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Teilzeit

Als teilzeitbeschäftigt gelten Arbeitnehmer/-innen, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Jede/-r Arbeitnehmer/-in kann nach mindestens sechsmonatiger Dauer des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf unbefristete Teilzeit erheben, vorausgesetzt, betriebliche Gründe stehen nicht entgegen. Die Bestimmungen zur Teilzeit sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt.