FAQ vollstationäre Pflege
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| ID | Frage | Antwort | Stand |
|---|---|---|---|
| 65 | Ist es richtig, dass eine fehlende oder lückenhafte Maßnahmenplanung nur bei den QA ohne weitere Info-Quellen als Defizit gewertet wird, wenn die Erläuterungen im QA auf Pflegedokumentation/Maßnahmenplan Bezug nimmt? Oder gilt dies generell? M.E. nur bei den QA, in denen auch ein Bezug auf Pflegedokumentation und Maßnahmenplan genommen wird (also z.B. QB 1, QA 3.2, 3,.3) Zitat: QPR Abschnitt 11 Informationsgrundlagen Satz (4) Seite 21: vermutet die Prüferin/der Prüfer ein Qualitätsdefizit, so genügt nicht allein das Fehlen von Einträgen in der Pflegedokumentation... Ausnahmen: bei expliziten Hinweisen auf Dokumentationsanforderungen bei einigen QA. ... weshalb - hier - das Fehlen einer individuellen Tagesstrukturierung oder eine lückenhafte Maßnahmenplanung als Defizit zu werten ist. | Das ist ein generelles Bewertungsprinzip. Wir gehen davon aus, dass ein C-Bewertung grundsätzlich bei fehlender Maßnahmenplanung und Tagesstrukturiereung angezeigt ist. Auch wenn hierzu keine Hinweise zur Bewertung in der Anlage 1 und in Anlage 5 der QPR aufgeführt sind. Dies wird aber mit Herrn Wingenfeld disktutiert. | 04.12.2019 |
| 70 | Wie ist bei Qualitätsprüfungen mit Pflegeeinrichtungen umzugehen, die versehentlich bei der DAS die Erhebung ohne Veröffentlichung gestartet haben, aber keine Daten zur Auswertung eingegeben und somit von der DAS einen leeren Feedbackbericht erhalten? (Hintergrund: Anfrage eines MDK bei der DAS und Bitte der DAS an den MDS vom 12.11.2019, eine Klärung herbeizuführen) | Bei stationären Pflegeeinrichtungen, die versehentlich bei der DAS die Erhebung ohne Veröffentlichung gestartet haben und im Ergebniserfassungszeitraum keine Daten zur Auswertung eingegeben haben wird nach Ablauf des Auswertungs- und ggf. Kommentierungszeitraumes • ein leerer Feedbackbericht generiert • ein Stichprobendokument für den Prüfdienst generiert, das keine Bewohnercodes das aber Zufallszahlen enthält. In diesen Fällen wird eine Qualitätsprüfung ohne Plausibilitätskontrolle durchgeführt. Die Zusammensetzung der Stichprobe erfolgt gemäß QPR Ziffer 9.3 „Ziehen einer Stichprobe für die Regelprüfung in Einrichtungen ohne Ergebniserfassung“. Die Zufallszahlen des Strichprobendokumentes sind dabei für alle Prozeduren zu verwenden, für die Zufallszahlen vorgesehen sind. Liegt ein Feedbackbericht und ein Stichprobendokument mit Codes und Zufallszahlen vor, wird die Qualitätsprüfung - soweit möglich - einschließlich Plausibilitätskontrolle durchgeführt. | 04.12.2019 |
| 87 | In der QPR wird kein Prüfzeitraum angegeben z. B. "im letzten halben Jahr". Welcher Zeitraum wird bei der QP betrachtet? | In der Regel wird der Zeitraum der letzten 4 Wochen betrachtet. Der betrachtete Prüfzeitraum ist allerdings abhängig von den jeweiligen Qualitätsaspekten, z. B. ist beim QA 4.1 "Unterstützung der versorten Person in der Eingewöhnungspahse nach dem Einzug" eine Bewertung bis zu einem Jahr rückwirkend erforderlich. Darüber hinaus ist der Prüfzeitraum von den Feststellungen innerhalb der betrachteten vier Wochen abhängig; ggf. ist der Prüfzeitraum retrospektiv zu erweitern. | 07.01.2020 |
| 162 | Bezug Ziffer 97: Wie ist damit umzugehen, wenn die Einrichtung bei zweitägigen Prüfungen über Nacht aus den Erkenntnissen des ersten Prüftages die Dokumentationen bei allen versorgten Personen der Einrichtung anpasst. Die Ziehung der Stichprobe war so erfolgt, dass der Einrichtung nicht bekannt war, wer am 2. Prüftag besucht werden sollte. Die Maßnahmenpläne (digital) wiesen am 2. Prüftag in vielen Fällen ein Erstellungsdatum zwischen dem Abend des ersten Prüftags und dem Morgen des zweiten Prüftags auf. | Da es sich stets um eine Stichtagserhebung handelt, hat die Tatsache, dass die Dokumentation "über Nacht" erstellt worden ist, keine Auswirkungen auf die Bewertung. | 22.10.2020 |
| ID | Frage | Antwort | Stand |
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| 14 | Wie geht man bei der Stichprobenauswahl im Rahmen der Qualitätsprüfung mit Personen um, bei denen sich die Zuordnung zu einer Subgruppe in der Zeit zwischen Ergebniserfassung und Qualitätsprüfung verändert hat? | Die Person bleibt der Subgruppe zugeordnet, wie sie von der DAS vorgenommen worden ist. | 25.10.2019 |
| 15 | Kann eine „Dreier-Strichprobe“ gezogen werden, wenn alle Bewohner der Pflegeeinrichtung (z.B. bei kleinen Einrichtungen) in die Ergebniserfassung einbezogen worden sind? | In die „Dreier-Stichprobe“ sind Personen einzubeziehen, die nicht in die Ergebniserfassung einbezogen werden konnten. Wenn alle Personen in die Ergebniserfassung einbezogen worden sind, kann somit die „Dreier-Strichprobe“ nicht gezogen werden. | 25.10.2019 |
| 16 | Kann es zu Überschneidungen zwischen der „Dreier-Stichprobe“ und der Stichprobe zur Plausibilitätskontrolle des Erhebungsreportes kommen. | Die beiden Stichproben haben unterschiedliche Funktionen und werden nach unterschiedlichen Kriterien zusammengestellt. In die Stichprobe zur Plausibilitätskontrolle des Erhebungsreportes sollen Personen einbezogen werden, bei denen ein Ausschlussgrund angeben ist. Die „Dreier-Stichprobe“ wird mit einer Zufallszahl ausgewählt. Daher kann es zwar zu Überschneidungen kommen, es sollte aber bei der Stichprobenziehung nicht von vornherein versucht werden, bei der Stichprobeziehung Personen auszuwählen, bei denen eine Plausibilitätskontrolle der Ausschlussgründe und die Qualitätsbewertung durchgeführt werden kann. |
14.10.2019
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| 47 | QPR, Ziffer 9.3, Absatz 3: Definition Merkmalsausprägung "Kognitive Fähigkeiten" beeinträchtigt = Es kommt regelmäßig zu Störungen des Kurzzeitgedächtnisses, der zeitlichen und örtlichen Orientierung sowie der Personenerkennung." Frage: Müssen bei den Personen zeitliche und örtliche Orientierungsstörungen vorliegen, um dem Merkmal "kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt" zu entsprechen? | Bei der "zeitlichen" und "örtlichen" Orientierung handelt es sich um kognitive Fähigkeiten, die unabhängig voneinander beeinträchtigt sein können. Auch für die Subgruppenzuordnung (mindestens erhebliche Beeinträchtigungen der kommunikativen und kognitiven Fähigkeiten) durch die DAS reicht es aus, wenn eine Fähigkeit "in geringem Maße" vorhanden ist oder wenn zwei Fähigkeiten "größtenteils vorhanden" sind. Somit müssen nicht mehrere Fähigkeiten beeinträchtigt sein. | 03.12.2019 |
| 64 | Wenn die Stichprobe mit den Subgruppen A, B und C erstellt ist und weitere Personen in der 3er Stichprobe gezogen werden, die auch ein Merkmal A, B oder C haben - wird diese Subgruppe dann im Erhebungsbogen der versorgten Person im Feld B11 vermerkt oder wird dort "keine" eingetragen, um die Dreierstichprobe von der 6er-Gruppe mit den ABC-Merkmalen trennen zu können? Lösung: M.E. sollten die zusätzlich einbezogenen Personen mit "keine" markiert werden. | Diese Personen können aufgrund ihrer Beeinträchtigungen zwar einer Subgruppe zugeordnet werden. Die Subgruppenzuordnung ist jedoch bei der Stichprobe nach 9.2 der QPR nicht relevant. Es ist daher "keine" anzukreuzen. | 04.12.2019 |
| 97 | 8. Ablauf des Einrichtungsbesuchs: ...Im Anschluss an das Einführungsgespräch erfolgt die Bestimmung von neun versorgten Personen..." Die Prüfung erstreckt sich derzeit i.d.R. über zwei Tage. Müssen alle versorgten Personen gem. QPR am ersten Tag ausgewählt werden, hierdurch erhält die Pflegeeinrichtung Kenntnis von den in die Stichprobe einbezogenen Personen. Wie ist damit umzugehen, wenn die Pflegeeinrichtung am zweiten Tag der QP sozusagen "über Nacht" Korrekturen der Maßnahmenpläne durchgeführt hat oder Informationen an den Arzt versendet hat. | Laut QPR darf die Stichprobe nicht vor dem Einführungsgespräch gezogen werden. Unter Beachtung dieser Vorgabe bestehen verschiedene Möglichkeiten zur Ziehung der Stichprobe. | 07.01.2020 |
| 148 | Wie wird die Stichprobe erhoben, wenn der Datensatz von DAS als unplausibel gekennzeichnet ist. Zitat aus dem Feedbackbericht: "Grund: Der Datensatz weist bei über 25 % der Datensätze Auffälligkeiten im Sinne der statistischen Plausibilitätskontrolle gemäß Anlage 4 der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der vollstationären Pflege auf." QPR Seite 18: "Erfolgt die Prüfung in einer Einrichtung, in der keine Ergebniserfassung im letzten Erhebungszeitraum durchgeführt wurde oder wenn keine vollständigen Daten aus der Ergebniserfassung vorliegen, muss die Stichprobe komplett in der Einrichtung bestimmt werden. Ist der unplausibler Datensatz als unvollständiger Datensatz zu betrachten? Somit wären die Codes der Einrichtung nicht zu verwenden? | Die Codes sind zu verwenden, eine Plausibilitätskontrolle ist nicht durchzuführen. | 22.10.2020 |
| 161 | Die QPR gibt vor, dass die Zufallszahlen, die die DAS mitteilt für die Verfahren bei der Stichprobenbestimmung verwendet werden. Aus Gesprächen habe ich erfahren, dass hier unterschiedliche Verfahren existieren, besonders wenn die Einrichtung noch keine Ergebnisdaten geliefert hat und sowohl die Teilstichproben nach A, B und C sowie die Dreierstichprobe mit den Zufallszahlen zu bestimmen sind. Teils wird nur eine der drei Zahlen analog zum früheren Würfelverfahren angewendet, teils werden alle Zahlen auf die Bewohnerlisten gelegt, teils wird jeweils eine Zahle für die Stichprobe in einer Subgruppe verwendet (z.B. die kleinste Zahl für Subgruppe A, die zweite für B, die dritte für C). Letztlich definiert die QPR die Anwendung der 3 Zufallszahlen der DAS nur für die 3er-Stichprobe bei stattgehabter Indikatorenlieferung. Hier sollte ein einheitliches Vorgehen abgestimmt werden. | Es geht darum, dass eine Zufallsauswahl gewährleistet wird. Dazu dienen u. a. die drei Zufallszahlen der DAS. Die Art und Weise der Anwendung der Zufallszahlen der DAS, ist nicht standardisiert und kann von jedem Dienst selbst festgelegt werden. | 01.12.2020 |
| 190 | Stichprobenziehung bei Wiederholungsprüfung. In der QPR findet sich hier unter Kapitel 9.4 die Aussage, dass diese analog zum Verfahren zur Regelprüfung durchgeführt wird. Wenn eine Wiederholungsprüfung beauftragt wird und die Einrichtung seit der letzten Regel- oder Anlassprüfung noch keine neuen Daten erhoben hat. Wie wird dann die Stichprobe gezogen? Werden hier die Codes der "letzten" Prüfung genutzt, bzw. die die noch übrig waren? Oder wird dann auf die Verwendung von Codes verzichtet? | Bei Wiederholungsprüfungen werden neue Personen in die Prüfung einbezogen. Es werden daher bei der Wiederholungsprüfung nicht die gleichen Codes verwendet, weil eine neue Stichprobe gezogen wird. Die DAS hält hierfür eigene Codes für eine erneute Stichprobenziehung unter dem Stichwort "Zweitstichprobe" als Zip-Datei bereit. Bei der „Dreierstichprobe“ besteht die Möglichkeit, diese so zusammenzustellen, dass bei diesen Personen die Themen der angeordneten Maßnahmen des Bescheids in die Prüfung einbezogen werden können (siehe QPR 9.4 Abs. 3). Eine Plausibilitätsprüfung ist immer dann durchzuführen, auch bei Wiederholungsprüfungen, wenn ein aktualisierter Datensatz der DAS vorliegt. | 04.05.2021 |
| 194 | Nach Angabe der Einrichtung wurden alle versorgten Bewohner in die Ergebniserfassung der Einrichtung einbezogen. Es wurde durch die Einrichtungsleitung bestätigt, dass es zum Zeitpunkt der Erhebung keine Ausschlüsse gegeben hat. Jedoch waren 15 der versorgten Personen im Erhebungsreport mit dem Vermerk ausgewiesen, dass keine Zuweisung zu einer Subgruppe vorliegt. Alle versorgten Personen, die keine Subgruppenzuordnung hatten, besaßen einen Pflegegrad von 2 bis 3. Diese Personen (1. in die Ergebniserfassung einbezogen aber 2. ohne Subgruppenzuweisung) würden bei unserer regulären Stichprobenbildung nicht berücksichtigt werden. Bei den Personen handelte es sich u.a. um Personen mit rein psychischen Auffälligkeiten. Wie geht man bei der Erfassung der Stichprobe mit so einer Konstellation um? Ist die Sichtweise der Einrichtung korrekt? | 4. Mai 2021: MDS prüft, ob dies in dieser "Häufung" möglich sein kann (Begutachtungsstatistik) | 04.05.2021 |
| 203 | Siehe S, 12 Pkt 8 der QPR: "... es können Versicherte der sozialen und der privaten Pflegeversicherung einbezogen werden. Es werden jedoch nur Personen in die Stichprobe einbezogen, bei denen eine Pflegebedürftigkeit vorliegt." Interpretieren wir es richtig, dass dann keine "reinen" Sozialhilfeempfänger und BG-Fälle in die Prüfung einbezogen werden können | Dies ist richtig interpretiert. Die QPR vollstationär Ziffer 8 Abs. 1 sieht zur Frage der Einbeziehung von Versicherten in die Stichprobe folgendes vor: „Es können Versicherte der sozialen und der privaten Pflegeversicherung einbezogen werden. Es werden jedoch nur Personen in die Stichprobe einbezogen, bei denen eine Pflegebedürftigkeit vorliegt.“ (Hervorhebung nur hier, s. S. 12 der QPR vollstat. Pflege). Entsprechend werden in die Stichprobe nur Versicherte der sozialen und privaten Pflegeversicherung aufgenommen, die Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI beziehen. | 10.01.2022 |
| 211 | Bei Wiederholungsprüfungen in Einrichtungen, die nach der letzten Prüfung noch keine neue Datenerfassung durchgeführt haben, soll für die Stichprobenziehung eine sogenannte „Zweitstichprobe“ genutzt werden, die durch die DAS zur Verfügung gestellt wird. In diesen Fällen wird keine nochmalige Plausibilitätsprüfung der Daten durchgeführt. Eine Plausibilitätsprüfung ist immer dann durchzuführen, auch bei Wiederholungsprüfungen, wenn ein aktualisierter Datensatz der DAS vorliegt. (siehe FAQ Frage 190) 1.Frage: Warum soll im o.g. Fall die Stichprobe mit den Codes der DAS gezogen werden, obwohl keine Plausibilitätskontrolle durchgeführt wird? Ist es in diesen Fällen nicht sinnvoller die Stichprobe dann komplett in der Einrichtung zu ziehen? 2.Frage: Liegt der Datensatz der Zweitstichprobe in der Wiederholungsprüfung weiter als ein halbes Jahr zurück, sollte hier dann auch die FAQ Frage 171 bzgl. der Nutzung von Codes und der Durchführung einer Plausibilitätsprüfung Beachtung finden? | zu Frage 1: Weil die Stichprobenziehung anhand der Codes der DAS QPR-konform ist. zu Frage 2: Ja, hier gelten die Ausführungen zu FAQ 171. | 10.01.2022 |
| 214 | Ziffer 9.4: "Da im Verfahren zur Stichprobenziehung vorgesehen ist, einen Teil der Stichprobe (drei Personen) in der Einrichtung durch das Prüfteam auszuwählen, kann bei Anlassprüfungen der Anlass oder der bemängelte Qualitätsaspekt in die Stichprobe aufgenommen werden, indem vom Prinzip der Zufallsauswahl abgewichen wird." Ist das Abweichen vom Prinzip der Zufallsauswahl so zu interpretieren, dass auch versorgte Personen, bei denen eine Ergebniserfassung im letzten Erhebungszeitraum durchgeführt wurde, in die Stichprobe (3 oder mehr) in Anlassprüfungen einbezogen werden können? Vorschlag: Ja, das Abweichen vom Prinzip der Zufallsauswahl ist so zu interpretieren, denn laut QPR soll auch nach Möglichkeit die versorgte Person mit einbezogen werden, auf welche sich eine Beschwerde bezieht. Bei dieser versorgten Person kann eine Ergebniserfassung im letzten Erhebungszeitraum nicht ausgeschlossen werden. Die Einbeziehung über die durch die DAS zur Verfügung gestellten Codes ist nicht sicher gestellt. | Ja, Ziffer 9.4 ist so wie oben zu interpretieren, denn laut QPR soll auch nach Möglichkeit die versorgte Person mit einbezogen werden, auf welche sich eine Beschwerde bezieht. Bei dieser versorgten Person kann eine Ergebniserfassung vorliegen. Eine Plausibilitätskontrolle ist bei dieser versorgten Person nicht vorgesehen. | 10.01.2022 |
| 217 | Frage bezieht sich auf Ziffer 9.1 Absatz 4: Folgende Fallkonstellation: Anhand der Codes und der Reservecodes konnte nur für eine Person mit Subgruppe A eine Einwilligung zur Einbeziehung in die Prüfung erzielt werden. Frage: Wie ist bei der Stichprobenziehung zur Vervollständigung der Subgruppe A weiter praktisch vorzugehen? Ist zunächst zur Vervollständigung der Subgruppe A prioritär per Zufallsstichprobe eine Person zu ziehen, bei der seitens der Einrichtung eine Ergebniserfassung durchgeführt wurde? | Es wird aus der Liste der versorgten Personen nach Möglichkeit eine weitere Person mit gleichem Merkmal (hier A) ausgewählt, die auch in Ergebniserfassung einbezogen war. | 29.01.2025 |
| 218 | Frage bezieht sich auf Ziffer 9.1 Absatz 5: Folgende Fallkonstellation: Auf dem seitens der DAS zur Verfügung gestellten Dokument „Stichprobe“ wurde lediglich ein Code mit der Subgruppe B angegeben. Frage: Wie ist bei der Stichprobenziehung weiter praktisch vorzugehen? Sollte zunächst aus dem Personenkreis, die nicht in die Ergebniserfassung durch die Einrichtung einbezogen wurden, eine gezielte Vervollständigung der Subgruppe B erfolgen? | Ja, es wird aus dem Personenkreis gezogen, der nicht in die Ergebniserfassung der Einrichtung einbezogen worden ist. Eine gezielte Vervollständigung von Subgruppe B ist in der beschriebenen Fallkonstellation nicht notwendig | 07.12.2022 |
| ID | Frage | Antwort | Stand |
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| 68 | D-Wertung: kein Aufenthalt im Freien, obwohl die versorgte Person das möchte. Frage: wie oft pro Woche muss die Einrichtung einen Demenzkranken, der biografisch gern draußen war, nach draußen bringen, um kein D zu erhalten? Reicht 2 mal? Was ist generell bei Personen, deren Erwartungen das Leistbare überschreiten (z.B. Kettenraucher)? | Der Qualitätsaspekt 1.1 ist nur dann zu bewerten, wenn bei der versorgten Person eine Beeinträchtigung der Moblität vorliegt. Bei Personen, deren Äußerungen dazu nicht interpretierbar sind, sollte davon ausgegangen werden, dass ein Aufenthalt im Freien nicht täglich, aber mehrfach wöchentlich ermöglicht werden sollte (siehe Anlage 4, QB 1, QA 1.1 Hinweise zu den Leitfragen). Mehrfach wöchentlich ist in diesem Fall mindestens zwei Mal. Bei Personen, deren Äußerungen interpretierbar sind, sind deren Bedürfnisse zu berücksichtigen. Dabei sind die Einwirkungsmöglichkeiten der Einrichtung zu beachten. Der Qualitätsaspekt kann daher nur unter Berücksichtigung der individuellen Situation bewertet werden, pauschale Häufigkeiten zur Bewertung der Frage können nicht festgelegt werden. | 03.12.2019 |
| 69 | Beispiel: Im Bewegungsplan eines kognitiv beeinträchtigten, immobilen Bewohners fanden sich in den letzten 6 Wochen am Tag der Prüfung an 5 Tagen lagerungsfreie Intervalle von bis zu 10 Stunden. Ein Dekubitus ist bisher nicht entstanden. Im Maßnahmenplan waren 3-stündliche Positionswechsel dokumentiert. Zu welcher Wertung führt dieses Beispiel? | Wenn im Bewegungsprotokoll wie im beschriebenen Fall "punktuell" die Durchführungsnachweise fehlen, ist der Qualitätsaspekt mit "B" zu bewerten. Ist anhand einer zweiten Nachweisebene (z.B. Auskünfte der Mitarbeiter, Beobachtungen des Prüfers) nachvollziehbar, dass die Maßnahmen nicht durchgeführt worden sind, ist die Frage mit "C" zu bewerten, denn die EInrichtung ein Risiko in Kauf genommen. Der Qualitätsaspekt kann aufgrund der fehlenden Durchführungsnachweise in der Dokumentation dann mit "C" bewertet werden, wenn keine weitere Nachweisebene zur Verfügung steht (z. B. es ist kein Mitarbeiter anwesend, der zur jeweiligen versorgten Person und dem Sachverhalt differenziert Auskunft geben kann) und daher nicht verifiziert werden kann, ob die Maßnahmen durchgeführt worden sind (siehe QPR Ziffer 11 Abs. 4). | 03.12.2019 |
| 73 | Die Pflegeeinrichtung hat bei vorliegendem erhöhten Sturzrisiko weder das Sturzrisiko erkannt noch entsprechende Maßnahmen geplant und durchgeführt. Es ist zu einem Sturzereignis gekommen. Die versorgte Person hat sich jedoch nicht verletzt. Ist der Sturz eine gesundheitliche Schädigung und damit ein "D"? | Ein Sturz führt zu einer gesundheitlichen Schädigung in dem Sinne, dass z. B. - die Angst vor zukünftigen Stürzen steigt, - die Mobilität aufgrund der Angst vor Stürzen beeinträchtigt werden kann. Sturz ist in dem vorliegenden Fall daher als "D" zu werten. | 03.12.2019 |
| 74 | Bei der versorgten Person ist am Tag der Prüfung ein Dekubitus Kategorie 1 feststellbar. Die Pflegeeinrichtung hat nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen um dies zu verhindern. Handelt es sich hierbei um eine gesundheitliche Schädigung und damit um die Bewertung mit "D" | Ein Dekubitus der Kategorie 1 ist eine Hautschädigung und somit eine gesundheitliche Schädigung. Wenn der Prüfer einen Dekubitus Kategorie 1 als solchen eindeutig identifiziert hat und die Einrichtung nicht alle erforderlichen Maßnahmen geplant und durchgeführt hat, ist ein Dekubitus der Kategorie 1 als "D" zu werten. | 03.12.2019 |
| 75 | Bei der QP wird ein defekter Rollator gesehen, den die versorgte Person nutzt. Es liegen keine Sturzereignisse vor. Ist das defekte Hilfsmittel eine C- oder D-Wertung? | Hier ist eine C-Wertung aufgrund des Risikos angezeigt. Wenn sich aus dem Defekt des Rollators eine Einschränkung der Sicherheit ergibt bzw. das Sturzrisiko erhöht wird, ist eine C-Bewertung aufgrund des Risikos angezeigt. | 03.12.2019 |
| 91 | Anlage 4: Erläuterungen zu den Prüfbögen QA 1.1 Hinweis Nr. 5: Werden zielgerichtete Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Mobilität durchgeführt, die auf die noch vorhandenen Fähigkeiten und Bedürfnisse der versorgten Person abgestimmt sind? Frage: Sind hier ausschließlich Maßnahmen in der Verantwortung der Pflegeeinrichtung zu berücksichtigen oder auch die zweimal wöchentlich verordnete Krankengymnastik. | Hier geht es grundsätzlich um alltägliche Maßnahmen zum Erhalt und zur Förderung der Mobilität, z. B. dass Personen, die bei der Fortbewegung personeller Unterstützung bedürfen, diese auch erhalten, auch im Sinne einer Förderung ihrer motorischer Fähigkeiten. Es geht um die Beurteilung der Qualitätsaussage und damit um die Frage, ob die Pflegeeinrichtung und nicht ein externer Therapeut allein die versorgte Person entsprechend ihrer Fähigkeiten und Risiken unterstützt. Das bedeutet auch, dass die alltägliche Mobilitätsförderung durch die Pflegeeinrichtung für eine Generalisierung von Übungseffekten aus therapeutischen Maßnahmen sorgt (siehe auch MuG, S. 9, Ziffer 3.1.3 "Maßnahmenplanung"). | 07.01.2020 |
| 113 | Im Qualitätsbereich 1 soll auch geprüft werden, ob die mit den Mobilitätseinschränkungen einer versorgten Person einhergehenden Risiken in Bezug auf Funktionsbeeinträchtigungen der Gelenke durch die Einrichtung pflegefachlich eingeschätzt und ob entsprechende Maßnahmen durchgeführt werden. Wie sollen 1. Pflegeeinrichtungen die Funktionsbeeinträchtigungen der Gelenke abbilden und 2. welche entsprechenden Maßnahmen zur Förderung der Beweglichkeit der Gelenke können die Prüferinnen und Prüfern von den Einrichtungen erwarten? | zu 1: Beeinträchtigungen der Gelenkbeweglichkeit sind in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Selbständigkeit bei der Durchführung der Alltagsaktivitäten durch die Einrichtung zutreffend und nachvollziehbar zu beschreiben. In der Informationserfassung zu 1.1 sind entsprechend unter 1 bei „Beweglichkeit der Extremitäten“ die Beeinträchtigungen der Beweglichkeit aller Extremitäten und der Gelenke zu erfassen. zu 2: Zur Vermeidung von Funktionsbeeinträchtigungen der Gelenkbeweglichkeit dienen alle aktiven, assistiven und passiven Maßnahmen der Bewegungsförderung (Eigenbewegungen anregen, Erhalt und Förderung noch vorhandener Fähigkeiten, passive Bewegungsübungen). Diese können z. B. in die Alltagsaktivitäten integriert werden, z. B. durch Motivation, Anleitung, assistive Unterstützung und Beratung. | 03.02.2020 |
| 114 | In der Pflegeeinrichtung ist es zu einer Funktionsbeeinträchtigung eines Gelenkes (z. B. Spitzfuß) gekommen. Die Pflegeeinrichtung hat keine entsprechenden notwendigen prohylaktischen Maßnahmen durchgeführt. Wie ist das zu bewerten? | Dies ist mit "D" zu bewerten. | 20.01.2020 |
| 120 | Aufenthalt im Freien - ein kognitiv beeinträchtigter Bewohner, nicht auskunftsfähig, ist laut Einsichtnahme in die Dokumentation seit Einzug (vor 4 Monaten) nicht draußen gewesen, es gibt in Biografie bzw. Maßnahmenplan keine Aussagen, ob er dies möchte oder ablehnt und keine geplanten Maßnahmen dazu. Im Bericht finden sich ebenfalls keine Einträge über Aufenthalte draußen. Angehörige kommen regelmäßig wöchentlich zu Besuch (Befragung seiner Vorlieben wäre also möglich), diese wurden dazu nicht befragt. Die befragten Pflegekräfte einschl. PDL können keine Auskunft geben, was der Bewohner wünscht und ob er draußen war. Frage: ist der fehlende Aufenthalt im Freien als C- oder D-Defizit zu werten? | Laut QPR müssen für eine Bewertung des Qualitätsaspekts Beeinträchtigungen der Mobilität vorliegen. Ist dies der Fall, kann eine "D-Bewertung" erfolgen. Als Informationsquellen stehen die Dokumentation (seit Einzug kein Aufenthalt im Freien, keine Angaben in Biografie, Maßnahmenplan), die Befragung der Pflegekräfte, der PDL (keine Auskunft möglich) zur Verfügung. Darüber hinaus: Zum anzunehmenden Bedarf bei nicht auskunftsfähigen Personen siehe auch Antwort zu Frage 68. | 19.02.2020 |
| 122 | Müssen für vers. Personen, die ihre Wünsche/Bedürfnisse bzgl. des Aufenthaltes im Freien zum Ausdruck bringen können, planerische Vorgaben vorhanden sein? Wäre in diesem Fall, bei fehlenden Planungsvorgaben, eine C-Bewertung vorzunehmen? | Nein, es muss nicht explizit geplant sein, wann und wie oft die versorgte Person sich im Freien aufhalten möchte, da sie das selbst zum Ausdruck bringen kann. Für den Fall dass die Bewohnerin oder der Bewohner den Wunsch nach Aufenthalt im Freien äußert, müssen die sich aus dem Unterstützungsbedarf ergebenden Maßnahmen erkennbar sein. Wenn das nicht der Fall ist, wäre eine C-Bewertung vorzunehmen. | 19.02.2020 |
| 123 | Zwei Fragen zur Definition "Aufenthalte im Freien": 1. Stellt die Begleitung vor die Haustür der Pflegeeinrichtung (z.B. zum Rauchen) einen Aufenthalt im Freien dar? 2. Wie ist mit den Aufenthalten auf Balkonen oder Dachterrassen zu verfahren? | Beide Beispiele können einen Aufenthalt im Freien darstellen. Bei der Beantwortung der Frage geht es grundsätzlich darum, welches Bedürfnis die versorgte Person konkret hat (natürlich unter Berücksichtigung der Einwirkungsmöglichkeiten der Pflegeeinrichtung). Geht es beispielsweise darum, Sonnenstrahlen zu spüren, kann ein Aufenthalt auf einer Dachterrasse oder einem Balkon diesem Bedürfnis entsprechen. Das Bedürfnis nach einem Spaziergang oder einer Rollstuhlfahrt durch einen Garten oder Park kann damit eher nicht befriedigt werden. | 19.02.2020 |
| 170 | Folgende Fallkonstellation: Bewohner ist kognitiv beeinträchtigt, zeigt u.a. eine örtliche Desorientierung, ist dadurch immer auf der Suche nach Toilette etc.. Die Rollatornutzung ist verinnerlicht, nicht aber das Tragen vom geeigneten Schuhwerk, entweder zieht er Latschen an oder bewegt sich nur auf Strümpfen fort. Beeinträchtigungen in der Mobilität - im Sinne der BRi, bestehen nicht, wenngleich das Gangbild sich im Tagesverlauf verändert (Schritthöhe und -länge werden geringer). Zudem sitzt er viel und liegt bevorzugt und ausschließlich auf dem Rücken, positioniert sich aber insgesamt selbst, kann auch selbst die Sitzmöglichkeit verlassen (hatte aber bereits eine druckbedingte Hautschädigung im Kreuzbeinbereich - damit ein Rezidivrisiko), also liegt auch hier kein direkter/konkreter Unterstützungsbedarf im Bereich der Mobilität vor. Dennoch ergeben sich pflegefachlich individuelle Risiken, in diesem Fall im Hinblick auf Sturz und Dekubitus. Da keine Beeinträchtigungen im Bereich der Mobilität vorliegen ist fraglich, wo ein nicht sachgerechter Umgang damit abgebildet werden soll/kann. Folgende Fallkonstellation: Bewohner ist kognitiv beeinträchtigt, zeigt u.a. eine örtliche Desorientierung, ist dadurch immer auf der Suche nach Toilette etc.. Die Rollatornutzung ist verinnerlicht, nicht aber das Tragen vom geeigneten Schuhwerk, entweder zieht er Latschen an oder bewegt sich nur auf Strümpfen fort. Beeinträchtigungen in der Mobilität - im Sinne der BRi, bestehen nicht, wenngleich das Gangbild sich im Tagesverlauf verändert (Schritthöhe und -länge werden geringer). Zudem sitzt er viel und liegt bevorzugt und ausschließlich auf dem Rücken, positioniert sich aber insgesamt selbst, kann auch selbst die Sitzmöglichkeit verlassen (hatte aber bereits eine druckbedingte Hautschädigung im Kreuzbeinbereich - damit ein Rezidivrisiko), also liegt auch hier kein direkter/konkreter Unterstützungsbedarf im Bereich der Mobilität vor. Dennoch ergeben sich pflegefachlich individuelle Risiken, in diesem Fall im Hinblick auf Sturz und Dekubitus. Da keine Beeinträchtigungen im Bereich der Mobilität vorliegen ist fraglich, wo ein nicht sachgerechter Umgang damit abgebildet werden soll/kann. | Aus der hier beschriebenen Fallkonstellation wird deutlich, dass ein Unterstützungsbedarf im Bereich der Mobilität besteht. Die zugrundeliegenden Beeinträchtigungen - Veränderungen des Gangbilds im Verlauf des Tages - können in der Informationssammlung z. B. unter 1.1 "Stehen und Gehen, Balance" angegeben werden und somit kann hier eine Bewertung des Umgangs mit den genannten Risiken vorgenommen werden. | 01.12.2020 |
| 193 | Zu berücksichtigender Zeitraum der zur Beurteilung eines Qualitätsaspektes dient: Ausgangslage: 03.2021 Anlassprüfung bei bemängelter Dekubitusversorgung/Risikoerkennung; Ergebnisindikator Dekubitusentstehung (Risikogruppe 1) weist eine weit unter dem Durchschnitt liegende Qualität aus Versorgte Person (überwiegend selbstständiger Positionswechsel im Bett): hat einen Dekubitus an der Ferse, im April 2020 wurde erstmalig eine Dekubitusgefahr erkannt/ausgewiesen und Maßnahmen (unzureichend, weil nicht auf die individuelle Situation ausgerichtet) ergriffen ; bereits zuvor, nämlich mit Einzug 02.2018 bestanden ebenfalls wiederholte Dekubitualulcerationen, aber keine entsprechende Risikoerkennung und Ableitung von Maßnahmen, sprich das Risiko wurde verkannt, so dass, wenn auch auf einem lang zurückliegendem Zeitraum, eine vermeidbare negative Folge eintrat. Wäre in dieser Konstellation eine entsprechende D-Bewertung angezeigt, mit chronologischer Abbildung des Sachverhaltes? Oder ist der retrospektive Zeitraum zu lang? | Wenn am Prüftag ein Dekubitus vorliegt und weder die Risikoerkennung noch die Ableitung von (prophylaktischen) Maßnahmen geeignet waren, diesen zu vermeiden, dann wäre eine D-Wertung plausibel. Vor diesem Hintergrund kann eine retrospektive Betrachtung, wie hier ausgeführt, sinnvoll sein. | 04.05.2021 |
| 216 | 1.1 Es bestehen kein Einschränkungen in der Mobilität, jedoch in der Kognition. Der Versicherte braucht Unterstützung zum Aufenthalt im Freien. Sehen wir das richtig das dann der Aufenthalt im Freien nicht unter 1.1 zu bewerten ist? | Ja, das ist richtig. Der Unterstützungsbedarf dieser Person müsste unter 3.2 berücksichtigt werden. Allerdings kann unter 3.2 nicht die Begründung von 1.1 herangezogen werden (regelmäßiges Bedürfnis zum Aufenthalt im Freien). | 11.01.2022 |
| ID | Frage | Antwort | Stand |
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| 51 | Informationserfassung - Was bedeutet bezüglich des Gewichts "aktuell"? Ausgehend von unterschiedlichen Erhebungszeiträumen durch die Pflegeeinrichtungen kann davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Prüfung kein "aktuelles" (= taggenaues) Gewicht vorliegt. Im Zusammenhang mit der Zuordnung "vor drei Monaten" und "vor 6 Monaten" ist die Angabe zum aktuellen Gewicht ausschlaggebend. Denkbar wäre im Hinblick auf das aktuelle Gewicht ein Toleranzbereich +/- 14 Tage festzulegen und nicht zuordenbare Gewichtsverläufe (aktuell - vor 3 Monaten - vor 6 Monaten) im Freitext aufzunehmen. | Wenn im Gewichtsverlauf keine relevanten Gewichtsschwankungen erkennbar sind, wird das zuletzt erhobene Gewicht als aktuell dokumentiert. Das sollte dabei nicht älter als drei Monate sein. Sollten erhebliche Gewichtsschwankungen erkennbar sein oder eine Diskrepanz zwischen dem letzten erhobenen Gewicht und der Inaugenscheinnahme bestehen, kann am Tag der QP ein aktuelles Gewicht, soweit möglich, erhoben werden. Es muss kein tagesaktuelles Gewicht vorliegen. | 03.12.2019 |
| 134 | Handelt es sich bei einem unerwünschten Gewichtsverlust einer versorgten Person von mehr als 5 % in 1 - 3 Monaten bzw. 10 % in 6 Monaten grundsätzlich immer um einen gesundheitlich relevanten Gewichtsverlust im Sinne einer bereits eingetretenen negativen Folge? Oder müssen in jedem Fall zusätzlich zu einer solchen Gewichtsabnahme weitere Parameter (z. B. BMI) und/oder Symptome einer Mangelernährung (z.B. blasse Hautfarbe, allgemeine Schwäche, Apathie, Ödeme, Hautläsionen, schuppige Haut, etc.), die jedoch geringe Spezifität aufweisen, bei der gutachterlichen Bewertung berücksichtigt werden? | Laut Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Ernährungsmedizin (DGEM) Klinische Ernährung in der Geriatrie spricht man von Mangelernährung bei einem unbeabsichtigten auffälligen Gewichtsverlust von >5 % in 3 Monaten oder >10 % in 6 Monaten. Dies ist im Rahmen der Qualitätsprüfung als unerwünschter, gesundheitlich relevanter Gewichtsverlust zu interpretieren. Ein unerwünschter, gesundheitlich relevanter Gewichtsverlust ist laut Hinweisen zur Bewertung als ein D-Defizit zu werten, wenn die Einrichtung ihn zu verantworten hat. Es ist aber zu beachten, ob es sich tatsächlich um einen unerwünschten Gewichtsverlust handelt (z.B. Palliativsituation). | 19.02.2020 |
| 135 | Wie ist mit einer festgestellten relevanten Gewichtsabnahme umzugehen, wenn die versorgte Person keinerlei Unterstützung im Bereich der Nahrungsversorgung benötigt? Erfolgt dann überhaupt eine Bewertung? | Nein, da es keine Beeinträchtigung der Selbständigkeit bei der Ernährung und Flüssigkeitsaufnahme gibt. | 19.02.2020 |
| 220 | Welche Bewertung ist im Qualitätsaspekt 1.2 Unterstützung bei der Ernährung und Flüssigkeitsversorgung und QA 2.1 Medikamente bei folgendem vorliegendem Sachverhalt vorzunehmen: Für die Versorgte Person liegt eine Bedarfsanordnung bezüglich einer s.c. Infusion bei nicht erreichen der definierten Mindesttrinkmenge/24h vor. Die Trinkmenge ist anhand der Pflegedokumentation nicht immer zweifelsfrei nachvollziehbar und liegt dokumentarisch teilweise unterhalb der definierten täglichen Mindestrinkmenge. Die versorgte Person ist kognitiv deutlich eingeschränkt und kann hierzu keine Angaben machen. Die Pflegefachkraft gibt an, dass es sich hier lediglich um dokumentarische Lücken handelt, die versorgte Person jedoch ausreichend Flüssigkeit zu sich genommen hat und eine s.c. Infusion innerhalb des geprüften Zeitraumes nicht erforderlich war. Die versorgte Person zeigt keine Anzeichen einer defizitären Versorgung (bspw. Hautzustand/Schleimhäute unauffällig). | siehe hierzu Frage 163 | 10.01.2022 |
| ID | Frage | Antwort | Stand |
|---|---|---|---|
| 106 | Folgende Fallkonstellation: Es liegt eine differenzierte ärztliche An- bzw. Verordnung für das Wechseln eines transurethralen Blasenkatheters vor. Im Rahmen der Qualitätsprüfung wurde festgestellt, dass der Wechsel von der ärztlichen An- bzw. Verordnung abweicht, ohne dass hierfür nachvollziehbare, fachliche Gründe vorliegen. Der Sachverhalt wird im QA 2.5 bewertet. Ist auch eine negative Bewertung bei QA 1.3 möglich? | Ausgehend von der Fallkonstellation, muss der Umgang mit Blasenkathetern auch bei 1.3 berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Qualitätsaussage. Die Bewertung von 1.3 ist hier auch notwendig, weil in dieser Fallkonstellation keine bedarfsgerechte Unterstützung beim Umgang mit künstlichen Ausgängen erfolgt. Zu beachten ist, dass 1.3 nur dann zu beantworten ist, wenn ein Hilfebedarf im Bereich der Kontinenzförderung, der Kompensation von Kontinenzverlust oder Versorgung künstlicher Ausgänge vorliegt. | 07.01.2020 |
| 175 | Der Qualitätsaspekt 1.3 ist nur zu bearbeiten, wenn ein Hilfebedarf im Bereich der Kontinenzförderung, der Kompensation von Kontinenzverlust oder der Versorgung künstlicher Ausgänge vorliegt. Für die Stuhlkontinenz liegt kein Expertenstandard vor. Kann hinsichtlich der Stuhlkontinenz zur der Bearbeitung des QA 1.3 eine Analogie zur Harninkontinenz angenommen werden? (z. B. beinhaltet auch die Stuhlkontinenz die Fähigkeit Bedürfnisse zu kommunizieren um Hilfestellung zu erhalten, wenn Einschränkungen beim sebstständigen Toilettengang bestehen?) | Ja, wenn ein Unterstützungsbedarf im Bereich der Ausscheidung besteht, ist QA 1.3 zu bearbeiten (siehe hierzu auch BRi, Modul 4, Kriterien 4.10, 4.11, 4.12) | 01.12.2020 |
| ID | Frage | Antwort | Stand |
|---|---|---|---|
| 71 | Ist als Mangel (auch) verschmutzte Kleidung dem Qualitätsaspekt 1.4 zuzuordnen? Vorschlag ja, da hier am ehesten zuordenbar. | Verschmutze Kleidung im Sinne pflegerischer Vernachlässigung ist QB 5 (5.5) als zusätzliche Beobachtung zuzuordnen. | 03.12.2019 |
| 212 | Unter 1.4 Hinweise zur Bewertung C steht "- auf einen auffälligen Hautzustand (Rötungen, Schuppungen) nicht reagiert wurde". Wenn die versorgte Person am Tag der Qualitätsprüfung einen Intertrigo unter der Brust hat, die Pflegeeinrichtung jedoch keine Maßnahmen ergriffen hat, so ist dies eine eingetretene negative Folge für die versorgte Person. Ist ein Intertrigo hier auch mit auffälligem Hautzustand gemeint und daher eine C-Wertung zu vergeben? Oder wird der Logik der QPR gefolgt und bei einer eingetretenen negativen Folge ist eine D-Wertung zu vergeben? | Hier ist eine D-Wertung angezeigt. Ein Intertrigo weist darauf hin, dass die individuelle Versorgung nicht dem Bedarf der versorgten Person entspricht. | 10.01.2022 |
| 221 | Ist im Qualitätsaspekt 1.4 Körperpflege auch das An- und Auskleiden zu berücksichtigen und zu bewerten wenn diesbezüglich ein Unterstützungsbedarf bei der versorgten Person besteht? Müssen hierzu Maßnahmen nachvollziehbar geplant und durchgeführt sowie Wünsche der versorgten Person berücksichtigt werden? | 05.10.2021: Der Sachverhalt des An- und Auskleidens kann nicht im QA 1.4 berücksichtigt werden, da der QA das An- und Auskleiden (z.B. im Gegensatz zur Mund-, Zahn- oder Hautpflege) nicht umfasst. Der Sachverhalt kann im QB 5 berücksichtigt werden. | 10.01.2022 |
| ID | Frage | Antwort | Stand |
|---|---|---|---|
| 17 | Wie ist mit Behandlungspflegemaßnahmen umzugehen, für die Leistungen erbracht werden, ohne dass eine ärztliche An- bzw. Verordnung vorliegt? | Dieser Sachverhalt ist zu bewerten. | 14.10.2019 |
| 18 | Wie ist mit einem Bedarf an Behandlungspflegemaßnahmen umzugehen, dem nicht entsprochen wird (z.B. eine behandlungsbedürftige Wunde wird nicht vesorgt)? | Dieser Sachverhalt ist zu bewerten. | 14.10.2019 |
| 19 | Müssen alle ärztlichen An- bzw. Verordnungen inhaltlich vollständig bei der vorangestellten allgemeinen Informationserfassung zu den Qualitätsaspekten 2.1-2.5 dargestellt werden? | Nein, hier geht es nur um die Nennung der An- bzw. Verordnung, z.B. Medikamentengabe. | 14.10.2019 |
| 62 | Betrifft den Punkt "Allgemeine Informationserfassung zu den Qualitätsaspekten 2.1 bis 2.5" Ärztliche An- bzw. Verordnungen: Wenn die Einrichtung behandlungspflegerische Maßnahmen durchführt, für welche keine ärztlichen Verordnungen vorliegen, ist dieses dann unter der allgemeinen Informationserfassung zu vermerken? | Ja, wenn dies der Fall ist, ist dies unter der allgemeinen Informationserfassung zu den Qualitätsaspekten 2.1 bis 2.5 zu vermerken. | 04.12.2019 |
| 82 | Erfolgt die Bewertung zu den Themen „Cough Assist“, „Pulsoxymetrie“ und „Cuffdruck“ (wenn keine Beatmung vorliegt), unter 2.4 oder 2.5? | Die Bewertung für alle drei Teilaspekte erfolgt unter 2.4 wenn eine Beatmung bzw. eine Trachealkanüle vorliegt. Wenn keine Beatmung oder Trachealkanüle vorliegt, sind alle drei Aspekte unter 2.5 zu werten bzw. wenn keine Trachealkanüle vorliegt, kommen Maßnahmen im Zusammenhang mit Cuffdruck nicht vor. | 04.12.2019 |
| 95 | Muss die Behandlungspflege in der Maßnahmenplanung abgebildet sein? Und ggf. wie detailliert muss die Behandlungspflege in der Maßnahmenplanung abgebildet sein? Siehe: MuG S. 9/16 Grundsätze 3.1.3: Anforderungen an die Maßnahmenplanung: „... umfasst die… Maßnahmen der Behandlungspflege…“; MuG S. 10/16 Grundsätze 3.1: Anforderung an die Pflegedokumentation. | Wenn sich aus der ärztlichen Anordnung die konkrete Durchführung der behandlungspflegerischen Maßnahmen ergibt, ist keine gesonderte Maßnahmenplanung erforderlich. | 07.01.2020 |
| 111 | Die versorgte Person hat einen Atemwegsinfekt. Durch die Pflegeeinrichtung wurden keine Maßnahmen ergriffen. Keine Arztinformation, kein pflegefachliches Handeln. Unter welchem QA kann dies bewertet werden? | Klar wird in diesem Beispiel nicht, woher der Prüfer weiß, dass es sich um einen Atemsweginfekt handelt. Wir gehen davon aus, dass hier gefragt ist, unter welchem Aspekt eine im Bedarfsfall notwendige, aber fehlende Kommunikation mit dem Arzt zu bewerten ist. Nicht bedarfsgerechter Umgang mit sonstigen krankheits- und therapiebedingten Anforderungen (siehe auch Leitfragen 2 und 3 zu 2.5), ist unter 2.5. zu bewerten. Im Einzelfall ist eine Bewertung auch unter 5.5 zu prüfen. | 07.01.2020 |
| 149 | Wie ist grundsätzlich mit ärztlichen Anordnungen/Verordnungen zur medizinischen Behandlungspflege umzugehen, die offensichtlich nicht dem aktuellen Stand des Wissens entsprechen? Beispiele: - Anordnung zur Teilung eines Medikaments, welches a) laut Hersteller nicht zur Teilung geeignet ist b) aus pharmazeutischen Gründen nicht geteilt werden darf (Kapseln, Dragees, transdermale therapeutische Systeme, Tabletten mit Funktionsüberzügen (Retardierung, Magensaftresistenz) etc.) - Anordnung Wunddesinfektion mit Zitronensaft, Dekubitusbehandlung mit Zucker und Perubalsam, etc? | Wenn die Einrichtung den Arzt nicht darauf hingewiesen hat, dass die Anordnungen/Verordnungen zur medizinischen Behandlungspflege nicht dem aktuellen Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse entsprechen und die Einrichtung die Maßnahme durchführt, ist eine D-Bewertung vorzunehmen. Sofern die Einrichtung den Arzt darauf hingewiesen hat, dass die Anordnungen/Verordnungen zur medizinischen Behandlungspflege nicht dem aktuellen Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse entsprechen und der Arzt seine Anordnungen daraufhin nicht angepasst hat, ist dies der Einrichtung bei der Qualitätsbewertung nicht anzulasten. Ist dies nachzuvollziehen, kann nur eine A-Bewertung vergeben werden, mit dem entsprechenden Hinweis in der Informationssammlung, dass die durchgeführten Maßnahmen nicht dem aktuellen Stand entsprechen und diese Bewertung die Mitarbeiterinnen und die Einrichtung nicht von ihrer Durchführungsverantwortung entbinden. Ausnahme wäre der Fall, in dem bereits ein Schaden durch die Fehlbehandlung entstanden ist oder erkennbar unmittelbar folgen würde (Bewertung = D). Den Prüfern bleibt damit eine Entscheidungsmöglichkeit im EINZELFALL. Die UAG erarbeitet derzeit eine "Prüfhilfe" mit Beispielen zur Thematik (Stand: 11. Januar 2022). | 11.01.2022 |
| ID | Frage | Antwort | Stand |
|---|---|---|---|
| 20 | Ist bei einer Verblisterung die Zwischenlagerung in „Tropfengläschen“ automatisch als „C“ zu werten? | Nein, es kann nicht davon ausgegangen werden, dass daraus automatisch ein Risiko abgeleitet werden kann. | 14.10.2019 |
| 52 | Wie ist damit umzugehen, wenn die Pflegeeinrichtung vollständig die geblisterten Medikamente in ein Wochendosett sortiert? Demnach ist die Prüfung der in der Apothekenbetriebsverordnung dahingehenden Anforderungen (§ 34 - zu bspw. enthaltenen Arzneimittel und ihre Chargenbezeichnungen,Verfalldatum des neu zusammengestellten Arzneimittels und seine Chargenbezeichnung etc.) nicht mehr möglich? Denkbar wäre die in der Multiplikatorenschulung ausgeschlossene C-Bewertung im geschilderten Fall vorzunehmen. | Der im Multiplikatorenseminar besprochene Fall ist nicht vergleichbar. Unabhängig davon wäre hier eine C-Bewertung angezeigt. Da die Medikamente vollständig umgefüllt wurden, bleibt zu prüfen, ob bei Gabe nachvollzogen werden kann, um welches Medikament sich handelt. | 03.12.2019 |
| 38 | Betrifft gesamt QB2: B-Wertung: Was ist unter "PUNKTUELLES Fehlen eines Durchführungsnachweises im Bereich der Behandlungspflege" zu verstehen? (vgl. QPR Seite 121) | Dies liegt im Ermessen der prüfenden Person und muss je nach individuellem Fall entschieden werden. Für eine C-Bewertung müssen aufgrund einer zweiten Informationsquelle (z. B. gestellte Medikamente und Auskünfte der versorgten Person) Hinweise vorliegen, dass bspw. Medikamente nicht verabreicht worden sind. Der Qualitätsaspekt kann auch aufgrund der fehlenden Durchführungsnachweise in der Dokumentation mit "C" bewertet werden, wenn keine weitere Nachweisebene zur Verfügung steht (z.B. es ist kein Mitarbeiter anwesend, der zur jeweiligen versorgten Person und dem Sachverhalt differenziert Auskunft geben kann). Siehe hierzu auch QPR, 11 Abs. 4. | 20.01.2020 |
| 39 | Ist die med.Einreibung, die Inhalation, die Sauerstoffgabe unter dem Qualitätsaspekt 2.1 oder dem QA 2.5 zu bewerten? Lösungsvorschlag: Die Bewertung erfolgt unter 2.1, da es sich um deine Medikamentengabe handelt. | Die Bewertung erfolgt unter 2.1, da es sich um eine Medikamentengabe handelt. | 04.12.2019 |
| 105 | Gemäß QPR trifft eine D-Bewertung zu, wenn beispielsweise die versorgte Person ein nicht für sie bestimmtes Medikament erhalten hat oder die Medikamentengabe/Applikation von der ärztlichen An- bzw. Verordnung abweicht (z. B. abweichende Dosierung), ohne dass hierfür nachvollziehbare, fachliche Gründe vorliegen. Frage: Wie sind die negativen Folgen in dem Zusammenhang zu definieren? Reicht die alleinige Tatsache, dass die Medikamente nicht korrekt verabreicht wurden (2 Nachweiseebenen liegen vor) aus? Oder müssen bereits spürbare Folgen aufgetreten sein, z. B. augenscheinliche Ödeme bei fehlender Verabreichung von Diuretika, Schmerzsituationen bei Mängeln in der Vergabe von Analgetika etc.? | Ja, für die D-Wertung reicht die Tatsache aus, dass ein falsches Medikament verabreicht worden ist. Die negative Folge ist hier die Tatsache, dass die versorgte Person das Medikament nicht entsprechend der ärztlichen Anordnung erhält. | 03.02.2020 |
| 110 | Wie wird ein fehlendes Anbruchs- oder Verfallsdatum auf Tropfen/Salben etc. bewertet? | Eine fehlende Kennzeichnung allein führt zu einer C-Bewertung; wenn sich allerdings im Rahmen der Prüfung herausstellt, dass die Tropfen/Salben abgelaufen sind, dann wird eine D-Wertung zutreffend. | 07.01.2020 |
| 163 | Es liegt eine ärztliche Anordnung vor, dass bei einer oralen Trinkmenge unter 1000 ml eine s.c.-Infusion gegeben werden soll. Ein schriftlicher Nachweis der oral aufgenommenen Trinkmenge kann seitens der Einrichtung nicht vorgelegt werden. Die Gabe einer entsprechenden Infusion bei dem kognitiv einschränkten Versicherten ist nicht nachvollziehbar. Auch aus dem Fachgespräch lassen sich keine nachvollziehbaren Informationen über die Trinkmenge gewinnen. Welche Bewertung ist hier vorzunehmen? | In diesem Fall erhält der Versicherte keine ausreichende Hilfestellung. Die Erhebung der Trinkmenge ist zwingende Voraussetzung für die Umsetzung der ärztlich verordneten Maßnahme. Demzufolge ist eine D-Bewertung vorzunehmen. | 01.12.2020 |
| 178 | Folgende Fallkonstellation: Eine Bedarfsanordnung über die Anwendung einer Betaisodona-Salbe bei entzündeter Wundumgebung der PEG-Anlage liegt vor. Auf Basis von Pflegeberichtseinträgen wird deutlich, dass der Bedarf vielfach bestand (bspw. gerötete, eitrige Umgebung ... Entzündungszeichen, Exsudat). Frage 1: Unter welchen Aspekt ist die Bewertung vorzunehmen? Unter 2.1 oder/und 2.5. Frage 2: Wie muss in diesem Zusammenhang der Aspekt 2.3 gewürdigt/gewertet werden, wenn zum Zeitpunkt der Prüfung keine Wunde vorliegt oder aber immer noch bestehend ist. Erfolgt u. U. eine (wiederholte) Bewertung unter diesem Aspekt? | Zu Frage 1: Eine Bewertung ist unter 2.1 vorzunehmen und nicht unter 2.5, da unter 2.5 Sachverhalte berücksichtigt werden, die nicht in die Bewertungen der QA 2.1 bis 2.4 einfließen. zu Frage 2: Wenn zum Zeitpunkt der Prüfung keine Wunde vorliegt, ist 2.3 nicht zu bearbeiten. Andernfalls ist es zu bearbeiten. Grundsätzlich gilt, dass jeder QA für sich bewertet wird. Insofern erfolgt hier sogar eine Bewertung eines dritten QA, nämlich 2.4 zum Thema PEG. | 04.05.2021 |
| 199 | Welche Bewertung ist angezeigt, wenn als Indikation bei der Bedarfsmedikation ausschließlich "Unruhe" angegeben worden ist. | Mit der Begründung, dass die Dokumentation des ärztlich angeordneten Medikaments nicht den aktuellen fachlichen Anforderungen entspricht (siehe hierzu: www.akdae.de/Arzneimitteltherapie/AVP/Artikel/201701/039h/index.php), ist hier eine C-Bewertung angezeigt. Dies gilt grundsätzlich für Bedarfsmedikation. Die Remonstrationspflicht ist zu beachten. | 01.06.2021 |
| 219 | Laut QPR liegt eine C-Bewertung vor, wenn: "die s.c./i.m. Injektionen durch dazu nicht befähigte Pflegepersonen verabreicht werden." Ist die Annahme richtig, dass eine entsprechende Bewertung auch vorzunehmen ist, wenn Medikamente durch bspw. Hilfskräfte verabreicht, oder durch diese auch Wundverbände realisiert werden? Die Leitfragen geben dazu keine konkreten Aufschluss, lediglich unter 2.4 wird auf zu erfüllende Qualifikationsanforderungen verwiesen. | Die Annahme ist nicht richtig. Generell geht es hier nicht um eine Überprüfung der Qualifikationanforderungen als Merkmale von Strukturqualität sondern um die fachgerechte Durchführung der medikamentösen Therapie im Sinne von Ergebnisqualität. Allein die Tatsache, dass die Durchführung der medikamentösen Therapie nicht durch eine Pflegefachkraft erfolgt, lässt jedoch keine B, C oder D-Bewertung der Qualitätsaussage zu (zum Thema Wundversorgung siehe Frage 109). | 10.01.2022 |
| ID | Frage | Antwort | Stand |
|---|---|---|---|
| 42 | QPR S. 39 C) „- wenn relevante Veränderungen der Schmerzsituation nicht dem behandelnden Arzt mitgeteilt wurden.“ D) „- die ärztliche Therapie aufgrund fehlender Informationsübermittlung an … den behandelnden Arzt nicht der aktuellen Schmerzsituation der versorgten Person entspricht.“ Wo ist hier der Unterschied zwischen C und D? Bitte genauer definieren (ggf. mit einem Beispiel). | Nach unserer Auffassung ist das genannte Beispiel für die C-Bewertung nicht passend. Wird mit Wingenfeld diskutiert. | 04.12.2019 |
| 127 | Bei einer versorgten Person mit chronischen Schmerzen fehlen in der Pflegedokumentation gänzlich Angaben zur Schmerzeinschätzung. Ist dieses eine C-Bewertung? | Bei diesem QA geht es um die Gesamtheit des pflegerischen Schmerzmanagements. Dazu gehört eine Schmerzeinschätzung. Fehlt diese, kann die Schmerzsituation in der Maßnahmenplanung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt werden. Deshalb ist hier eine C-Bewertung angezeigt. | 19.02.2020 |
| 136 | Eine versorgte Person mit chronischen Schmerzen regelt die Kommunikation mit dem Arzt sowie die Medikamente selbständig. Eine Bewertung ist trotzdem in diesem Fall erforderlich. Was kann in dem Fall von der Einrichtung gefordert werden? | Eine Bewertung ist in diesem Fall trotzdem erforderlich. Die Einrichtung ist verantwortlich für das pflegerische Schmerzmanagement. So kann von der Einrichtung eine systematische Schmerzeinschätzung, z. B. gefordert werden. | 19.02.2020 |
| ID | Frage | Antwort | Stand |
|---|---|---|---|
| 109 | Sind unter dem Qualitätsaspekt auch Qualifikationsanforderungen an die Pflegekräfte zu berücksichtigen bzw. zu bewerten? | Generell geht es hier nicht um eine Überprüfung der Qualifikationanforderungen als Merkmale von Strukturqualität sondern um die fachgerechte Durchführung der Wundversorgung im Sinne von Ergebnisqualität. Der Expertenstandard als normativer Bezugspunkt regelt, dass die Pflegefachkräfte die Verantwortung für eine fachgerechte Durchführung der Maßnahmen trägt. Allein die Tatsache, dass die Durchführung der Wundversorgung nicht durch eine Pflegefachkraft erfolgt, lässt jedoch keine B, C oder D-Bewertung der Qualitätsaussage zu. | 07.01.2020 |
| 117 | Laut Allgemeiner Beschreibung ist hier normativer Bezugspunkt der Expertenstandard "Pflege von Menschen mit chronischen Wunden". Inwieweit können hier auch sonstige, nicht chronische Wunden berücksichtigt und bewertet werden. Folgender Fall: Versorgte Person mit sonstiger Wunde (hat sich laut Aussage gestoßen!) am Fuß (1 cm x 2 cm x 0,3 cm), belegt, Wundrand gerötet, wird von der Einrichtung nur trocken abgedeckt, kein Arztkontakt bisher, keine Wunddokumentation. Die Wunde besteht seit 14 Tagen. | Der Qualitätsaspekt ist allgemein auf die Wundversorgung bezogen. Der Qualitätsaspekt ist nicht auf chronische Wunden begrenzt. Es gibt nur nicht für jede Wundart einen Expertenstandard. | 19.02.2020 |
| 118 | Inwieweit kann durch die Prüfer eine Aussage zur Wundart getroffen werden, wenn noch keine ärztliche Diagnose dazu vorliegt, beispielsweise bei einem Dekubitus. Ist hier die Aussage/Wunddokumentation der Einrichtung zu übernehmen oder wird dieser dann als "sonstige Wunde" aufgenommen? | Der Prüfer/die Prüferin hat hier eine eigene pflegefachliche Einschätzung vorzunehmen. Es ist keine ärztliche Diagnose erforderlich. | 19.02.2020 |
| 124 | Die Einrichtung führt eine Wundversorgung ohne ärztliche An- bzw. Verordnung durch. Welche Bewertung ist vorzunehmen? Wird dieser Sachverhalt auch bei 2.1 bewertet, wenn es sich um ein Medikament handelt? | Siehe hierzu Frage und Antwort 17. Der Sachverhalt ist zu bewerten. Aufgrund der fehlenden Kommunikation mit dem Arzt wird im Ergebnis unter Berücksichtigung der Hinweise zur Bewertung meist mindestens ein C-Wertung angezeigt sein. Grundsätzlich ist, sofern bei der Wundversorgung Medikamente eingesetzt werden, auch eine weitere Bewertung beim Qualitätsaspekt 2.1 möglich. | 19.02.2020 |
| 153 | Im Rahmen einer Inaugenscheinnahme wurde ein Dekubitus Kategorie/Stadium I festgestellt. Im Fachgespräch wurde mitgeteilt, dass dieser neu entstanden sei, somit noch keine Erfassung möglich war. Welche Bewertung ist im Qualitätsaspekt 2.3 vorzunehmen? | Unter QA 2.3 ist keine Bewertung des Sachverhalts vorzunehmen, da ein Dekubitus Kategorie/Stadium 1 keine chronische Wunde darstellt: z. B.: „Da die Haut intakt ist, liegt bei Kategorie I keine Erosion oder ein Ulkus vor. Es erfolgt daher auch keine lokale Wundtherapie. Da die verlässliche Bestimmung von Kategorie-I-Dekubitus extrem fehleranfällig ist, sollen diese niemals im Kontext von externen Qualitätsmessungen und/oder Audits oder auch als Endpunkt in klinischen Studien mitgezählt werden.“ Kottner J et. al. (2018): Dekubitus richtig erkennen und klassifizieren: ein Positionspapier. Hautarzt 69, 839–847. (Die Frage wurde von Prof. Dr. Jan Kottner, wissenschaftlicher Leiter bei der 2. Aktualisierung des Expertenstandards Dekubitusprophylaxe in der Pflege beantwortet. Die Antwort liegt den Mitgliedern der Ü 3 vor.) | 12.01.2021 |
| 154 | Bei einer versorgten Person besteht ein extern erworbener Dekubitus Kategorie/Stadium II am Gesäß. Im Rahmen der Qualitätsprüfung wurde festgestellt, dass die versorgte Person regelmäßig auf den Rücken gelagert wurde. Eine Verschlechterung der Wundsituation ist nicht nachweislich eingetreten. Welche Bewertung ist im Qualitätsaspekt 2.3 vorzunehmen? | Hier ist eine D-Wertung angezeigt, da keine fachgerechte Versorgung der Wunde stattfindet. Die regelmäßige Lagerung auf der Wunde verhindert die Wundheilung. | 22.10.2020 |
| 160 | Hier steht in den Hinweisen zur Bewertung zu einer D-Bewertung: "Diese Bewertung trifft zu, wenn die Wundsituation bei der individuellen Maßnahmenplanung nicht ausreichend berücksichtigt wurde." Eine fehlende Maßnahmenplanung hat in der Regel eine C-Bewertung zur Folge. Wie rechtfertigt sich hier eine D-Bewertung? Was bedeutet "nicht ausreichend"? | Es handelt sich hier um einen Druckfehler in der QPR. Korrekt für eine D-Bewertung muss es heißen: "Diese Bewertung trifft zu, wenn die Wundsituation bei der DURCHFÜHRUNG der individuellen Maßnahmen nicht ausreichend berücksichtigt wurde." Eine C-Bewertung trifft entsprechend zu, wenn die Wundsituation bei der individuellen MaßnahmenPLANUNG nicht ausreichend berücksichtigt wurde. | 01.12.2020 |
| 180 | Laut Prüfbericht liegt bei einer versorgten Person eine akute schmerzhafte Wunde am linken Außenknöchel vor. Unter QA 2.3 wird laut Prüfbericht eine D-Bewertung vergeben. Ist es plausibel, dass auch bei 1.4 (siehe Leitfrage 2) eine D-Bewertung vorgenommen worden ist? | Es gibt keinen Automatismus, der eine Bewertung von QA 2.3 und 1.4 vorgibt. Es sind jedoch Konstellationen bei bestehenden Wunden denkbar, die eine analoge D-Wertung bei 1.4 möglich erscheinen lassen (siehe "Hinweise zur Bewertung"). | 04.05.2021 |
| ID | Frage | Antwort | Stand |
|---|---|---|---|
| 21 | Wie ist damit umzugehen, wenn im Bundesland Vereinbarungen bestehen, in denen die Durchführung von Maßnahmen aus dem Qualitätsaspekt 2.4 durch „Nicht-Fachkräfte“ akzeptiert wird? | Nach den Hinweisen zur Leitfrage 3 sind die im Qualitätsaspekt 2.4 angesprochenen Maßnahmen durch Pflegefachkräfte durchzuführen. Dieser Hinweis ist bei der Qualitätsbewertung maßgeblich. | 14.10.2019 |
| 83 | Wird die Versorgung von Colo-, Ileo- oder Urostoma bewertet, auch wenn diese reizlos sind oder ist hier analog der Versorgung von Schutzverbänden bei reizloser PEG/SPDK? | Die Themen Colo-, Ileo- und Urostoma sind in diesem Fall unter 1.3 zu werten. Die besonderen medizinisch-pflegerischen Bedarfslagen sind weitgehend in Anlehnung an die HKP-Richtlinien definiert. | 04.12.2019 |
| 137 | Abgrenzung 1.2 und 2.4 Wo wird der nicht sachgerechte Umgang mit der Pumpe bewertet und wo die Nicht-Einhaltung von Qualifikationsanforderungen im Umgang mit der Ernährungspumpe? | Dieser Aspekt wird unter 1.2 bewertet. Bei der Bewertung geht es nicht um Überprüfung von Qualifikationsanforderungen, sondern darum, ob mit der Ernährungspumpe sachgerecht umgegangen wird. | 21.10.2020 |
| 166 | Manchmal begegnet den Prüfern vor Ort anstelle einer PEG ein Gastrotube (Austauschsonde mit Ballon). Können ärztliche Anordnungen bezüglich der Versorgung eines Gastrotubes unter dem Punkt "perkutane endoskopische Gastrostomie" bewertet werden? | Ja, eine Gastrotube ist eine PEG. | 01.12.2020 |
| 185 | Werden unter QA 2.4 auch die Anforderungen der Medizinproduktebetreiberverordnug (MedProdBetreibV) geprüft z. B. die Einweisung der Mitarbeitenden in ein Beatmungsgerät? | Die Anforderungen der MedProdBetreibV sind hier nicht Prüfgegenstand. Gleichwohl ist die Einweisung der Mitarbeitenden in ein Beatmungsgerät eine Qualitätsanforderung, die hier zu bewerten ist (siehe Leitfrage 4). | 04.05.2021 |
| 186 | Frage zum Fachkraftvorbehalt der in QA 2.4 genannten behandlungspflegerischen Maßnahmen. Welche Bewertung erfolgt im QA 2.4 wenn eine ungelernte Pflegekraft oder einjährige Pflegefachkraft die hier genannten behandlungspflegerischen Maßnahmen alleine durchgeführt und abgezeichnet hat und in der Qualitätsprüfung kein Mangel bei der Durchführung erkennbar ist (C/D)? | Hier ist eine D-Bewertung angezeigt. Es handelt sich hier um einen besonders sensiblen Versorgungsbereich, der es aus Gründen der Patiententensicherheit verlangt, dass die Personen fachgerecht versorgt werden. | 04.05.2021 |
| ID | Frage | Antwort | Stand |
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| 94 | Wann wird Qualitätsaspekt 2.5 bearbeitet: Frage: Was ist unter diesem QA zu bewerten: - alle noch nicht bewerteten Anordnungen die unter 2.1 - 2.4 noch nicht berücksichtigt werden konnten oder muss schon ein Defizit unter in den QB 1-4 aufgetreten sein? Siehe dazu QPR Seite 107: „Der Qualitätsaspekt 2.5 dient dazu, bereits getroffene Feststellungen einzuordnen.“ Beispiel 1: es wurde 1x wöchentlich Gewichtskontrolle ärztlich angeordnet. Diese wird von der Einrichtung nicht durchgeführt. Im Rahmen der QP wird eine (relevante) Gewichtsabnahme mit daraus folgender C- oder D-Bewertung im QA 1.2 festgestellt. Dann kann man unter 2.5 den o.g. Sachverhalt unterbringen/bemängeln. Was ist, wenn man in QA 1.2 keine Defizite festgestellt werden? Beispiel 2: Anziehen der Kompressionsstrümpfe ist ärztlich angeordnet. Diese werden jedoch nicht mehr angezogen. Der Grund ist unbekannt. Am Tag der QP sind die Beine stark ödematös. Somit wird im QA 1.4 eine D-Bewertung abgegeben und QA 2.5 kann ebenfalls bewertet werden. Wie wird QA 2.5 bewertet, wenn die Beine keine Auffälligkeiten aufweisen und in keinem der QA Defizite festgestellt wurden? | Es muss kein Qualitätsdefizit bei einem anderen QA vorliegen, um hier eine Bewertung vornehmen zu können. Eine Bewertung ist auch möglich, wenn keine negative Folge eingetreten ist. (Abgesehen davon können im hier genannten Beispiel die ödematösen Beine der versorgten Person nicht unter 1.4 bewertet werden.) | 07.01.2020 |
| 167 | Können hier auch ärztliche Anordnungen zu hochkalorischer Kost, Trinkmenge und Zusatznahrung berücksichtigt werden, wenn Auffälligkeiten oder Defizite vorliegen? | Ja, hier können auch ärztliche Anordnungen zu den genannten Aspekten berücksichtigt werden. | 01.12.2020 |
| ID | Frage | Antwort | Stand |
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| 22 | Ist es sinnvoll, bei der Informationserfassung im Freitext zu erläutern, ob ein Hilfebedarf besteht? | Wenn bei der Informationserfassung im Freitext Erläuterungen zum Hilfebedarf dargestellt werden, wird nachvollziehbar, ob der Qualitätsaspekt bearbeitet werden muss oder nicht. Es ist daher sinnvoll, entsprechende Erläuterungen aufzunehmen. | 14.10.2019 |
| 50 | Wenn bei der Informationserfassung "nicht eingeschränkt (Gegenstände im Zimmer werden erkannt)" angeklickt wird, kann keine Bewertung des Qualitätsaspekts mehr vorgenommen werden. Es ist aber in der Praxis möglich, dass trotzdem ein Hilfebedarf hinsichtlich des Einsatzes der Hilfsmittel besteht. Wie ist damit umzugehen? | Der Programmierfehler ist behoben. Die Fragen sind nur zu beantworten, wenn ein Unterstützungsbedarf im Zusammenhang mit der Nutzung von Hilfsmitteln vorliegt. | 04.12.2019 |
| 66 | Wie ist es zu bewerten, wenn eine Einrichtung die Einschränkungen z. B. beim Hören erfasst hat, eine Aussage zum Einsatz eines Hörgeräts in der Dokumentation trifft, die Geräte während der Prüfung ordnungsgemäß angewendet werden und funktionieren. konkreter Fall: Ein Hilfebedarf beim Anlegen, Reinigen und Warten der Hörgeräte ist erkannt und in der SIS abgebildet. Entsprechende Maßnahmen zur Pflege der Hörgeräte sind in der Maßnahmenplanung jedoch nicht konkret formuliert. B-Wertung? oder C-Wertung, weil das Risiko besteht, dass das Hörgerät mangels Doku nicht ausreichend gewartet wird (die Forderung zur Doku des Hilfsmittels steht nicht in den Hinweisen)! | Sollte sich im Rahmen des Fachgesprächs zeigen, dass die Maßnahmen zur Pflege der Hörgeräte durchgeführt werden, dann kann eine B-Wertung vorgenommen werden. | 07.01.2020 |
| 121 | U.a. aufgrund von kognitiven Einschränkungen kann das Seh- und Hörvermögen der versorgten Person gutachterlicherseits nicht eingeschätzt werden. Die Einrichtung hat keine Einschätzung des Seh- und Hörvermögens vorgenommen. Die Pflegekraft konnte am Prüftag keine Angaben zum Seh- und Hörvermögen machen. Kann dies überhaupt bewertet werden? Gem. Anlage 4 der QPR wäre eine Bearbeitung des Aspektes dann vorzunehmen, wenn Beeinträchtigungen bestehen. | Laut QPR kann der Qualitätsaspekt nur bearbeitet werden, wenn Beeinträchtigungen vorliegen. Der Gutachter, die Gutachterin sollte Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen beim Sehen oder Hören haben, wenn der Qualitätsaspekt bewertet wird. Andernfalls wird eine Bewertung (egal welcher Art) angreifbar sein. | 02.03.2020 |
| ID | Frage | Antwort | Stand |
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| 43 | QPR S. 50 „D) Defizit mit eingetretenen negativen Folgen für die versorgte Person Diese Bewertung trifft zu, wenn beispielsweise – keine Tagesstrukturierung existiert, obwohl die versorgte Person den Tag nicht selbstständig planen und ihre Planung umsetzen kann.“ Bei allen anderen Qualitätsaspekten wäre eine fehlende Maßnahmenplanung oder Tagesstrukturierung ein Defizit, aber nicht unbedingt eine D-Bewertung. Würde hier das Fehlen der Tagesstrukturierung als einzige Informationsquelle für eine D-Bewertung reichen? Ist der QA 3.2 analog der QA 3.3 zu bewerten (siehe FAQ MDS vom 09.09.2019)? | Wenn in der Pflegedokumentation, insbesondere in der Maßnahmenplanung, eine individuelle Tagesstruktur erkennbar ist, diese aber nicht in den tatsächlicihen Abläufen im Alltag umgesetzt wird, ist dies mit einer D-Wertung zu versehen. Ist hingegen keine Tagesstruktur in der Maßnahmenplanung erkennbar, wird aber diese schlüssig mündlich kommuniziert, ist dies mit einer C-Wertung zu versehen (siehe Seite 109 QPR). | 04.12.2019 |
| 72 | Ist ein Spaziergang als Beschäftigungsangebot zu werten und bei nicht berücksichtigten Wünschen diesbezüglich auch (zusätzlich zu 1.1) unter 3.2 zu bewerten? | In Abhängigkeit vom Einzelfall ist der Sachverhalt sowohl bei QA 1.1 als auch bei QA 3.2 zu berücksichtigen. | 03.12.2019 |
| 116 | Umfassen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit bei der Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakt hier auch reine Mobilitätsbeeinträchtigungen oder reine pflegerische Maßnahmen in der Nacht (Ruhen und schlafen)? Beispielsweise wenn eine versorgte Person regelmäßig mit dem Rollstuhl zu Beschäftigungsangeboten gebracht werden muss, ansonsten aber keine kognitiven oder psychischen Auffälligkeiten bestehen? Oder die Person abends zu Bett gebracht werden muss? Also rein körperliche Einschränkungen vorliegen, die den Hilfebedarf im Bereich "Beschäftigung" und "Ruhen und schlafen" auslösen. | Ja, Beeinträchtigungen der Selbständigkeit bei der Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte können auch aufgrund von Einschränkungen in der Mobilität bestehen. Es geht hier nicht um die Auswirkungen von ausschließlich kognitiven Beeinträchtigungen. Wenn personelle Unterstützung in der Nutzung von Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund von Mobilitätseinschränkungen besteht, dann ist dies hier zu berücksichtigen. Siehe hierzu auch BRI, S. 63 bis 64. Unterstützungsbedarf bei der Tagesstrukturierung, Beschäftigung und Kommunikation aufgrund von rein somatischen Beeinträchtigungen kann im entsprechenden Freitextfeld erfasst werden. | 19.02.2020 |
| 145 | Die versorgte Person ist sturzgefährdet und ist bereits mehrmals gestürzt. Bei einer D-Wertung bei 1.1. und 3.3 (bei Stürzen in der Nacht), wie geht man mit der Bewertung unter QA 3.2 (hier: Ruhen und Schlafen) um? Wenn ein Hilfebedarf unter QA 3.3 vorhanden ist, bedeutet das dann automatisch, dass auch 3.2 "Ruhen und Schlafen" bewertet werden muss? Die versorgte Person ist sturzgefährdet und ist bereits mehrmals gestürzt. Bei einer D-Wertung bei 1.1. und 3.3 (bei Stürzen in der Nacht), wie geht man mit der Bewertung unter QA 3.2 (hier: Ruhen und Schlafen) um? Wenn ein Hilfebedarf unter QA 3.3 vorhanden ist, bedeutet das dann automatisch, dass auch 3.2 "Ruhen und Schlafen" bewertet werden muss? | In diesem Fall erfolgt keine Bewertung unter 3.2. Der Qualitätsaspekt bezieht sich auf die Themen Tagesstruktur, Beschäftigungsmöglichkeiten, Kommunikation sowie das Knüpfen und Aufrechterhalten sozialer Kontakte. Abgesehen davon, gibt es keinen Automatismus. Ein Hilfebedarf bei 3.3 bedeutet nicht automatisch, dass 3.2 zu bewerten ist. | 22.10.2020 |
| ID | Frage | Antwort | Stand |
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| 77 | Qualitätsaussage: Die Einrichtung leistet auch in der Nacht eine bedarfs- und bedürfnisgerechte Versorgung. Allgemeine Beschreibung: Zu prüfen ist hier, inwieweit die Versorgung der versorgten Person auch die nächtlichen Problem- und Bedarfslagen berücksichtigt. ... Wie ist "Nacht" bzw. "nächtlich" zu definieren? a) astronomisch = Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang b) individuell = als Zeit des Schlafes innerhalb der individuellenTagesatrukutur c) § 104 Abs. 3 StPO = Als Nachtzeit ist der Zeitraum von 21:00 Uhr bis 4:00 Uhr (1. April bis 30. September) bzw. von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (1. Oktober bis 31. März) zu verstehen. d) § 2 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) = danach beginnt die Nachtzeit erst um 23:00 Uhr und geht bis 6:00 Uhr. e) einrichtungsbezogen = Beginn und Ende des Nachtdienstes | Ausschlaggebend ist Beginn und Ende des Nachtdienstes der Pflegeeinrichtung. | 04.12.2019 |
| 99 | Fallbeispiel: versorgte Person erleidet Sturz mit Femurfraktur, daraus resultierend eine veränderte Mobilität – Immobilität (= kann keine eigenständigen Positionsveränderungen mehr vornehmen); Einrichtung erfasst zeitnah ein Dekubitusrisiko, lediglich auf Basis der Immobilität, beachtet nicht prädisponierte Stellen; Lagerungsprotokoll weist nur Wechselpositionierungen im Liegen aus, keine Entlastung, bspw. der Fersen; die versorgte Person entwickelt einen Dekubitus Kategorie 3 im Bereich der rechten Ferse, eine lokale Druckentlastung bleibt unverändert aus Daraus ergibt sich: - gesichert eine D-Bewertung bei 1.1 und 2.3 - Wie ist in diesem Fall 3.3 – die nächtliche Versorgung zu bewerten? Handelt es sich hier lediglich um den erkannten Hilfebedarf – Positionswechsel – oder auch um die Qualität von durchgeführten (individuellen) Umpositionierungen? Gemäß dem Hinweis zu der dritten Leitfrage wäre auch hier eine D-Bewertung denkbar (die Maßnahmenplanung muss besondere Risikosituationen während der Nacht berücksichtigen). - Wie ist in diesem Fall mit der Frage 4.2 - Überleitung bei Krankenhausaufenthalten im Verlauf umzugehen? Ist hier die bloße Risikoerkennung relevant, oder aber auch die individuell zu berücksichtigende Situation (= Fersenfreilagerung). Es erfolgte zwar eine Bedarfseinschätzung und Anpassung der Maßnahmenplanung, die individuelle Risikoeinschätzung blieb unberücksichtigt, demnach in diesem Fall auch eine D-Bewertung denkbar. | Es gilt das grundlegende Prinzip: Jeder Qualitätsaspekt wird für sich genommen bewertet! Dementsprechend ist der Sachverhalt bei allen im Fallbeispiel genannten QA relevant. | 07.01.2020 |
| 125 | Zielt die Bewertung nur auf die fehlende Maßnahmenplanung ab oder inkludiert diese auch die Durchführung der Maßnahmen (z.B. eine individuelle Bewegungsplanung liegt vor, es fehlt eine entsprechende Protokollierung)? | Der Qualitätsaspekt bezieht sich nicht nur auf die Maßnahmenplanung. Laut Qualitätsaussage geht es um die bedarfs- und bedürfnisgerechte Versorgung während der Nacht. Somit geht es auch um die Durchführung der Maßnahmen. Für eine C-/D-Wertung sollte nicht nur Durchführungsnachweise fehlen, sondern auch weitere Hinweise dafür vorliegen, dass die Maßnahmen nicht geleistet worden sind (zu fehlenden Durchführungsnachweisen siehe auch Antwort zu Frage 38). | 19.02.2020 |
| Frage - ID | Frage | Antwort | Stand |
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| 213 | Es ist zu prüfen ob die Einrichtung eine zielgerichtete Unterstützung der versorgten Person in der Eingewöhnungsphase leistet. Bei der Information Erfassung ist ein Feld für die Eingabe des Integrationsgespräches vorhanden "Datum des Integrationsgespräches". In den Erläuterungen zum Qualitätsaspekt wird nicht darauf eingegangen ob ein Integrationsgesprächen an einem bestimmten Tag stattzufinden hat. Wenn immer wieder Gespräche mit der versorgte Person bzw. Angehörigen in der Dokumentation während der ersten 8 Wochen verschriftlicht sind, aber kein genaues Datum eines Integrationsgespräches besteht, ist dies dann eine A-Bewertung? | Wenn für den Prüfer, die Prüferin erkennbar ist, dass die Einrichtung die versorgte Person während der Eingewöhnung zielgerichtet und systematisch unterstützt hat, kann der QA mit A zu werten. Allein die Tatsache, dass ein Datum für ein Intergationsgespräch dokumentiert ist oder nicht, erlaubt noch keine Aussage darüber, mit welcher Qualität die versorgte Person bei ihrer Eingewöhnung in das Leben in der Pflegeinrichtung unterstützt worden ist. | 10.01.2022 |
| ID | Frage | Antwort | Stand |
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| 23 | Sind auch geplante Krankenhausaufenthalte zur Durchführung diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen (z.B. Wechsel oder Anlage eines suprapubischen Dauerkatheters) in die Bewertung dieses Qualitätsaspektes einzubeziehen? | Geplante Krankenhausaufenthalte zur Durchführung diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen die auch andernorts (z.B. Facharztpraxis) durchgeführt werden könnten und die nicht länger als einen Tag andauern, sind bei diesem Qualitätsaspekt nicht zu bewerten. | 14.10.2019 |
| 24 | Kann von der Einrichtung erwartet werden, dass sie für Zwecke der Qualitätsprüfung als Nachweis für eine stattgefundene dokumentierte Überleitung die Kopie eines Überleitungsbogens vorhält? | Nein, die Qualitätsprüfung soll keine zusätzliche Bürokratie verursachen. | 14.10.2019 |
| 150 | Welche Unterlagen müssen vorliegen um zu beantworten ob die Pflegeeinrichtung Informationen zum Gesundheitszustand, zur pflegerischen Versorgung und den individuellen Bedürfnissen an das Krankenhaus übermittelt hat, vorbereitete Überleitungsbögen oder Einträge im Berichteblatt? | siehe hierzu Frage 24. Für den Nachweis müssen keine Unterlagen vorliegen, die mündliche Erläuterung im Fachgespräch ist ausreichend. | 22.10.2020 |
| 165 | Es gibt teilweise in Einrichtungen ein automatisiertes Verfahren zur Überleitung. Oft werden keine Überleitungsbögen abgelegt und auch sonst ist dann nirgendwo ein Nachweis darüber zu finden, dass die Überleitung tatsächlich stattgefunden hat. Ist hier grundsätzlich die mündliche Angabe im Fachgespräch ausreichend (siehe Antwort zur Frage 24 und 150)? Können eventuell auch bestehende Verfahrensanweisungen/Regelungen zur Überleitung als Nachweis herangezogen werden? | Ja, wie auch bei Antwort zu Frage 24 und 150 ist die mündliche Angabe im Fachgespräch ausreichend. | 01.12.2020 |
| 181 | QA 4.2 Überleitung bei Krankenhausaufenthalten Ist der QA 4.2 - Überleitung bei Krankenhausaufenthalten zu bewerten, wenn: 1. wenn die versorgte Person bei Aufnahme aus dem Krankenhaus übernommen worden ist, jedoch keine weiteren Krankenhausaufenthalte erforderlich waren – das heißt, bereits der Prozess der Über-/Aufnahme aus der Krankenhausversorgung wird hier bewertet (u. a. Umsetzung der AO aus Entlassungsbrief) 2. oder erfolgt eine Bewertung nur, wenn es tatsächlicheinen Krankenhausaufenthalt (d.h. nach der Aufnahme in die Pflegeeinrichtung) und damit eine Überleitung ins Krankenhaus gab (das hieße, die Aufnahme aus dem Krankenhaus selbst wird nicht bewertet)? Die QPR macht hier keine eindeutigen Vorgaben, dass unter 4.2 nur Krankenhausaufenthalte zu bewerten sind, welche nach der Aufnahme in die PE stattgefunden haben (d. h. Punkt 1 wird nicht ausgeschlossen). | Unter Berücksichigung der Leitfragen zu 4.2. sind hier Krankenhausaufenthalte zu berücksichtigen, die von der Pflegeeinrichtung ins Krankenhaus und zurück in die Pflegeeinrichtung stattfanden. | 04.05.2021 |
| ID | Frage | Antwort | Stand |
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| 44 | QPR S. 133 „Angaben zur Anwendung von Gurten/Bettseitenteilen (4.4): Bei mindestens zwei kognitiv beeinträchtigten Personen wurde entgegen der Angaben der Einrichtung die Anwendung von Gurten innerhalb der letzten vier Wochen nach der Ergebniserfassung durch die Pflegeeinrichtung festgestellt. Hierdurch wurde in mindestens zwei Fällen eine Person mit negativem Versorgungsergebnis aus der Kennzahlberechnung ausgeschlossen.“ vs. MuG Anlage 3, S. 21 von 56, Nr. 79 und 81: „Wurden bei dem Bewohner bzw. der Bewohnerin in den vergangenen 4 Wochen Gurte/Bettseitenteile angewendet?“ Die Ausführung in der QPR scheint uns nicht logisch. Müsste es hier nicht „letzten vier Wochen vor der Ergebniserfassung“ heißen? Wie kann sonst hier die Plausibilität überprüft werden? | Es handelt sich um einen redaktionellen Fehler in der QPR. Zu betrachten ist der Zeitraum innerhalb der letzten vier Wochen VOR der Ergebniserfassung durch die Pflegeeinrichtung (siehe Frage 46). | 04.12.2019 |
| 85 | Es liegt nachvollziehbar eine Einwilligung der kognitiv nicht eingeschränkten versorgten Person zur Anwendung eines Bettseitengitters, z. B. zur Steigerung des Sicherheitsgefühls vor. Wird der Aspekt trotzdem bewertet? | Der Aspekt wird bewertet, weil es gemäß Qualitätsaussage darum geht, den Einsatz von FEM zu vermeiden. Die Einwilligung in eine FEM kann nur eine informierte Person geben. | 03.12.2019 |
| 86 | Es liegt die richterliche Entscheidung vor, dass es sich z. B. beim Einsatz eines Gurtes im Rollstuhl NICHT um eine freiheitseinschränkende Maßnahme handelt, obwohl die versorgte Person willentlich den Aufenthaltsort ändern könnte. Wird der Aspekt trotzdem bewertet? | Unabhängig von einer richtlerlichen Entscheidung ist der Qualitätsaspekt zu bewerten, wenn nach Auffassung des Prüfers eine FEM vorliegt. | 03.12.2019 |
| 103 | Sind unter dem Qualitätsaspekt auch Unterbringungsmaßnahmen auf einem geschlossenen Bereich zu berücksichtigen? | Ja, siehe allgemeine Beschreibung: Es sind sowohl mechanische Fixierung, Isolation als auch ruhig stellende Medikamente in die Prüfung einzubeziehen. | 07.01.2020 |
| 107 | Laut QPR trifft eine D-Bewertung zu, wenn beispielsweise keine Begleitung/Überwachung einer Gurtfixierung nachgewiesen werden kann. Frage: Welcher Nachweis ist hier beispielsweise gemeint? Würde z. B. eine Maßnahmenplanung, die engmaschige Kontrollgänge beinhalten würde, ausreichen? | Eine Maßnahmenplanung allein reicht hier nicht aus. In dem genannten Beispiel wäre im Rahmen des Fachgesprächs zu eruieren, wie die engmaschige Kontrolle konkret ausgestaltet ist und ob diese aus gutachterlicher Sicht auch angemessen ist. | 07.01.2020 |
| 169 | Ist die Unterbringung in einem geschlossenen Bereich als freiheitsentziehende Maßnahme zu werten? Gemäß QPR gelten als solche mechanische Fixierungen, Isolation und der Einsatz ruhig stellender Medikamente. | Ja die Unterbringung in einem geschlossenen Bereich ist als FEM zu werten (siehe Antwort zu Frage 103). | 01.12.2020 |
| 174 | Weiterführende Anmerkung zu Frage 169 -> Ist die Unterbringung in einem geschlossenen Bereich als freiheitsentziehende Maßnahme zu werten? Gemäß QPR gelten als solche mechanische Fixierungen, Isolation und der Einsatz ruhig stellender Medikamente. <- Ungeachtet dessen, dass auch eine Unterbringung im geschlossenen Bereich einer Einschätzung zur Notwendigkeit unterliegen muss, so ist unklar, welche alternativen Maßnahmen in diesem Fall praktisch und umsetzbar sind/sein sollen? Kaum denkbar ist ein ständiger Ortswechsel für den denkbaren Personenkreis. Ferner ist auch fraglich, wenn die Notwendigkeit zur Unterbringung besteht, wie eine fachgerechte (technische) Anwendung der Maßnahme überprüft werden soll? | Bei der Unterbringung in einem geschlossenen Bereich handelt es sich um eine längerfristige angelegte FEM. Wenn es aus Sicht des Prüfers, der Prüferin keinen Optimierungsbedarf bei der Unterbringung gibt, dann kann eine A-Wertung vergeben werden. Erfahrungsgemäß wird es in der Praxis kaum möglich sein, zu überprüfen, ob die Unterbringung im Einzelfall fachgerecht ist und welche möglichen alternativen Maßnahmen angezeigt sind. | 01.12.2020 |
| 208 | Wie ist mit dem Qualitätsaspektes 4.4 umzugehen, wenn ein richterliches Schreiben ausweist, dass es sich bei den Maßnahmen (Anwendung Bettseitenteile und Sitzhose) lediglich um Schutzmaßnahmen handelt? Geht es per se um die Anwendung von Maßnahmen die die Freiheit einschränken könnten, unabhängig des Bewegungsstatus (bspw. Bewegungsunfähige) oder etwaiger Dokumente die von Schutzmaßnahmen sprechen? | Der Prüfer, die Prüferin muss sich ein eigenes Bild machen, ob es sich um eine freiheitsentziehende Maßnahme handelt. Ist dies der Fall, werden die Leitfragen bearbeitet. Allein das Vorliegen eines richterlichen Schreibens ist nicht ausschlaggebend dafür, ob es sich um FEM handelt oder nicht. | 11.01.2022 |
| ID | Frage | Antwort | Stand |
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| 40 | QB5 "Grundlage der Beurteilung sind hier die Feststellungen, die die Prüfer bereits bei anderen QA getroffen haben. Weitergehende Feststellungen sind NICHT vorgesehen" (vgl. S.82). Demgegenüber steht der Hinweis aus Anlage 4 (vgl. S.115) "Beobachtungen die die Prüfer unabhängig von diesen Feststellungen macht (…) sind ebenfalls einzubeziehen." Wenn der Prüfer bei dem Gang durch die PE z.B. feststellt, dass ein MA ein heruntergefallenes Brot erneut der versorgten Person zum Essen reicht, wird dies dann bewertet (Hygiene) obwohl diese Person nicht in die Stichprobe einbezogen war. | Es besteht hier kein Widerspruch. Beobachtungen, die vom Prüfteam am Tag der Prüfung unabhängig von den Feststellungen anhand der Personenstichprobe gemacht werden, können in die Bewertung des QB 5 miteinbezogen werden, wie hier in dem genannten Beispiel. Mündliche Angaben von nicht in die Personenstichprobe einbezogenen Personen (Bewohner, Heimbeirat, Angehörige etc.) zu möglichen Defiziten müssen ggf. zur Umwandlung in eine Anlassprüfung führen. | 03.12.2019 |
| ID | Frage | Antwort | Stand |
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| 126 | Sind die Feststellungen aus dem QA Nächtliche Versorgung auch für die Beurteilung dieses Qualitätsaspektes relevant? | Ja. Laut Einleitungstext in der Anlage 2 der QPR zu diesem Qualitätsaspekt sind die Feststellungen, die die Prüfer bereits bei anderen Qualitätsaspekten getroffen haben, Grundlage der Begutachtung. | 19.02.2020 |
| 152 | Sind die Defizite im Zusammenhang mit dem Punkt „Aufenthalt im Freien“ (QA 1.1), hier eine fehlende Maßnahmenplanung, auch für die Beurteilung des Qualitätsaspektes 5.1 relevant? | Das kann pauschal nicht beantwortet, sondern muss im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung des Ergebnisses unter 5.1 beurteilt werden. | 22.10.2020 |
| ID | Frage | Antwort | Stand |
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| 55 | Es besteht hier kein Widerspruch. Beobachtungen, die vom Prüfteam am Tag der Prüfung unabhängig von den Feststellungen anhand der Personenstichprobe gemacht werden, können in die Bewertung des QB 5 miteinbezogen werden, wie hier in dem genannten Beispiel. Mündliche Angaben von nicht in die Personenstichprobe einbezogenen Personen (Bewohner, Heimbeirat, Angehörige etc.) zu möglichen Defiziten müssen ggf. zur Umwandlung in eine Anlassprüfung führen. | Ja, eine Beantwortung dieses Sachverhaltes ist hier möglich. | 04.12.2019 |
| 59 | Prüffrage 6: Sorgt die verantwortliche Pflegefachkraft für eine fachgerechte Planung, Durchführung und Evaluation der Pflegeprozesse? Lt. Vorheriger QPR Aufgabe der Pflegefachkraft. Lt. Strukturmodell Aufgabe der Pflegefachkraft. Was ist hier der Anteil der verantwortlichen Pflegefachkraft. In welchen Fällen wird diese Frage negativ bewertet? | Der verantwortlichen Pflegefachkraft obliegt die Organisations- und letzlich die Qualitätsverantwortung. Sie muss ihre Fachkräfte befähigen, dass eine fachgerechte Planung, Durchführung und Evaluation der Pflegeprozesse stattfindet (z. B. zeitliche und materielle Ressourcen bereitstellen) und die Qualität dieser Prozesse sichergestellt ist. Die Pflegefachkraft hat die Durchführungsverantwortung. | 04.12.2019 |
| 60 | Prüffrage 7: Sorgt die verantwortliche Pflegefachkraft für die Ausrichtung der Dienstplanung am Pflegebedarf und den Qualifikationsanforderungen? Wird hier weiterhin die Anwesenheit einer Pflegefachkraft geprüft? Was ist darüber hinaus der Prüfmaßstab/Prüfgegenstand? | Es muss mindestens eine Pflegefachkraft vor Ort sein. Die Beantwortung der Frage ist darüber hinaus von den Bewertungen der QA und den Ergebnissen der Indikatoren. Wenn Mängel bestehen muss also geprüft werden, ob diese z. B. im Zusammenhang mit einer nicht am Pflegebedarf oder den Qualifikationsanforderungen ausgerichteten Dienstplanung stehen. | 04.12.2019 |
| 63 | Wie sind die Prüffragen zu beantworten, wenn die Position der verantwortlichen Pflegefachkraft bzw. der stellvertretenden verantwortlichen Pflegefachkraft zum Zeitpunkt der QP nicht besetzt sind? | Die Prüffragen werden verneint. Im Freitext kann auf den Zeitpunkt der (Wieder-)besetzung hingewiesen werden. | 04.12.2019 |
| 84 | Bei Wiederholungsprüfungen werden die Ergebnisse zu nicht beanstandeten QA übernommen. Wie wird mit der Prüfung der Frage bei einer Wiederholungsprüfung umgegangen, wenn die verantwortliche Pflegefachkraft zwischenzeitlich gewechselt hat? Darf die Anforderungen an die Qualifikation nochmals geprüft werden. | Ja, es wird jedoch keine Änderung der ursprünglichen Wertung vorgenommen. Im Freitext kann darauf hingewiesen werden, dass zwischenzeitlich die verantwortliche Pflegefachkraft gewechselt hat und diese ggf. die Anforderungen nicht vollständig erfüllt. | 03.12.2019 |
| 102 | Prüffrage 6. „Sorgt die verantwortliche Pflegefachkraft für eine fachgerechte Planung, Durchführung und Evaluation der Pflegeprozesse?“ Wie ist die Frage zu bewerten, wenn in der Pflegedokumentation ersichtlich ist, dass eine Pflegehilfskraft für die Steuerung des Pflegeprozesses verantwortlich war, z.B. die SIS und/oder der Maßnahmeplan und /oder Evaluation sind von einer Pflegehilfskraft unterschrieben / abgezeichnet. Vorschlag zur Beantwortung: Die Frage wird mit „Nein“ bewertet. Begründung: „Nach dem SGB XI und den Maßstäben und Grundsätzen zur Qualität nach § 113 SGB XI ist die Steuerung des Pflegeprozesses eine Aufgabe für Pflegefachkräfte. Dies gilt auch bei der Anwendung des Strukturmodels. Die strukturierte Informationssammlung mit der Einschätzung von Risiken und Phänomenen (sog. Initialassessment, Element 1) sowie der Maßnahmeplan (Element 2) und die Evaluation zur Prozesssteuerung (Element 4) sind ausschließlich durch eine hierin geschulte Pflegefachkraft mit entsprechender Berufserlaubnis durchzuführen. Diese Anforderung steht im Einklang mit den aktuellen Regelungen zu den künftigen „vorbehaltenen Tätigkeiten“ gemäß § 4 im neuen Pflegeberufegesetz (PfIBG 2017 /2020). (…) Neben dem Strukturmodel sind weitere Verfahren zur Pflegedokumentation möglich. Unabhängig davon, ob eine Einrichtung das Strukturmodell umgesetzt hat oder nicht, muss eine Gleichbehandlung im Rahmen der Qualitätsprüfung gewährleistet sein.“ Quelle: „Hinweise zur Umsetzung des Strukturmodells zur Effizienzsteigerung der Pflegedokumentation im Zusammenhang mit Qualitätsprüfungen in Pflegeeinrichtungen nach den Qualitätsprüfungs-Richtlinien QPR“; MDS Oktober 2019; S. 21 f | Die Frage ist mit "nein" zu beantworten. | 07.01.2020 |
| ID | Frage | Antwort | Stand |
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| 25 | Ist die Umsetzung dieser Vorgabe bei der Personenstichprobe zu überprüfen? | Die Umsetzung der Frage ist anhand der Bewertung des Konzeptes und dem Gespräch mit bei der Konzeptprüfung anwesenden Mitarbeitern zu bewerten. Zusätzlich können bei Bedarf auch Informationen aus der Personenstichprobe als Hintergrundinformation einbezogen werden. | 14.10.2019 |
| 61 | Prüffrage 2: Gibt es Regelungen für die Zusammenarbeit mit externen Einrichtungen (z.B. Palliativdienste, Hospizinitiativen) und namentlich bekannte Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für solche Einrichtungen? Woraus ergibt sich diese Forderung? Wird bei Einrichtungen die keine externen Kooperationspartner haben die Frage automatisch positiv bewertet? Hier wäre eine t.n.z. Bewertung erforderlich | Für eine Beantwortung der Prüffrage 2 mit "ja" muss gewährleistet sein, dass es Regelungen zur Zusammenarbeit gibt. Dieses müssen namentlich bekannte Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner beinhalten. Liegt dies nicht vor, ist die Prüffrage mit nein zu beantworten. Ein t. n. z. ist nicht notwendig. Grundlage für diese Frage sind: § 28 Abs. 4 SGB XI Pflege schließt die Sterbebegleitung mit ein § 75 Abs. 2 Nr. 1 Die Verträge regeln insbesondere die Inhalte der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung § 114 Abs. 1 Ziffer 3 Informationspflicht stationärer Pflegeeinrichtungen zur Zusammenarbeit mit Hospiz- und Palliativdiensten z.B. Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI Niedersachsen § 1 Abs. 5: Bei sterbenden Menschen sind ihre besonderen Bedürfnisse bei der Begleitung zu berücksichtigen, um in der letzten Lebensphase eine angemessene Versorgung zu gewährleisten. Zur medizinischen Versorgung arbeitet die Einrichtung mit möglichst qualifizierten Haus- und Fachärzten zusammen, damit Bewohnerinnen gut begleitet sind und ein Abschiednehmen sowie ein Sterben unter würdevollen Bedingungen gewährleistet sind. Es wird eine Vernetzung und Kooperation mit Hospizdiensten oder Hospiz- und Palliativnetzen oder SAPV-Teams in der Region angestrebt. § 3 Abs. 2: Pflegeeinrichtungen haben mit Hospiz- und Palliativnetzen eine Zusammenarbeit anzustreben. | 04.12.2019 |
| 151 | Betrifft Prüffrage 4: Die Fragestellung ist auf eine konzeptionelle Regelung ausgerichtet. Gemäß Anlage 4 der QPR ( S. 117, Hinweise zur Informationserfassung und zu den Prüffragen) ist zu beurteilen, ob vorhandene Patientenverfügungen oder Vorsorgevollmachten den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtung bekannt sind und sie wissen, wo sich diese befinden oder sie ggf. vorzeigen können. Frage: Ist hier die Darlegung einer konzeptionellen Regelung zwingend, oder kann hier ebenfalls die Darstellung der in der Anlage 4 der QPR hinterlegten Hinweise als ausreichend angesehen werden? | Ja, hier ist die Darlegung konzeptioneller Regelungen notwendig. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben auch dazulegen, wo sich die vorhandenen Patientenverfügungen oder Vorsorgevollmachten befinden, um diese ggf. vorzeigen zu können. | 22.10.2020 |
| 177 | Unter QA 6.2 wird in Prüffrage 2 von "Regelungen" für die Zusammenarbeit mit externen Einrichtungen und namentlichen Ansprechpartnern gesprochen. Die weiteren Prüffragen unter diesem QA sprechen explizit davon, dass etwas konzeptionell geregelt sein muss. Sind hier abweichend auch mündliche Regelungen gemeint. | Nein, hiervon sind mündliche Regelungen ausgenommen, da diese nicht nachvollziehbar sind. Verlangt sind ein aussagekräftiges Konzept sowie nachvollziehbare Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen (siehe QPR, Anlage 4. S. 117). | 12.01.2021 |
| ID | Frage | Antwort | Stand |
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| 45 | QPR S. 91 „Qualitätsdefizite, die bei der letzten externen Prüfung festgestellt wurden…“ 1. Bezieht sich diese Fragestellung nur auf die Prüfungen nach der neuen QPR? 2. Würde diese Frage dann jetzt bei den ersten Prüfungen nicht bewertet? 3. Welche externen Prüfungen sind hier gemeint? Wir können keinen Bezug zu Prüfungen der Betreuungs- und Pflegeaufsicht nehmen. Oder sind hier nur die Prüfungen MDK/PKV gemeint? | zu 1: nein zu 3: Wenn keine Qualitätsdefiizite festgestellt werden, reicht es bezüglich der letzten Prüfung nach § 114 SGB XI aus, auf den letzten Prüfbericht zu verweisen. Bei anderen Prüfungen ist eine Zusammenfassung der defizitären Schwerpunkte aus der letzten Prüfung möglich. Sofern entsprechenden Informationen aus anderen Prüfungen vorliegen (z. B. Heimaufsicht, Gesundheitsamt etc.), die Relevanz haben, sollen diese möglichst auch berücksichtigt werden. | 03.12.2019 |
| 48 | Wie ausführlich muss im Rahmen der Informationserfassung auf die Qualitätsdefizite eingegangen werden? Reicht ein Verweis auf den letzten Prüfbericht bzw. den letzten Maßnahmenbescheid. | Bezüglich der letzten Prüfung nach § 114 SGB XI reicht es aus, auf den letzten Prüfbericht zu verweisen. Bei anderern Prüfungen ist eine Zusammenfassung der defizitären Schwerpunkte aus der letzten Prüfung möglich. | 04.12.2019 |
| 49 | Sollen hier auch Qualitätsdefizite von Prüfungen der Heimaufsicht, Gesundheitsämter usw. berücksichtigt werden? | Sofern die entsprechenden Informationen vorliegen, die Relevanz haben, sollen diese möglichst auch berücksichtigt werden. | 03.12.2019 |
| 54 | Die Informationserfassung fordert im Freitext u.a.: 1. Qualitätsdefizite, die bei der letzten externen Prüfung festgestellt wurden oder danach auftraten 2. Aktuelle Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsdefiziten. Handelt es sich bei der Darstellung um jedes Einzeldefizit bzw. den abgebildeten Maßnahmen aus dem Vorjahresbericht? Wie ist die Aussage "oder danach auftraten" zu verstehen? Handelt es sich hier um die aktuellen Defizite, welche zum Zeitpunkt der Prüfung festgestellt werden? Unter Umständen kann es sich hier um einen sehr umfassenden Freitext handeln. Als Vorschlag wäre eine Zusammenfassung der defizitären Schwerpunkte aus der letzten Prüfung denkbar und darauf aufbauend auch die Maßnahmen, die ergriffen wurden. Prüfbar wäre dann die entsprechende Bearbeitung (anhand eines Beispiels) unter der Prüffrage 2. | Hier geht es um Defizite und Maßnahmen der letzten Prüfung und danach aufgetretene Defizite (z. B. Beschwerden). Im Rahmen der Informationserfassung sind auch Ergebnisse anderer Prüfungen (Heimaufsicht, Gesunddheitsamt etc.), sofern diese Informationen vorliegen und diese Relevanz haben, zu berücksichtigen. Bezüglich der letzten Prüfung nach § 114 SGB XI reicht es aus, auf den letzten Prüfbericht zu verweisen. Bei anderern Prüfungen ist eine Zusammenfassung der defizitären Schwerpunkte aus der letzten Prüfung möglich. | 03.12.2019 |
| 100 | Haben vielfache Mängel (= C-/D-Bewertungen) in der Ergebnisqualität, ggf. auch identische aus der Vorjahresprüfung, Einfluss auf die Beantwortung der Fragen 1 und 2 unter 6.3? Beispiel: Die Einrichtung erarbeitete auf Basis der Vorjahresprüfberichte ein Maßnahmenplan, benennt Verantwortliche, Maßnahmen und die Wirksamkeit; sprich, der Fehler trat nicht mehr auf bei der Person (hier Dekubitusprophylaxe - Druckentlastung). Als etablierte QM-Verfahren erfolgen regelmäßige Visiten - Mängel wurden anhand der Protokoll nicht mehr festgestellt. Dennoch zeigen sich bei der aktuellen Prüfung vielfache Defizite, ein entstandener Dekubitus, Gewichtsverlust, Stürze etc. Wäre das etablierte QM-System hier in Frage zu stellen, auf Basis der aktuellen Prüfergebnisse? | Ja, solche Mängel können auf die Beantwortung der Fragen Auswirkungen haben. Dies hängt vom Einzelfall und der Frage ab, ob ein systematisches QM zum Einsatz kommt. | 07.01.2020 |
| 119 | In der Informationserfassung gibt es drei Felder. Das dritte fragt nach AKTUELLEN Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsdefiziten. Frage: Bezieht sich diese Frage darauf, welche Maßnahmen die Einrichtung einleiten möchte, um die am Prüftag festgestellten Defizite prospektiv abzustellen? Oder geht es darum, welche Maßnahmen aktuell zur Behebung von Qualitätsdefiziten laufen, losgelöst von den Feststellungen am Prüftag? | Es geht um die aktuell laufenden Maßnahmen zur Verbesserung unabhängig von der aktuellen Prüfung. | 19.02.2020 |
| 210 | Umgang mit dem Qualitätsaspekt (QA) 6.3 im Rahmen einer Wiederholungsprüfung: 1.Frage: Seit der letzten Prüfung liegen neue Daten vor, die in der Wiederholungsprüfung überprüft werden können. Nach unserem Verständnis muss dann auch die Frage 6.3.3 bewertet werden, da neue Indikatorendaten vorliegen. Ist das korrekt? 2.Frage: Muss der gesamte QA 6.3 inklusive der Informationssammlung (6.3a,b und c) im Rahmen einer Wiederholungsprüfung grundsätzlich neu bewertet werden? | zu Frage 1 und 2: Auschlaggebend für die Bearbeitung des QA 6 im Rahmen der Wiederholungsprüfung sind die beanstandenden einrichtungsbezogenen Kriterien. Nicht beanstandete Kriterien werden unverändert übernommen; siehe hierzu QPR, Punkt 7 (2) Seite 11. | 10.01.2022 |
| ID | Frage | Antwort | Stand |
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| 26 | Müssen die Einrichtungen eine Einwilligung für die Ergebniserfassung einholen und ist eine fehlende Einwilligung ein Ausschlussgrund für die Ergebniserfassung? | Die Pflegeeinrichtungen müssen keine Einwilligung für die Ergebniserfassung einholen. Somit ist eine fehlende Einwilligung auch kein Ausschlussgrund. Eine entsprechende Formulierung stand in einem Entwurf der QPR. Dabei handelt es sich um einen Fehler. In der Druckfassung der QPR ist dieser Hinweis daher gestrichen worden. | 14.10.2019 |
| 27 | Muss bei „Entwicklungsindiktoren“ (Förderung der Mobilität; Erhaltene Selbstständigkeit bei Alltagsverrichtungen, Erhaltene Selbständigkeit bei der Gestaltung des Lebensalltags) bei der Plausibilitätskontrolle als Vergleichsmaßstab nicht nur die letzte Ergebniserfassung vor der Qualitätsprüfung, sondern auch die davorliegende Ergebniserfassung (6 Monate vor der letzten Ergebniserfassung) mit einbezogen werden? | Auch bei „Entwicklungsindikatoren“ ist ein Vergleich mit der Erfassung von vor 6 Monaten nicht vorgesehen! Vergleichsmaßstab für den Prüfer ist immer nur die letzte Ergebniserfassung der Einrichtung vor der Qualitätsprüfung. | 05.11.2019 |
| 46 | Angaben Anwendung von Gurten und Bettseitenteilen: QPR Seite 133 Bewertung Plausikontrolle: Hier wird von fehlender Plausibilität gesprochen wenn bei zwei kognitiv beeinträchtigten Personen entgegen den Angaben der Einrichtung die Anwendung von Bettseitenteilen und Gurten innerhalb der letzten vier Wochen !nach! der Ergebniserfassung durch die Pflegeeinrichtung festgestellt. Hier müsste es unseres Erachtens heißen !vor! der Ergebniserfassung. | Es handelt sich um einen redaktionellen Fehler in der QPR. Zu betrachten ist der Zeitraum innerhalb der letzten vier Wochen VOR der Ergebniserfassung durch die Pflegeeinrichtung (siehe Frage 44). | 04.12.2019 |
| 56 | Prüfung Erhebungsreport: Erforderlichkeit der Einwilligung bei ausschließlicher Überprüfung der korrekten Zuordnung von Pseudonymen. Bei 3 bzw. 6 Personen ist zu prüfen, ob: 1. eine eindeutige und vollständige Zuordnung der Pseudonyme zu den versorgten Personen erkennbar ist 2. ob die Ausschlusskriterien zur Einbeziehung der versorgten Personen in die Ergebniserfassung entsprechend der methodischen Vorgaben erfolgte Hat die Einrichtung z.B. nur 2 Bewohner in der letzten Ergebniserfassung ausgeschlossen, so kann bei den anderen Bewohnern der Stichprobe nur noch Punkt 1 geprüft werden. Für die Überprüfung der korrekten Zuordnung eines Pseudonyms benötigt der Prüfer keine personenbezogenen Unterlagen. Ist in diesen Fällen trotzdem eine Einwilligung einzuholen? | Nur für die Überprüfung der Pseudonyme ist keine Einwilligung erforderlich. | 03.12.2019 |
| 57 | Prüfung Erhebungsreport: Erforderlichkeit der Einwilligung bei verstorbenen Personen. Bei 3 bzw. 6 Personen ist zu prüfen, ob: 1. eine eindeutige und vollständige Zuordnung der Pseudonyme zu den versorgten Personen erkennbar ist 2. ob die Ausschlusskriterien zur Einbeziehung der versorgten Personen in die Ergebniserfassung entsprechend der methodischen Vorgaben erfolgte: -Einzugsdatum liegt weniger als 14 Tage vor dem Stichtag -Bewohner ist Kzp-Gast -Bewohner befindet sich in der Sterbephase - Bewohner hält sich seit mind. 21 Tagen vor dem Stichtag nicht mehr in der Einrichtung: weil er z.B. verstorben ist Die Einrichtung hat eine versorgte Person aus der Ergebniserfassung ausgeschlossen, weil diese seit 21 Tagen vor dem Stichtag nicht mehr in der Einrichtung aufhält, weil verstorben. Für die Überprüfung der Ausschlussgründe ist eine Einwilligung einzuholen: auch beim Verstorbenen? Überlegungen dazu: 1. Vollmacht des Betreuers endet mit dem Versterben der betreuten Person/ 2. Im Bereich der BHF-Begutachtung ist nach dem Tod keine Einwilligung für die Akten-Einsichtnahme erforderlich. Analog könnte von der Einwilligung in solchen Fällen abgesehen werden-->Die Datenschutzbeauftragte des MDK Sachsen wird diesen Sachverhalt auf der O4-Ebene besprechen. | Siehe hierzu: Hinweise zur Stichprobe bei der Plausibilitätskontrolle des Erhebungsreportes (FAQ zur Umsetzung der QP vom 9. September 2019): Die Stichprobe ist in der Regel um drei Personen zu ergänzen, wenn bei den ersten drei Personen Auffälligkeiten festgestellt wurden. Liegen also entweder bei einer Person 2 Auffälligkeiten oder bei 2 Personen jeweils eine Auffälligkeit vor, ist die Stichprobe zu erweitern. Die Plausibilitätsprüfung des Erhebungsreportes sollte sich auf die Ausschlussgründe konzentrieren. Ausschlussgründe sind: · Einzugsdatum liegt weniger als 14 Tage vor dem Stichtag. · Bewohner bzw. Bewohnerin ist Kurzzeitpflegegast. · Bewohner bzw. Bewohnerin befindet sich in der Sterbephase. · Bewohner bzw. Bewohnerin hält sich seit mindestens 21 Tagen vor dem Stichtag nicht mehr in der Einrichtung auf (z. B. wegen einer Krankenhausbehandlung oder eines längeren Urlaubs mit Angehörigen). Der Ausschlussgrund Kurzzeitpflege kann dann ohne Einwilligung erfolgen, wenn durch einen Blick auf den Erhebungsreport ein Kurzzeitpflegegast entdeckt wird und die Einrichtung glaubhaft machen kann, dass dieser Bewohner zum Zeitpunkt der Prüfung nicht mehr in der Einrichtung lebt. Ist der Bewohner inzwischen in die vollstationäre Langzeitpflege übernommen worden, ist der Ausschlussgrund mit Einwilligung des Bewohners und anhand weiterer Informationsquellen zu prüfen. Ähnlich verhält es sich mit dem Ausschlussgrund Sterbephase. Ist der Bewohner zum Zeitpunkt der Prüfung verstorben und die Einrichtung kann dies glaubhaft machen, kann dies ohne die Einholung einer Einwilligung berücksichtigt werden. Ist der Bewohner jedoch zum Zeitpunkt der Prüfung in der Einrichtung anwesend, so ist – soweit möglich – der Ausschlussgrund mit Einwilligung auf Stichhaltigkeit zu überprüfen. Es sollte angestrebt werden, alle Ausschlussgründe in die Plausibilitätskontrolle des Erhebungsreportes einzubeziehen. | 04.12.2019 |
| 78 | Behalten Kurzzeitpflegegäste ihre ID, wenn sie wiederholt in die Einrichtung kommen oder erhalten Sie je Besuch eine neue ID? | Laut Anlage 1 zu den FAQ zu den Maßstäben und Grundsätzen soll einer Person innerhalb einer Pflegeeinrichtung immer das gleiche Pseudonym zugeordnet werden, auch wenn diese die Einrichtung zwischenzeitlich für längere Zeit verlässt. siehe hierzu auch: FAQ zu den MuG auf der Internetseite der Geschäftsstelle des QA: Kann bzw. soll ein bereits vergebenes Pseudonym wiederverwendet werden, wenn ein Bewohner bzw. eine Bewohnerin die Einrichtung nur vorübergehend für eine bestimmte Zeit verlässt (z.B. nach einem Aufenthalt zunächst in der Kurzzeitpflege und zu einem späteren Zeitpunkt in der Langzeitpflege)? Ja, einer Person soll innerhalb einer Pflegeeinrichtung immer das gleiche Pseudonym zugeordnet werden, auch wenn diese die Einrichtung zwischenzeitlich für längere Zeit verlässt. Ein Pseudonym soll wiederverwendet werden, sofern sich dieselbe Person hinter dem Pseudonym verbirgt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Person zunächst die Kurzzeitpflege in einer Einrichtung in Anspruch nimmt, die Einrichtung verlässt und zur Langzeitpflege wieder zurück in die Einrichtung kommt. | 04.12.2019 |
| 79 | Entfällt auch die Plausibilitätskontrolle des Erhebungsreports, wenn die DAS feststellt, dass mindestens 25% des gesendeten Datensatzes durch die Einrichtung nicht plausibel ist? Laut Folienpräsentation der Multiplikatorenschulung entfallen nur die Fragen zur Plausibilität bei der versorgten Person. | Die Kontrolle des statistischen Plausibilität und der Plausibilität durch die QP dient der Feststellung, ob die Inikatorenangaben eine ausreichende Validität für die Veröffentlichung gemäß QDSV haben. Wenn bereits bei der statistischen Plausibilitätskontrolle festgestellt wird, dass die Daten nicht plausibel sind, ist auf eine weitere Prüfung der Plausibilität im Rahmen der QP zu verzichten. Dies betrifft auch eine Kontrolle des Erhebungsreports. | 04.12.2019 |
| 88 | Ist das Unterschreiten der Stichprobengröße (3 bzw. 6 Personen) bei der Plausibilitätskontrolle des Erhebungsreports ebenfalls im Prüfbericht zu begründen? | Nein. Die Vorgabe zur Begründung bei Unterschreiten der Stichprobengröße bezieht sich auf die Qualitätsprüfung und nicht auf die Plausibilitätskontrolle des Erhebungsreports (siehe Ziffer 9 (6) QPR). Für die Plausibilitätskontrolle (siehe Ziffer 12 QPR) sind keine Vorgaben zur Begründung bei Unterschreiten der Stichprobe angegeben. | 20.01.2020 |
| 89 | Wie ist bei der Plausibilitätskontrolle zum Indikator „Aktualität der Schmerzeinschätzung“ bei Personen mit schweren kognitiven Beeinträchtigungen mit Angaben zur Schmerzintensität und Schmerzlokalisation umzugehen? (Qualitätsaspekt 2.2, Plausibilitätsfrage „Stehen die Angaben zum Thema Schmerz in der Ergebniserfassung in Einklang mit den Informationen aus anderen Quellen?“) | Der Qualitätsausschuss Pflege hat eine FAQ zum Indikator „Aktualität der Schmerzeinschätzung“ vereinbart (siehe www.gs-qsa-pflege.de/faq-zu-den-massstaeben-und-grundsaetzen/). Die Kenntnis dieser FAQ ist für die Plausibilitätskontrolle von Bedeutung. Hintergrund ist die Problematik, dass die Angaben zur Schmerzeinschätzung grundsätzlich auf der Grundlage einer Selbstauskunft erfolgen sollen. Bei der Entwicklung des Indikatorenverfahrens ist nicht berücksichtigt worden, dass Personen mit schweren kognitiven Beeinträchtigungen entsprechende Angaben zur Schmerzintensität und zur Schmerzlokalisation nicht selbst machen können. Streng genommen können die Einrichtungen bei der Datenerhebung bei diesem Personenkreis nicht ankreuzen, dass Angaben zur Schmerzintensität und Schmerzlokalisation vorliegen. Dies hätte jedoch zur Folge, dass der Indikator negativ bewertet würde, auch wenn die Einrichtung z. B. Beobachtungsinstrumente (z.B. „Beobachtungsinstrument für das Schmerzassessment bei alten Menschen mit Demenz“ BISAD, „Beurteilung von Schmerzen bei Demenz“ BESD) eingesetzt hat, um Einschätzungen zu Schmerzen zu erhalten. Solche Instrumente lassen keine unmittelbaren Aussagen zur Schmerzintensität und zur Schmerzlokalisation zu. Gleiches gilt auch für fachliche Einschätzungen und Beobachtungen. Damit eine fachlich korrekt durchgeführte Schmerzeinschätzung durch die Regularien des Indikators nicht zu einer falsch negativen Wertung führt, ist die FAQ vereinbart worden. Demnach können die Felder Schmerzintensität und Schmerzlokalisation unter bestimmten Bedingungen (siehe FAQ) bei Personen mit schweren kognitiven Beeinträchtigungen durch die Pflegeeinrichtung angekreuzt werden. | 07.01.2020 |
| 104 | QA 4.4, Plausibilitätskontrolle Prüffragen 1. Stehen die Angaben der Ergebniserfassung zur Anwendung von Gurten in Einklang mit den Informationen aus anderen Quellen? sowie 2. Stehen die Angaben der Ergebniserfassung zur Anwendung von Bettseitenteilen in Einklang mit den Informationen aus anderen Quellen?: Gemäß Anlage 6 zur QPR liegt ein kritischer Bereich vor, wenn z.B. bei mindestens zwei kognitiv beeinträchtigten Personen entgegen der Angaben der Einrichtung die Anwendung von Gurten innerhalb der letzten vier Wochen vor der Ergebniserfassung durch die Pflegeeinrichtung festgestellt wurde. Frage: Die Bewertung zielt ausschließlich auf kognitiv beeinträchtigte Personen ab. Wie erfolgt die Bewertung im Falle von kognitiv nicht beeinträchtigten Bewohnern? | Die Plausibilitätskontrolle ist nur relevant für Personen mit kognitiven Beeinträchtigungen, weil in die Berechnung der Indikatoren nur diese Personen einfließen. Bei kognitiv nicht beeinträchtigten Personen findet keine Plausiprüfung zu diesem Aspekt statt. | 07.01.2020 |
| 115 | In dem in der QPR auf Seite 127 genannten Fall besteht zwar eine Auffälligkeit, die jedoch - auch wenn diese zweimal vorkommt - nicht dazu führen darf, dass die Bewertung "Kritischer Bereich" herauskommt, weil diese Auffälligkeiten keine Auswirkungen auf die Berechnung des Indikators haben (Punktunterschied von 1). Ist diese Annahme richtig und heißt das, dass der Prüfer dann die Auffälligkeit "ignoriert". | Dieses Beispiel liegt der von Wingenfeld vertreten Annahme zugrunde, dass wir auch Auffälligkeiten erfassen, die KEINE Auswirkungen auf die Berechnung eines Indikators haben. Wir haben uns aber bei der Erstellung der QPR darauf verständigt, dass wir grundsätzlich nur solche Auffälligkeiten erfassen, die eine Auswirkung auf die Ergebnisberechnung haben könnten. Insofern stimmt die Annahme. Lediglich die in der Anlage 6 unter 1.2 beschriebenen Fallkonstellationen sind bei der jeweils einbezogenen Person als „Auffälligkeit festgestellt“ zu werten. | 20.01.2020 |
| 139 | Frage: Wie geht die DAS bei einer Angabe der Einrichtung zur Anwendung von Bettseitenteilen bei kognitiv nicht beeinträchtigten Personen vor? Fällt das bei der stat. Plausiprüfung auf? Der Indikator bezieht sich ausschließlich auf Personen mit kognitiver Beeinträchtigung. Sollte die Einrichtung dennoch die Anwendung von Bettseitenteilen bei kognitiv nicht beeinträchtigten Personen angeben, wird dies dann als Fehler (nicht plausibel) durch die DAS an die Einrichtung zurückgemeldet oder gar nicht erfasst, da sich die Angabe nicht auf den Indikator auswirkt? Wie gehen wir ggf. mit den Angaben der Einrichtung um, wenn eine Anwendung von Bettseitenteilen bei kognitiv nicht beeinträchtigten Personen angegeben ist (t.n.z. ist nicht möglich)? | Der Defintion des Indikators ist zu entnehmen: Anteil der Bewohner bzw. Bewohnerinnen mit kognitiven Beeinträchtigungen, bei denen in einem Zeitraum von vier Wochen vor dem Erhebungstag durchgehende Bettseitenteile angewendet wurden. In die Berechnung werden Bewohner bzw. Bewohnerinnen einbezogen, die mindestens erhebliche kognitive Beeinträchtigungen (gemäß Wertung des BI‐Moduls 2) aufweisen. Kognitiv nicht beeinträchtige Bewohner werden somit (egal ob Bettseitenteile vorhanden oder nicht) nicht in die Berechnung des Indikators einbezogen. Die Pflegeeinrichtung hat unter Berücksichtigung der Anlage 3 der MuG die Bettenseitenteile bei allen Bewohnern zu erfassen. Einbezogen in die Indikatorberechnung werden sie dann aber eben nur, wenn nach der oben festgelegten Definition eine mindestens erhebliche kognitive Beeinträchtigung vorliegt. Es liegt somit kein Fehler der Einrichtung vor und erst Recht kein Fehler, der ungerechtfertigt ein positiveres Ergebnis des Indikators verursachen würde. Im Übrigen bleiben laut Erhebungspraktischem Hinweis zu Ziffer 81 in Anlage 3 der MuG unterbrochene Bettseitenteile außer Betracht, die das Verlassen des Bettes nicht verhindern. | 19.02.2020 |
| 176 | Gemäß QPR liegen bei der Plausibilitätsprüfung Auffälligkeiten vor wenn: - die Mobilität wesentlich stärker beeinträchtigt war, als von der Einrichtung angegeben worden ist - die Selbständigkeit bei der Selbstversorgung zum Zeitpunkt der Ergebniserfassung wesentlich stärker beeinträchtigt war, als von der Einrichtung angegeben worden ist - die Selbständigkeit bei der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte zum Zeitpunkt der Ergebniserfassung wesentlich stärker beeinträchtigt war, als von der Einrichtung angegeben worden ist Gemäß der QPR sind Auffälligkeiten zu erfassen, die erhebliche Auswirkungen für die Berechnung der Ergebnisindikatoren haben. Wie ist damit umzugehen, wenn die versorgte Person in den o. g. Qualitätsbereichen erheblich selbstständiger war, als von der Einrichtung angegeben, z. B. wenn durch die Einrichtung eine Unselbstständigkeit bei der Körperpflege oder beim Essen und Trinken angegeben wurde, die versorgte Person jedoch überwiegend selbstständig ist in diesen Bereichen. Hat dies nicht ggf. auch Auswirkungen auf die Berechnung der Ergebnisindikatoren und liegt in diesem Fall nicht auch eine Auffälligkeit vor, welche bei der Plausibilitätsprüfung berücksichtigt werden müsste? | In diesem Fall liegen keine Auffälligkeiten im Sinne den QPR vor: Die dargestellten Beispiele zeigen, dass die Mobilität/die Selbständigkeit bei der Selbstversorgung/die Selbständigkeit bei der Gestaltung des Alltagslebens zum Zeitpunkt der Ergebniserfassung wesentlich besser waren, als seitens der Einrichtung erhoben wurde. Entsprechend den QPR müssen jedoch nur folgenden Konstellationen/Sachverhalte berücksichtigt werden (QPR ab Seite 131): Die Mobilität/die Selbständigkeit bei der Selbstversorgung und bei der bei der Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte waren zum Zeitpunkt der Ergebniserfassung wesentlich stärker beeinträchtigt als von der Einrichtung angegeben. | 04.05.2021 |
| 184 | Auffälligkeiten im Erhebungsreport Gemäß Multiplikatorenschulung und Fragestellung 57 ist: „Die Stichprobe … in der Regel um drei Personen zu ergänzen, wenn bei den ersten drei Personen Auffälligkeiten festgestellt wurden. Liegen also entweder bei einer Person 2 Auffälligkeiten oder bei 2 Personen jeweils eine Auffälligkeit vor, ist die Stichprobe zu erweitern.“ Folgt man der Logik ergibt sich im Prüfbogen B – Reiter – Auffälligkeiten im Erhebungsreport bzw. folgend in der Gesamtbeurteilung bereits ab zwei Personen die Ausweisung, dass ein „kritischer Bereich“ gegeben ist. Dies widerspricht den Regularien der QPR (Anlage 6 Seite 130/131); demnach liegt ein kritischer Bereich vor, wenn für „drei versorgte Personen“ festgestellt wurde, dass fälschlicherweise ein Ausschluss aus der Ergebniserfassung erfolgte oder die Zuordnung von Pseudonymen fehlerhaft war. Beispiel: Im Rahmen der 3er-Stichprobe wird bei einer Person festgestellt, dass diese fälschlicherweise ausgeschlossen wurde und das Pseudonym fehlerhaft oder gar nicht vorhanden war, was bedeuten würde, die Stichprobe auf insgesamt 6 auszuweiten, weil bei einer Person Auffälligkeiten festgestellt wurden. Im Verlauf der Prüfung würden bei einer weiteren, zweiten Person identische Auffälligkeiten deutlich. In diesem Fall müssen im Prüfbogen B die Angaben entsprechend vorgenommen werden; sprich: Anzahl der einbezogenen Personen: 6 und Anzahl der Auffälligkeiten: 4 (jeweils 2 bei einer Person). In diesem Fall generiert daraus automatisch ein „kritischer Bereich“, der im Prüfbericht in der Gesamtbeurteilung (fälschlicherweise) ausgewiesen wird, obwohl Auffälligkeiten lediglich bei zwei versorgten Personen vorlagen. Frage(n): Beziehen sich „Auffälligkeiten“ demnach auf die Anzahl der Personen; sprich erst wenn bei zwei versorgten Personen Auffälligkeiten vorliegen, wird die Stichprobe erweitert und entsprechend ausgewiesen? | Bei der Plausibilitätsprüfung des Erhebungsreports wird auf die Personen abgestellt. Die Stichprobe ist in der Regel um drei Personen zu ergänzen, wenn bei den ersten drei Personen Auffälligkeiten festgestellt wurden. Liegen also entweder bei einer Person 2 Auffälligkeiten oder bei 2 Personen jeweils eine Auffälligkeit vor, ist die Stichprobe zu erweitern (siehe Frage 57). Eine Bewertung als "kritischer Bereich" ergibt sich dann, wenn bei mindestens drei Personen (von sechs) Auffälligkeiten festgestellt werden. Wenn drei Auffälligkeiten bei zwei Personen vorliegen, handelt es sich noch nicht um einen kritschen Bereich. | 04.05.2021 |
| 187 | Laut 1.1 Unterstützung im Bereich Mobilität liegt u.a. auch eine Auffälligkeit vor, wenn: bei erheblichem Mobilitätsverlust unzutreffende Angaben über schwerwiegende Krankheitsereignisse gemacht wurden, die den Mobilitätsverlust erklären könnten. Hierbei handelt es sich um folgende Ausschlusskriterien, die für alle Indikatoren aus dem Qualitätsbereich 1 Erhalt und Förderung von Selbstständigkeit gelten: Kommatöse... .. Diagnosen Bösartige Tumorerkrankung, Tetraplegie, Tetraparese, Corea Huntington ..die seit der letzten Ergebniserfassung die in der Einrichtung vor ca. sechs Monaten durchgeführt wurde einen Schlaganfall, einen Herzinfakt, eine Fraktur oder eine Amputation erlebt haben. .. die in den letzten sechs Monaten einen KH Aufenthalt von mindestens zwei Wochen Dauer hatten Summenscore im BI Modul 1 bei der vorangegangenen Ergebniserfassung > 12 Frage: Kann dieser Fall in der Praxis tatsächlich vorkommen - wir sehen ja immer nur die letzte Ergebniserfassung. Das bedeute in der Praxis, dass wir nicht sehen ob es zu einem Mobilitätsverlust zwischen der vorletzten und letzten Ergebniserfassung gekommen ist? Oder? | Aussagen zum erheblichen Mobilitätsverlust bzw. zum erheblichen Selbstständigkeitsverlust sind im Rahmen der QP nicht möglich, da nur die letzte Ergebniserfassung der Einrichtung vor der Qualitätsprüfung in die Plausibilitätsbewertung im Rahmen der QP einfließt (siehe Fragen 27 und 115). Somit kann der erhebliche Mobilitätsverlust nicht im Rahmen der Plausibilitätskontrolle festgestellt werden, da dies nur über einen längeren Zeitraum, wie bereits in der Frage selbst dargestellt wurde, möglich ist. | 04.05.2021 |
| 188 | Bei einem völlig immobilen Bewohner (er kann das Bett willentlich nicht mehr verlassen) werden Bettseitenteile angewendet. Die Einrichtung hat die Logik, dass diese nur eine Schutzmaßnahme und keine FEM darstellen und beantwortet die Frage "Wurden bei dem Bewohner in den letzten 4 Wochen Bettseitenteile angewendet" bei der Datenerfassung mit "nein". Kann der Prüfer dieser Logik folgen oder liegt hier eine Auffälligkeit bei der Plausibilitätsprüfung vor? | Gemäß MuG sind laut Erhebungsinstrument alle Anwendungen von Bettseitenteilen zu berücksichtigen - unabhängig davon, ob es sich um eine FEM handelt. | 04.05.2021 |
| 192 | Beurteilung der Plausibilität im Rahmen von Anlassprüfungen (nach vorangegangener Regelprüfung). Kurzfristig wird nach einer Regelprüfung eine Anlassprüfung beauftragt. Der 2. Stichtag liegt nicht in dem Zeitraum, so dass in beiden Prüfungen auf die Daten der Ergebnisindikatoren des 1. Erhebungszeitraumes gegriffen werden muss. Die DAS übermittelt dazu die entsprechenden Daten, bspw. das Dokument "Stichprobe". Erfolgt demnach eine "zweite" Plausibilitätsprüfung bei den mitgeteilten 6 versorgten Personen? Die Codes und damit Beurteilung der der Plausibilität der Versorgten können variieren, aber "zufällig" auch identische versorgte Personen betreffen. | Es erfolgt keine "zweite" Plausibilitätsprüfung bereits geprüfter Datensätze, auch nicht auf der Grundlage einer neuen Stichprobe von versorgten Personen. Die Zusammenstellung der Stichprobe erfolgt anhand der "Zweitstichprobe" der DAS. | 04.05.2021 |
| 201 | Bei der Plausibilitätsprüfung auf der Ebene des Einzelfalls gibt es für einzelne Indikatoren sog. spezifische Ausschlusskriterien die dazu führen, dass dieser einzelne Indikator der versorgten Person nicht von der DAS ausgewertet wird (vgl. MuG Anlage 3 Punkt 2.4.2). In der QPR wird an keiner Stelle beschrieben dass wir diese "Ausschlusskritierien" prüfen sollen. Frage: Prüfen wir die spezifischen Ausschlusskriterien? Wie gehen wir damit um, wenn das von der Pflegeinrichtung angegebene Ausschusskriterium für den Indikator falsch ist. Ist dies eine Auffälligkeit die wir vermerken? | Die Plausibilität der Anwendung der Ausschlusskriterien kann gemäß Fragestellung der QPR nicht überprüft werden. Wenn das Ausschlusskriterium falsch angewendet worden ist, kann das nicht als Auffälligkeit markiert werden. | 10.01.2022 |
| 202 | Erweiterte Fragestellung zu 171: Eine Plausibilitätskontrolle ist nur dann durchzuführen, wenn der Zeitraum zwischen dem Vorliegen der letzten Auswertung durch die DAS und der Qualitätsprüfung maximal 6 Monate beträgt. Wie ist in diesem Zusammenhang mit der Prüffrage 6.3 – Hat die Einrichtung geeignete Maßnahmen eingeleitet, um schlechte Versorgungsergebnisse (Qualitätsindikatoren) zu verbessern? - umzugehen? Zunächst stellt sich die Frage, ob die als „weit unter dem Durchschnitt“ bewerteten Ergebnisse sich ebenso auf den letzten Feedbackbericht beziehen, wovon auszugehen ist, wenn man den Gesamtprozess betrachtet. Wäre im Fall eines vorliegenden „älteren“ Datensatzes die Frage 6.3 mit „t. n. z.“ zu werten, da ja insgesamt diese Daten durch uns auf Basis der Stichprobe auch keiner Plausibilitätsprüfung unterzogen werden? Wie ist mit dieser Fragestellung ferner bei einer statistisch auffälligen Plausibilität umzugehen, bei der ebenso keine Plausibilitätskontrolle im Rahmen einer QP durchgeführt wird? | Es gelten auch hier die Ausführungen zur Fragestellung 171: Ausschlaggebend ist der aktuelle Feedbackbericht. | 10.01.2022 |
| 205 | Angaben zum Einzug und Integrationsgespräch: In den Bewertungsregeln zu kritischen Bereichen ist für diesen Bereich angegeben, dass ein falsch ausgewiesenes Versorgungsergebnis vorliegt, wenn das Integrationsgespräch entgegen den Angaben der Einrichtung nicht stattgefunden hat. In der Tabelle auf Seite 134 der QPR ist aufgenommen, dass es erhebliche Auswirkungen für die Berechnung der Ergebnisindikatoren hat, wenn das Datum des Integrationsgespräches falsch aufgenommen wurde. Ist hier gemeint, dass das Integrationsgespräch nicht in den ersten 8 Wochen nach Einzug durchgeführt wurde? Wäre das dann eine Auffälligkeit mit Relevanz für die Berechnung des Indikators für diesen Bereich? | Für die Plausibilitätskontrolle ist es nur relevant, dass das Integrationsgespräch nachweislich zwischen dem 7. und 56. Tag nach Aufnahme in die vollstationäre Langzeitpflege durchgeführt wurde. Nicht korrekte Angaben hierzu sind laut Tabelle Seite 134 QPR für die Berechnung der Indikatoren als Auffälligkeit zu werten (siehe Lernvideo). Wenn das Gespräch nicht in diesem Zeitraum stattgefunden hat, dies aber so dokumentiert worden ist, gilt dies als Auffälligkeit. | 10.01.2022 |
| 206 | Angaben zum Gewichtsverlust In den Bewertungsregeln zu kritischen Bereichen ist für diesen Bereich angegeben, dass ein falsch ausgewiesenes Versorgungsergebnis vorliegt, wenn das Gewicht zum Erhebungszeitraum wesentlich niedriger lag als angegeben und Angaben die den Gewichtsverlust erklären könnten unzutreffend sind. In der Tabelle auf Seite 134 der QPR ist aufgenommen, dass es auch erhebliche Auswirkungen für die Berechnung der Ergebnisindikatoren hat wenn es mehrfache Abweichungen des Körpergewichts von den Angaben in der Pflegedokumentation gab. Unserer Meinung nach hat diese Abweichung keine Relevanz für unsere Plausibilitätsprüfung, da wir nur die letzte Erhebung betrachten. Die Einrichtung muss pro Erhebung und Bewohner nur das aktuelle Gewicht angeben. Liegen wir damit richtig? | Ja, Sie liegen richtig. Die Formulierung auf Seite 134 ist missverständlich. Es geht um die letzte Erhebung des Gewichts. | 10.01.2022 |
| 207 | Konkretisierende Fragestellung unter Beachtung der Fragen 41 und 80. Fallkonstellation: Auf Basis der Codes und der Reservecodes können keine zwei Personen aus der Subgruppe A, B und C in die Stichprobe einbezogen werden; die Stichprobe wird laut QPR an Hand der von der Einrichtung vorzuhaltenden Übersicht entsprechend der Merkmalskombinationen ergänzt. Dabei handelt es sich um Personen, die nach der Ergebniserfassung (= 1. Stichtag) eingezogen sind, sprich der zur Prüfung zur Verfügung stehende Erhebungsreport/Feedbackbericht keine Aussagen zu diesen Personen enthält. Zum Zeitpunkt der Prüfung liegt der Einrichtung für diese Personen aber bereits ein vorläufiger (neuer) Feedbackbericht vor (im Prozess der fortlaufenden Erfassung der Ergebnisindikatoren = 2. Stichtag) und am 2. Tag der Prüfung der endgültige Bericht; wird dann auf diesen bzw. auf diese Daten zurückgegriffen? Da es sich um unterschiedliche Datensätze handelt, lautet die fachliche Sichtweise nein. | Die QP ist immer mit demjenigen Datensatz der DAS durchzuführen, der am Prüftag vorlag. | 10.01.2022 |
| 215 | Erhebungsreporte zum Stichtag können nicht vorgelegt werden, weil diese fortlaufend geführt werden. Wie ist damit umzugehen? | Wenn fortlaufend geführte Bewohnerlisten als Erhebungsreport vorgelegt werden, ist dieser nicht plausibel, wenn: - das als Erhebungsreport gekennzeichnete Dokument keine eindeutige und vollständige Zuordnung der Pseudonyme zu den versorgten Personen zulässt oder - die Ausschlusskriterien zur Einbeziehung der versorgten Personen in die Ergebniserfassung nicht entsprechend der methodischen Vorgaben angewendet wurden bzw. nicht deutlich wird, für welche Personen keine Ergebniserfassung durchgeführt wurde und aus welchem Grund auf die jeweilige Ergebniserfassung verzichtet wurde (Ausschlusskriterien). Ist dies der Fall, trifft die Bewertung "kritischer Bereich" zu. | 11.01.2022 |