Häufig gestellte Fragen und Antworten zur Entgeltabrechnung
Kinder über 18 Jahren müssen jedes Jahr erneut beim Finanzamt eingetragen werden. Dazu müssen Sie den vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ausfüllen und unterschrieben an Ihr zuständiges Finanzamt schicken. (Das Formular finden Sie auf der rechten Seite unter: Häufig genutzte Formulare)
Bitte legen Sie eine Schul-/Studienbescheinigung oder den Ausbildungsvertrag Ihres Kindes bei.
Ja, die Daten des Finanzamtes werden jeweils bis zum 5. Werktag eines Monats elektronisch übermittelt. Für die Entgeltabrechnung wird monatlich im ELSTAM-Verfahren eine Änderungsliste von den Finanzbehörden erstellt, in der die Änderungen bei den Besteuerungsmerkmalen (ELSTAM) enthalten sind. Die zu ändernden Besteuerungsmerkmale setzen sich aus den von Ihnen bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragten und dem vom Finanzamt verarbeiteten Änderungen der Steuerklasse, der Religionszugehörigkeit und den Freibeträgen zusammen.
Liegen dem Team Personal bis zum 5. Werktag eines Monats Ihre vom Finanzamt geänderten Steuerdaten nicht vor, werden diese ohne steuerlichen Nachteil im Folgemonat korrigiert.
Unter der Rubrik Be- und Abzüge unter der Nachverrechnung wird die Nettosumme Ihrer geleisteten Mehrarbeit ausgewiesen. Auf den weiteren Seiten Ihrer Entgeltabrechnung wird die Mehrarbeit als Bruttobetrag angedruckt und versteuert. Den Nettobetrag können Sie der jeweiligen Aufrollungsdifferenz entnehmen. Zusammenaddiert entsprechen die einzelnen Aufrollungsdifferenzen der Nachverrechnung aus dem Vormonat.
Eine Minderung der Grundvergütung kann z. B. aufgrund einer Erkrankung des Kindes oder nach Ende der Lohnfortzahlung eintreten. Das Gehalt wird bei Erkrankung des Kindes pro Kalendertag gekürzt.
Nach Anspruch auf Lohnfortzahlung wird eine Entgeltersatzleistung (Krankengeld) über ihre Krankenkasse gezahlt.
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Ihre neue Anschrift können Sie über Ihr SAP Portal hinzufügen.
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Ihre Entgeltabrechnungen finden Sie im SAP Portal unter:
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Ihre Entgeltabrechnung können Sie als PDF-Datei abspeichern oder ausdrucken.
Anbei erhalten Sie die Druckhinweise für die geschützte Druckausgabe von der Innenrevision:
Um sicherzustellen, dass eine Gehaltsabrechnung so ausgedruckt wird, dass kein anderer Mitarbeiter unberechtigt Einsicht nehmen kann, gehen Sie bitte wie folgt vor:
• Dokument in SAP aufrufen
• Auf Drucksymbol gehen
• Drucker auswählen, auf welchem das Dokument ausgedruckt werden soll
(ACHTUNG: Geschützter Ausdruck kann nur auf MULTIFUNKTIONSGERÄTEN ERFOLGEN, deren Bezeichnung immer mit WC…. anfangen)
• Eigenschaften anklicken (finden Sie direkt neben dem Auswahlfeld (blau hinterlegt), mit dessen Hilfe Sie den Drucker ausgewählt haben).
• Auf dem ersten Feld = Auftragsart „GESCHÜTZTE AUSGABE“ ausgewählt.
• Eine frei wählbare, mindestens 4-stellige Zahl als Kennwort eingeben. Eventuell bereits eingegebenes Kennwort überschreiben.
• Kennwort bestätigen und O. K. anklicken sowie das O. K. zum Drucken anklicken.
Bitte gehen Sie zum ausgewählten Multigerät.
• Bitte den Knopf auf der linken Seite mit dem „i“-Symbol auswählen (Achtung: bei einigen Geräten gibt es zwei ähnlich aussehende „i“-Symbole. Bitte das obere der beiden „i“-Symbole auswählen).
• Feld: GESCHÜTZTE AUSGABE auswählen.
• Gelbes LOGO-Köfferchen mit Ihrem Benutzernamen auswählen und den PIN (Kennwort) eingeben und mit O. K. bestätigen. Unter Menü: „Alle freigeben“ anklicken. Es erfolgt der Ausdruck.
Durch das Schließen der PDF-Datei kommen Sie zu einer Übersichtstabelle mit Ihren letzten sechs Entgeltabrechnungen. Bitte beachten Sie, dass Ihnen die Entgeltabrechnung nur 6 Monate zur Verfügung stehen.
Als Nachweis für das Finanzamt dient ausschließlich die Lohnsteuerbescheinigung, die wir im Februar jeden Jahres zu Ihnen nach Hause schicken.
Der Mehrarbeitsbeleg muss allerspätestens an dem in der Tabelle aufgeführten Datum (Vorlage im Team Personal) eingegangen sein, unabhängig von der Abgabe im Beratungs- und Begutachtungszentrum. Zu spät eingegangene Mehrarbeitsbelege werden im Folgemonat mit dem Gehalt ausgezahlt. Dabei ist darauf zu achten, dass der Mehrarbeitsbeleg von allen Beteiligten unterschrieben worden sein muss, damit die Gehaltssachbearbeiter die geleistete Mehrarbeit abrechnen können.
Die Abrechnungstermine für die Angestellten für das Jahr 2016 können Sie hier einsehen:
| Monat | Abrechnungslauf | Vorlage im Team Personal |
| Januar 2016 | 05.01.2016 | 04.01.2016 |
| Februar 2016 | 09.02.2016 | 08.02.2016 |
| März 2016 | 08.03.2016 | 07.03.2016 |
| April 2016 | 08.04.2016 | 07.04.2016 |
| Mai 2016 | 09.05.2016 | 06.05.2016 |
| Juni 2016 | 08.06.2016 | 07.06.2016 |
| Juli 2016 | 08.07.2016 | 07.07.2016 |
| August 2016 | 08.08.2016 | 05.08.2016 |
| September 2016 | 09.09.2016 | 08.09.2016 |
| Oktober 2016 | 06.10.2016 | 05.10.2016 |
| November 2016 | 08.11.2016 | 17.11.2016 |
| Dezember 2016 | 07.12.2016 | 06.12.2016 |
Die Abrechnungstermine für die Beamten für das Jahr 2016 können Sie hier einsehen:
| Monat | Abrechnungslauf | Vorlage im Team Pesonal |
| Januar 2016 | 17.12.2015 | 16.12.2015 |
| Februar 2016 | 25.01.2016 | 22.01.2016 |
| März 2016 | 22.02.2016 | 19.02.2016 |
| April 2016 | 22.03.2016 | 21.03.2016 |
| Mai 2016 | 25.04.2016 | 22.04.2016 |
| Juni 2016 | 23.05.2016 | 20.05.2016 |
| Juli 2016 | 23.06.2016 | 22.06.2016 |
| August 2016 | 25.07.2016 | 22.07.2016 |
| September 2016 | 24.08.2016 | 23.08.2016 |
| Oktober 2016 | 26.09.2016 | 23.09.2016 |
| November 2016 | 24.10.2016 | 21.10.2016 |
| Dezember 2016 | 24.11.2016 | 23.11.2016 |
| Januar 2017 | 20.12.2016 | 19.12.2016 |
Das Weihnachtsgeld wird grundätzlich für die Angestellten mit dem November-Gehalt ausgezahlt und für die Beamten mit dem Dezember-Gehalt.
Die LOV/Leistungszulage wird mit dem April Gehalt ausgezahlt.
In Ihrer Entgeltabrechnung bei den persönlichen und organisatorischen Daten stehen jeweils die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (KV, RV, AV – und PV Prozentsatz).
Krankenversicherung | Ø Beitragssatz 14,60 % zuzügl. Ø Zusatz- |
| Pflegeversicherung | 3,4 % |
| Kinderlosen Zuschlag zur Pflegeversicherung | 0,60 % |
| Rentenversicherung | 18,70 % |
| Arbeitslosenversicherung | 14,60 % |
Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beitragssätze mit jeweils 50 %, mit Ausnahme des Kinderlosenzuschlages und des Zusatzbeitrages für die Krankenversicherung.
Der Arbeitgeberanteil zur VBL beträgt 6,45 % von Ihrer Grundvergütung. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 1,41 % vom ZV pflichtigem Entgelt (Grundvergütung).
Anhand des Beispiels eines Beschäftigten mit einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt in Höhe von 3.316,00 € möchten wir Ihnen die Berechnung der VBL Gesamtumlage erklären.
| Prozentsätze | Berechnung | 3316,00 € | |
|---|---|---|---|
| Umlage Arbeitgeber | 6,45 % | 3.316 € x 6,45 % = 213,88 € | 213,88 € |
| Umlage Arbeitnehmer | 1,41 % | 3.316 € x 1,41 % = 46,75 € | 46,75 € |
| Umlage gesamt | 7,86 % | 3.316 € x 7,86 % = 260,63 € | 60,63 € |
Die VBL klassik bietet Ihnen neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente. Sie erhalten ein lebenslanges finanzielles Polster, mit dem Sie einen Teil Ihrer persönlichen Rentenlücke auffüllen können. Das bedeutet mehr finanzielle Sicherheit für Sie und Ihre Familie. Des Weiteren sind Sie mit der VBL klassik auch gegen Erwerbsminderung abgesichert. Im Sterbefall sorgt sich die VBL auch um Ihre Hinterbliebenen. Die Zusatzversorgungskasse bietet große Vorteile gegenüber privaten Anbietern. Sie erhalten ohne einen Gesundheitscheck eine lebenslange Zusatzrente. Ohne eine Gefährdungsbeurteilung erhalten Sie bei anderen Lebensversicherungen keine Mitgliedschaft. Auch Risiken, wie Erwerbsminderung und der Hinterbliebenenschutz, sind bei der VBL mitversichert.
Die VBL klassik bietet Ihnen ein starkes Leistungspaket:
- eine lebenslange Betriebsrente
- Rente bei voller oder teilweiser Erwerbsminderung und ein Schutz für Hinterbliebene
- Mutterschutzzeiten, Elternzeiten und Zeiten der Erwerbsminderung werden angerechnet
- jährliche Rentenanpassungen
- mögliche Überschüsse in Form von Bonuspunkten
- sehr geringe Verwaltungskosten (nur 1,6 %)
Anhand der folgenden Jahreswerte können Sie als Mitarbeiter der jeweiligen Berufsgruppe entnehmen, wie viel Sie als Mitarbeiter mit 1,41 % zahlen und wie viel der Arbeitgeber mit 6,45 % für Sie leistet:
| Berufsgruppe | VG | Erfahr- ungs- stufe | ZV-pflichtiges AN-Entgelt | AN-Anteil | AG-Anteil | Jahres- werte |
|---|---|---|---|---|---|---|
Ärzte/ Führungskräfte | VG 13 MDK-T | E 1 | 6.241,00 € x 13 = 81.133,00 € | 143,98 € | 5.233,08 € | 6.377,06 € |
Qualitätsprüfer/ Verwaltung | VG 8 MDK-T | E 1 | 3.571,00 € x 13 = 46.423,00 € | 654,56 € | 2.994,28 € | 3.648,84 € |
| Pflegefachkräfte EFB/Verwaltung | VG 7 MDK-T | E 1 | 3.316,00 € x 13 = 43.108,00 € | 607,82 € | 2.780,47 € | 3.388,29 € |
| Assistenzkräfte | VG 5 MDK-T | E 1 | 2.675,00 € x 13 = 34.775,00 € | 490,33 € | 2.242,99 € | 2.733,32 € |
Die Arbeitgeberumlage ist als geldwerter Vorteil bei Ihren Bezügen mit zu berücksichtigen und hat deshalb Auswirkungen auf die Höhe des steuer- und sozialversicherungspflichtigen Entgelts.
Sie erhalten jedes Jahr eine Jahresmeldung der VBL, aus der Sie Ihre spezifischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile entnehmen können. Die Jahresmeldungen werden Ihnen von der VBL nach Hause geschickt.
Seit dem 01.01.2015 beträgt die Höhe des Steuerfreibetrages in der VBL 2 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West. Geregelt ist der Steuerfreibetrag in § 3 Nr. 56 EStG.
Aktuell liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bei 74.400,00 EUR jährlich und 6.200,00 EUR monatlich. Demnach 74.400,00 € x 2 % = 1.488,00 € jährlich.
Das bedeutet, dass Sie jährlich einen Freibetrag von 1.488,00 € haben, der nicht mit versteuert wird.
- ab 01.01.2008 1 % der Beitragsbemessungsgrenze
- ab 01.01.2014 2 % der Beitragsbemessungsgrenze
- ab 01.01.2020 3 % der Beitragsbemessungsgrenze
- ab 01.01.2025 4 % der Beitragsbemessungsgrenze
Die tatsächlichen Umlagen werden in den ersten Monaten solange steuerfrei gestellt, bis der Freibetrag vollständig aufgezehrt ist. Bei den Höherverdienenden ist der Freibetrag schneller aufgezehrt, als bei den niedrigen Vergütungsgruppen. Die Dauer der Aufzehrung hängt von vielen Faktoren ab.
Hier sehen Sie eine grafische Darstellung der Aufzehrung.
Der VBL Pauschalbetrag beträgt 146,00 €. Das bedeutet, dass von der steuerpflichtigen Arbeitgeberumlage in Höhe von 6,45 % pauschal noch einmal 146,00 € monatlich vom Arbeitgeber versteuert werden und Sie als Mitarbeiter nur für die Differenz aufkommen müssen. Das Gehaltssystem rechnet jeden Abrechnungsmonat die steuerlichen Jahreswerte hoch, sodass in einigen Monaten steuerlich rückrechnungs- und auszahlungsrelevante Korrekturen unumgänglich sind und das Aufzehrmodell in einigen Fällen erst am Ende des Jahres abgeschlossen ist. Wie in Punkt 20 beschrieben, fällt also nach dem Aufzehrmodell die steuerpflichtige Umlage wieder nach Ausschöpfung des oben genannten Freibetrages in dem Monat an, in dem erneut eine individuell zu versteuernde Umlage vorhanden ist. Nach einer kompletten Aufzehrung des o. g. Steuerfreibetrages (1.488,00 €) berechnet sich das steuerpflichtige und sozialversicherungspflichtige Brutto nach folgendem Berechnungsbeispiel.
Der Umlagebeitrag in Höhe von 1,41 %, der vom Arbeitnehmer getragen wird, ist kein steuerpflichtiges- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Der Arbeitgeber behält diesen Umlagebeitrag vom Nettoentgelt ein und für ihn mit dem Arbeitgeberanteil an die VBL ab.
Hier können Sie sich einen kurzen Erklärungsfilm zur VBL anschauen.
Die VBL ist eine Pflichtversicherung für Angestellte des öffentlichen Dienstes. Sie haben keine Möglichkeit die VBL zu kündigen.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst können ihre Versicherungszeiten der tarifvertraglich vereinbarten betrieblichen Altersversorgung zusammenrechnen lassen, falls sie im Laufe ihres Arbeitslebens bei verschiedenen Zusatzversorgungskassen (ZVKs) pflichtversichert waren. Darauf haben sich die VBL und alle 17 kommunalen, 5 kirchlichen Zusatzversorgungskassen sowie 3 Sonderkassen geeinigt.
Ein Versicherter, der bei der VBL weniger als 60 Umlage-/Beitragsmonate erworben hat, erhält dennoch im Versicherungsfall eine Betriebsrente von der VBL, wenn er unter Berücksichtigung auch der bei einer anderen Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes zurückgelegten Versicherungszeiten mindestens 60 Umlage/Beitragsmonate aufweist.
Hat im umgekehrten Fall ein Versicherter bei einer anderen Zusatzversorgungskasse die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten nicht erfüllt, so hat er dennoch bei Eintritt des Versicherungsfalls einen Anspruch auf Betriebsrente gegen diese Kasse, wenn er unter Berücksichtigung sowohl bei dieser als auch bei der VBL zurückgelegten Versicherungszeiten mindestens 60 Umlage-/Beitragsmonate aufweist. (Quelle www.vbl.de)
Hier finden Sie den Überleitungsantrag für die VBL. (Auf der rechten Seite finden Sie das Überleitungsabkommen.)
Hier können Sie sich alle Zusatzversorgungskassen, zu denen ein Überleitungsabkommen zur VBL besteht, downloaden. (Auf der rechten Seite finden Sie die Zusatzversorgungskassen).
Im Team Personal können Sie sich jederzeit an Ihren zuständigen Personalsachbearbeiter Lohn und Gehalt wenden. Ihren Ansprechpartner finden Sie hier.