs. hinterfragt und entsprechend begründet werden.

Grundsätzlich gilt:

  • Der antragstellenden Person wird durch die Gutachterin bzw. dem Gutachter deutlich signalisiert, sobald die Einschränkungen richtig verstanden hat. Damit kann vermieden werden, dass z. B. eine anwesende Pflegeperson die Einschränkungen mehrfach und zu ausführlich beschreibt. Dies bewahrt vor evtl. Peinlichkeiten, z. B. insbesondere bei Einschränkungen im Bereich der Darm- und Blasenentleerung.
  • Wenn die Auskünfte des/der Versicherten oder der Pflegeperson in Bezug auf die Einschränkungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten zu pauschal sind, muss der Gutachter oder die Gutachterin (ggf. auch mehrfach) präzisierende Nachfragen stellen.

6.3. Beratungsaspekte

Die Begutachtung ist immer auch auf die Gesamtversorgungssituation des/der Versicherten ausgerichtet.

Deshalb wird am Ende des Hausbesuches überprüft, welche Hinweise und Informationen für die Beteiligten notwendig sind, damit sie mit der Pflegesituation gut zurechtkommen.

Dabei können folgende Fragestellungen hilfreich sein:

  • Welche Informationen bezüglich Beratungsstellen, ambulanten Diensten, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Hospizen, Selbsthilfegruppen, Schulungsmöglichkeiten usw. werden benötigt?
  • Könnte die Situation verbessert werden beispielsweise durch Pflege-/Hilfsmittel?
  • Welche Informationen benötigt der Angehörige z. B. über die Pflege eines desorientierten Menschen, um Belastungssituationen zu milden?

 

6.4. Einbeziehen der Pflegedokumentation der stationären Pflegeeinrichtung bzw. des ambulanten Pflegedienstes

Wird der/die Versicherte in einer stationären Pflegeeinrichtung oder von einem ambulanten Pflegedienst betreut und versorgt, so muss, mit Einverständnis zur Informationssammlung, auch Einblick in die Pflegedokumentation genommen werden. Bei Bedarf wird auch mit einer Pflegekraft des Pflegedienstes Rücksprache gehalten.

Hierbei werden alle für die Begutachtung notwendigen und relevanten Informationen herausgefiltert und im Gutachten entsprechend verwertet.

  • Der Gutachter/Die Gutachterin nimmt keine qualitative Bewertung der Pflegedokumentation vor.

 

6.5. Den Hausbesuch abschließen

Wenn alle Informationen zur Gutachtenstellung gesammelt sind, wird dem/der Versicherten mitgeteilt, dass der Hausbesuch beendet ist.

Es folgt die Erläuterung der weiteren Vorgehensweise der Gutachtenerstellung und der Bearbeitung bis hin zum leistungsrechtlichen Bescheid durch die Pflegekasse. Falls möglich wird die Empfehlung zur Einstufung dem Versicherten mitgeteilt. Dem Gutachter bzw. der Gutachterin obliegt es, z. B. bei schwieriger Sachlage darauf zu verzichten und auf die Feststellung des Pflegegrades durch die Pflegekasse zu verweisen.

Abschließend erhalten der/die Versicherte und die Angehörigen noch einmal die Möglichkeit, bis dahin unbeantwortete Fragen zu klären.

Der Gutachter/die Gutachterin bedankt sich bei allen Beteiligten für die Bereitschaft, an der Gutachtenerstellung mitzuwirken und verabschiedet sich.

7.1. Persönliches Erscheinungsbild des Gutachters/der Gutachterin

Ein gepflegtes Erscheinungsbild und eine angemessene Bekleidung zeigen Wertschätzung gegenüber dem Kunden/der Kundin und der Begutachtungssituation. Der Gutachter oder die Gutachterin unterstreichen damit Ihre Kompetenz, Professionalität und Seriosität. Durch einen guten ersten Eindruck und der Akzeptanz bei den Kunden, erleichtert sich somit auch der Einstieg in die Begutachtungssituation.

Generell gilt:

  • Der Kleidungsstil sollte dezent sein (z. B. keine schrillen Farben, nicht zu viel Schmuck)
  • Kleidung, Schuhe sowie Haare und Hände sollten sauber und gepflegt erscheinen.

Zu angemessener Businesskleidung gehören...

... bei Frauen:

  • Röcke/Kleider in angemessener Länge (nicht kürzer als eine Handbreit über dem Knie)
  • Lange Hosen
  • Dezente Oberbekleidung, d.h. keine tiefen Ausschnitte

... bei Männern:

  • Lange Hosen
  • Dezente Oberbekleidung

Aktentaschen sowie Laptoptaschen runden ein gepflegtes Erscheinungsbild ab.

Ein ausgeprägter Freizeitlook (z. B. kurze Hosen/Bermudas, Flipflops, Turnschuhe, auffällig beschriftete T-Shirts, löchrige Jeans, sportliche Rucksäcke) vermittelt den Versicherten/Angehörigen einen unprofessionellen Eindruck und passt nicht zu deren oftmals schwierigen und belastenden Lebenssituation.


7.2. Verhalten gegenüber den Auftraggebern

Ein/-e Gutachter/-in muss bei jeder Begutachtung die Unabhängigkeit bewahren. Des Weiteren hat er/sie sich stets höflich, sachlich und kompetent gegenüber dem Auftraggeber zu verhalten. Die aufgetragenen Aufgaben werden unter Beachtung der Vorgaben immer nach den Richtlinien in der aktuell gültigen Verfassung bearbeitet.

Pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen müssen schnelle Entscheidungen zu von ihnen beantragten Leistungen erhalten, um die Pflege planen und organisieren zu können. Darüber hinaus hat der/die Versicherte ein Recht darauf, eine schnelle Information über die Entscheidung der Begutachtung zu erhalten. Außerdem sollte das Gutachten ebenfalls zügig fertig gestellt werden, damit das Gutachten durch die Pflegekasse fristgerecht bearbeitet wird. Es ist die entscheidende Voraussetzung für eine fristgerechte Bearbeitung des Pflegebescheides für die antragstellende Person.

 

7.3. Fehlerquellen

Mögliche Fehlerquellen bei der Beobachtung und Beurteilung und Gründe für falsche Beurteilungen können insbesondere sein:

  • der erste Eindruck
  • Der „Halo-Effekt“ ist ein systematischer Fehler der Personenbeurteilung, bei dem ein einzelnes Merkmal einer Person so dominant wirkt, dass andere Merkmale in der Beurteilung dieser Person sehr stark in den Hintergrund gedrängt bzw. gar nicht mehr berücksichtigt werden. Darüber hinaus wird ausgehend von dem gewählten Merkmal auf weitere Eigenschaften der Person geschlossen, ohne dass hierfür eine objektive Grundlage vorliegen muss (z.B. physische Attraktivität, Behinderung, außergewöhnliche Leistungen).
  • Voreingenommenheit durch Vorgutachten
  • der Beobachter/die Beobachterin macht die eigenen Verhaltensweisen und Leistungen zum Maßstab seiner Beurteilung
  • Projektion, eigene Stärken und Schwächen werden zugewiesen
  • Ähnlichkeiten
  • individuelle Merkmale
  • Sympathie und Antipathie
  • die physische und psychische Verfassung
  • Zeitmangel
  • unzureichende Faktensammlung
  • Tendenz

Gutachterinnen und Gutachter sollten eine Selbstreflexionskompetenz bezüglich dieser Fehlerquellen zeigen und darauf achten, dass die Begutachtung nicht durch diese Faktoren beeinflusst wird.


7.4. Vorwurf der Befangenheit vermeiden

Bestimmte Rahmenbedingungen könnten die Objektivität des Gutachters/der Gutachterin gefährden und den Eindruck der Befangenheit entstehen lassen. Das müssen Gutachter/-innen wissen, um diese ungünstigen Rahmenbedingungen möglichst bereits im Vorfeld einer Begutachtungssituation zu erkennen und auszuschalten, indem die geplante Begutachtung an einen Kollegen/eine Kollegin abgegeben wird. Zu den Situationen im Bereich der Pflegebegutachtung, in denen sich die begutachtende Person dem Vorwurf der Befangenheit aussetzt und bei denen er/sie als Gutachter/-in daher ausscheidet, gehören insbesondere:

  • Termin bei einem ehemaligen Arbeitgeber
  • (z. B. in einem Pflegeheim oder Krankenhaus)
  • Termin bei einer Person aus dem persönlichen Bekanntenkreis
  • (z. B. aus der Nachbarschaft des Gutachters)
  • Termin im Rahmen eines Widerspruchs gegen eine frühere Empfehlung, an der Sie als zuständiger Gutachter/als zuständige Gutachterin beteiligt waren
  • Angebote von Vorteilen oder Geschenken Ihnen gegenüber durch die Beteiligten in der Vergangenheit
  • (z. B. Geschenke wie Geldzahlungen, Darlehen, Sachwerte, Gutscheine, Freikarten, Eintrittskarten, Rabatte, Einladungen, kostenlose Waren oder Dienstleistungen, Preise)

 

Fachlich begründete Unabhängigkeit von den Auftraggebern im Verantwortungsbewusstsein gegenüber der Gesellschaft schafft in der Öffentlichkeit die für eine akzeptierte Arbeit benötigte Vertrauensbasis.

8.1. Wie Sie sich und andere schützen können

Viele unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben in der Begutachtung direkten Kontakt mit dem/der Versicherten. Wir möchten, dass Sie wie auch die Versicherten so gut wie möglich vor einer Infektion geschützt sind. Neben den allgemeinen Maßnahmen ist die Händedesinfektion besonders wichtig.

 

8.2. Schutz der Versicherten

Für die Versicherten, die wir besuchen, stellen wir ein potentielles Infektionsrisiko dar. Sollte daher ein Versicherter oder eine Versicherte wünschen, dass wir zum Schutz der Person z. B. Mundschutz tragen und vorher die Hände nochmals desinfizieren, kommen wir dem nach. Nach jedem Versichertenkontakt ist eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen.

 

8.3. Händedesinfektion

Zur Übertragungsprophylaxe ist nach jedem Versichertenkontakt eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen:

  • 3 - 5 ml aus der "Kitteltaschenflasche" genügen, Einwirkzeit min. 60 Sekunden
  • Händewaschen wäre zwar grundsätzlich ebenso effektiv, aber da wir keine Kontrolle über den Zustand von Waschbecken, Armaturen, Seife und Handtüchern haben, ist diese Variante nicht empfehlenswert.
  • leere Desinfektionsmittelfläschchen können bei der jeweiligen Verwaltungsfachkraft

ausgetauscht werden.

  • Jede Pflegefachperson ist mit einem Hygieneset ausgestattet. Die Befüllung erfolgt durch den/die zuständigen Mitarbeiter/in der Dienststelle

Werden in der Häuslichkeit der antragstellenden Person gravierende Probleme in der Versorgungssituation festgestellt, ist dies exakt und möglichst präzise zu dokumentieren:

Der Gutachter/die Gutachterin orientiert sich dabei

  • an der gesundheitlichen Situation der antragstellenden Person,
  • an den Belastungen und der Belastbarkeit der Pflegeperson,
  • am sozialen Umfeld der konkreten Pflegesituation und
  • an der Wohnsituation der antragstellenden Person einschließlich möglicher wohnumfeldverbessernder Maßnahmen.

Wird festgestellt, dass die häusliche Pflege nicht in geeigneter Weise sichergestellt werden kann, ist zu empfehlen, dass – bei Laienpflege – gegebenenfalls professionelle häusliche Pflege in Anspruch genommen wird. Wenn dies nicht ausreicht, ist eine teilstationäre oder vollstationäre Pflege oder eine andere betreute Wohnform zu erwägen. Dies kann insbesondere erforderlich sein bei:

  • Fehlen einer Pflegeperson,
  • fehlender Pflegebereitschaft möglicher Pflegepersonen,
  • drohender oder bereits eingetretener Überforderung von Pflegepersonen,
  • drohenden oder bereits eingetretenen Versorgungsdefiziten der oder des Pflegebedürftigen,
  • Selbst- oder Fremdgefährdungstendenzen der oder des Pflegebedürftigen
  • räumlichen Gegebenheiten im häuslichen Bereich, die keine häusliche Pflege ermöglichen und durch Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (§ 40 Absatz 4 SGB XI) nicht verbessert werden können.

Sofern eine akute Gefahrensituation abzuwenden ist, muss die Gutachterin beziehungsweise der Gutachter die Teamleitung/die vorgesetzte Person sofort informieren.
Die Situation ist vom Gutachter / von der Gutachterin  genau zu dokumentieren.

Die Teamleitung unterrichtet die Pflegeleitung/den Fachbereich Pflege Einzelfallbegutachtung. In Absprache mit der Teamleitung nimmt im Regelfall der Gutachter/die Gutachterin, sofern nach gemeinsamer Bewertung der Situation erforderlich, unmittelbar Kontakt zum Beispiel mit behandelnden Ärzten, Pflegediensten, Sozialdiensten, Gesundheitsämtern oder den zuständigen Ordnungsbehörden auf. Dies gebietet die Pflicht zur Hilfeleistung im Sinne des § 323c Strafgesetzbuch. Hinweise auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs oder einer Vernachlässigung von Kindern und Jugendlichen sein können, sind nicht in das Gutachten aufzunehmen (§ 294a Absatz 1 Satz 2 SGB V in analoger Anwendung).

Die Umsetzung der weitergehenden Empfehlungen des Gutachtens liegt in der Verantwortung der Pflegekasse.

Stellt die Gutachterin beziehungsweise der Gutachter im vollstationären Bereich oder in der ambulanten Pflege durch einen professionellen Pflegedienst eine nicht sichergestellte Pflege oder andere gravierende fachliche Defizite, wie zum Beispiel unzureichende Hygiene, ungewollter Gewichtsverlust, unbehandelte Wunden, fest, wird der Pflegekasse empfohlen, die Informationen an die für das Land zuständige Stelle für die Qualitätsprüfung nach den §§ 114 ff SGB XI weiterzugeben. Gemeint sind hier ausschließlich gravierende gesundheitliche Probleme oder Versorgungsdefizite bei der antragstellenden Person und nicht zum Beispiel Mängel bei der Pflegedokumentation.

In der Pflegebegutachtung können Situationen auftreten, die besonders belastend sind. Bei Gesprächsbedarf stehen Ihnen, neben den Teamleiterinnen und Teamleitern und der Fachbereichsleitung, Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in den Verbünden zur Verfügung.

Namentlich sind diese im MediNet unterfolgenden Link zu finden:

https://medinet.mdk-nordrhein.local/pflegeversicherung/einzelfallbegutachtung/ansprechpartner-fuer-belastende-situationen-in-der-pflegebegutachtung

Arbeits- und Informationsmaterialien bei der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

 

Pflegefachpersonen sollen im Rahmen der Pflegebegutachtung folgende Arbeitsmaterialien mit sich führen:

  • Laptop
  • Ladekabel
  • Computermaus
  • Handy
  • Schreibblock
  • Schreibgerät
  • Stempel
  • Mitarbeiterausweis
  • Begutachtungsrichtlinie
  • Hygieneset
  • Formulargutachten in Papierform

 

Zudem sind folgende Informationsmaterialien bereit zu halten:

  • Karten "Wir waren da"
  • Hilfsmittelblock
  • Reha Flyer
  • Visitenkarten
  • Kurzmitteilung für die Pflegebegutachtung im Krankenhaus
  • Informationsbroschüre Verbraucherzentrale/MAGS
  • Flyer zur Flexi Rente/MAGS
  • Regionale Informationen (Pflegestützpunkte/Infomaterial aus den kommunalen Pflegekonferenzen)  z.B. über alle Pflegedienste, vollstationäre Einrichtungen und sonstigen Hilfsangeboten vor Ort. Dies variiert regional sehr stark und beinhaltet häufig mehrere Informationsbroschüren.
  • Pflegeflyer in verschiedenen Sprachen
  • Pflegeflyer zur Begutachtung im Krankenhaus
  • Einverständniserklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht bei Einholung von ärztlichen Information
  • Handzettel
  • Mitteilung Ankündigung der Pflegezeit

Stand: 07.11.2024