Erklärung zur Entgeltabrechnung
Diese Musterabrechnung erklärt Schritt für Schritt die einzelnen Begrifflichkeiten und Berechnungen.
Die häufigsten Fragen und Antworten zum Thema finden Sie hier.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an Ihre Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter.
Begrifflichkeiten zur Entgeltabrechnung
Ihre Vergütung nach dem TV MD.
Vermögenswirksame Leistungen (VL) gemäß § 44 TV MD. Die VL betragen für Vollzeitbeschäftigte 40,00 € und für Teilzeitkräfte entsprechend anteilig.
Zusatzversorgungsumlage (VBL), die der Arbeitgeber in Höhe von z. Zt. 6,45 % des ZV-pflichtigen Entgeltes an die VBL abführt.
Zu versichernder Betrag vom Arbeitnehmer aus der Arbeitgeber-Umlage für die VBL.
Zu versteuernder Betrag vom Arbeitnehmer aus der Arbeitgeber-Umlage für die VBL. Nach Aufzehrung des Freibetrages fällt der ZV ST-Hinz-Betrag an.
Summe aller Beträge aus den Entgeltbestandteilen.
Gesamtsumme aller steuerpflichtigen Entgeltbestandteile des laufenden Monats. Das Steuerbrutto bildet die Basis für die Ermittlung der Lohnsteuer und berechnet sich aus der Grundvergütung sowie den vermögenswirksamen Leistungen (ggf. zuzüglich ZV ST-Hinz-Betrag).
Beispiel-Berechnung: 3.316 € + 40 € = 3.356 €
Das KV/PV Brutto ist die Gesamtsumme aller sozialversicherungspflichtigen Entgeltbestandteile einschließlich des vom Arbeitnehmer mit zu versichernden Teils der Arbeitgeber-Umlage zur Zusatzversorgung VBL (ZV SV-Hinz-Betrag) bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung. Das KV/PV Brutto berechnet sich aus der Grundvergütung + VL + ZV-SV-Hinz.-Betrag.
Beispiel-Berechnung: 3.316 € + 40 € + 139,34 € = 3.495,34 €
Das RV-Brutto ist die Gesamtsumme aller sozialversicherungspflichtigen Entgeltbestandteile, einschließlich des vom Arbeitnehmer mit zu versichernden Teils der Arbeitgeber-Umlage zur Zusatzversorgung VBL (ZV SV-Hinz-Betrag) bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das RV-Brutto berechnet sich aus der Grundvergütung + VL + ZV-SV-Hinz.-Betrag.
Beispiel-Berechnung: 3.316 € + 40 € + 139,34 € = 3.495,34 €
Gesamtsumme aller zusatzversorgungspflichtigen Entgeltbestandteile. Aus diesem Betrag werden die Beiträge zur Zusatzversorgung (VBL) des Arbeitgebers und Arbeitnehmers berechnet. Nicht alle Entgeltbestandteile wie z. B. der Vermögensb.- AG-Anteil unterliegen der Zusatzversorgungpflicht (ZV-Pflicht).
Das ZV-pflichtige Entgelt ist die Grundvergütung (3.316 €).
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Lohnsteuer von Ihren Bezügen zu erheben und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Berechnet wird die Lohnsteuer anhand Ihrer gewählten Steuerklasse und möglichen Freibeträgen. Der Lohnsteuerbetrag wird jeweils der gültigen Lohnsteuertabelle entnommen.
Eine Art besondere Steuer, die eingeführt wurde, um die deutsche Wiedereingliederung zu finanzieren. Der Solidaritätszuschlag beträgt in NRW 5,5 % der zu entrichtenden Lohnsteuer.
Beispiel-Berechnung: 535,41 € x 5,5 % = 29,45 €
Basis der Finanzierung für kirchliche Mittel. Die Kirchensteuer beträgt in NRW 9 % der Lohnsteuer.
Beispiel-Berechnung: 535,41 € x 9 % = 48,18 €
Der vom Arbeitnehmer zu entrichtende Betrag in der gesetzlichen Krankenversicherung errechnet sich höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze aus der Hälfe des durch den Bundesverband der gesetzlichen Krankenkassen jährlich festzulegenden Gesamtbeitrages zuzüglich einer Zusatzbeitrages vom KV/PV-Brutto, der vom Arbeitnehmer zu zahlen ist und deren Höhe von Krankenkassen individuell festgestellt wird.
Beispiel-Berechnung an dem Fall Barmer GEK: 3.495,34 € x 8,40 % = 293,61 €
Der vom Arbeitnehmer zu entrichtende Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung errechnet sich aus der Hälfte des jährlich festzulegenden Gesamtbeitrages vom RV-Brutto, höchstens bis zur maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze.
Berechnung: 3.495,34 € x 9,35 % = 326,81 €
Der vom Arbeitnehmer zu entrichtende Betrag in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung errechnet sich aus der Hälfte des jährlich festzulegenden Gesamtbeitrages vom AV-Brutto, höchstens bis zur maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze.
Berechnung: 3.495,34 € x 1,5 % = 52,43 €
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sieht ab 1. Juli 2023 höhere Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung vor.
Der gesetzliche Beitragssatz steigt dann von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent für Versicherte mit einem Kind. Der Beitrag wird ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Eltern mit mehr als einem Kind werden somit künftig entlastet.
Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose erhöht sich von 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent. Damit ergibt sich ein Beitragssatz von 4,0 Prozent für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr.
Der Abschlag für Familien mit Kindern wirkt sich nur auf den Arbeitnehmeranteil aus, nicht auf den Arbeitgeberanteil. So sollen Versicherte mit (vielen) Kindern besonders entlastet werden.
Ab dem 01. Juli 2023 gelten somit folgende Beitragssätze:
| Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Kinder | = 4,00 % (AN-Anteil: 2,3 %) |
| Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit 1 Kind | = 3,40 % (AN-Anteil: 1,7 %) |
| Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit 2 Kindern | = 3,15 % (AN-Anteil: 1,45 %) |
| Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit 3 Kindern | = 2,90 % (AN-Anteil: 1,2 %) |
| Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit 4 Kindern | = 2,65 % (AN-Anteil: 0,95 %) |
| Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit 5 und mehr Kindern | = 2,40 % (AN-Anteil: 0,7 %) |
Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach gilt dauerhaft der Ein-Kind-Beitrag, auch wenn man in Rente ist.
Bruttoentgelt abzüglich aller gesetzlichen Abzüge.
Überweisungsbetrag der vermögenswirksamen Leistungen. Die VL werden direkt von dem Arbeitgeber auf das Konto des Anlageninstitutes überwiesen. In der Rubrik „Zahlungen“ finden Sie den Betrag der vermögenswirksamen Leistungen wieder.
Die Leistungen der Zusatzversorgung für Arbeitnehmer (AN) werden durch die Umlage des Arbeitgebers in Höhe von 6,45 % und einen Umlage-Beitrag des Arbeitnehmers in Höhe von 1,41 % des ZV-Brutto berechnet.
Eine Überzahlung bzw. Nachzahlung erscheint im Monat der Rückrechnung/Nachzahlung als „Aufrolldifferenz“ und im laufenden Monat als „Nachverrechnung aus Vormonat“.