Fragen und Antworten zur Bildung
Der Medizinische Dienst Nordrhein bietet interne und externe Fortbildungen an.
Interne Fortbildung:
Bei den internen Fortbildungen (Interne Akademie) handelt es sich um Seminare, deren Inhalte sich aus den beruflichen Anforderungen der jeweiligen Zielgruppe ergeben und die spezifisch für den Bedarf der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entwickelt werden (z. B. Telefontraining, Stärkung der Sozialkompetenz u. ä.). Daneben gibt es Angebote, die vor allem im Rahmen der Einarbeitung relevant sind (z. B. Kommunikationstrainings, fachliche Themen). Diese Seminare werden der jeweiligen Zielgruppe mitgeteilt und die Einteilung erfolgt durch das Team Bildung in Absprache mit den Führungskräften.
Externe Fortbildung:
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können zudem die vom MD Bund angebotenen Seminare besuchen (externe Fortbildungen). Sie sind speziell auf den Medizinischen Dienst zugeschnitten und dienen beispielsweise der Aktualisierung des medizinischen/pflegerischen Fachwissens. Das Angebot des MD Bundes wird in der Regel im Oktober eines Jahres bekannt gegeben. Nach Rücksprache mit dem Team Bildung besteht die Möglichkeit bei weiteren externen Bildungsanbietern fachliche Fortbildungsangebote zu besuchen.
IT-Fortbildung:
Sofern eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter für die Bearbeitung der Aufgaben spezielle IT-Kenntnisse benötigt, werden diese Fortbildungsangebote in Absprache mit dem Bereich IT geplant.
Der Medizinischer Dienst Nordrhein unterstützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Weiterbildung gezielt durch:
- externe Fortbildungsangebote
- interne Fortbildungsangebote
- individuelle Arbeitsfreistellungen
Der Medizinische Dienst fördert unterschiedliche Fort- und Weiterbildungen, damit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stets über das erforderliche Fachwissen und die nötigen Kompetenzen verfügen. Nur so kann die hohe Qualität unserer Dienstleistungen gewährleistet werden. Gleichzeitig ist dieses ein wichtiger Beitrag für eine langfristige Mitarbeiterbindung.
Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter ist aber für die eigene Fortbildung selbst verantwortlich.
Der Medizinische Dienst Nordrhein übernimmt die Kosten für eine Fortbildung (ggf. auch notwendige Fahrt-/Übernachtungskosten), wenn sich der Fortbildungsbedarf aus den Anforderungen des Arbeitsplatzes ergibt und die Maßnahme für die Erledigung der Aufgaben zwingend erforderlich ist bzw. wenn sie der Aktualisierung des erforderlichen Wissens oder dem Erwerb neuer erforderlicher Kenntnisse dient. Der Besuch dieser Fortbildungen wird als Dienstreise genehmigt.
Die Teilnahmen an Fortbildungen der Internen Akademie, des MD Bundes und die Weiterbildung der Sozialmedizin sind kostenlos.
Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die als Bildungsurlaub oder Dienstbefreiung gewährt werden, sind von der Kostenübernahme ausgenommen.
Alle Anträge für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sind mit dem Formular „Fortbildungsantrag“ zu beantragen und an die jeweilige Führungskraft zu senden. Diese leitet den Antrag mindestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung an das Team Bildung weiter.
Eine Ausnahme besteht bei den MD Bund Seminaren, hier erfolgt im Herbst eine eigene Abfrage durch das Team Bildung.
Von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller ist das Formular bis zum Abschnitt „Stellungnahme der Führungskraft“ vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Weiterhin sind ein Programm, eine Einladung (soweit bereits vorhanden) sowie ggf. weitere Informationsunterlagen beizufügen.
Teilzeitbeschäftigte müssen ihre regulären Arbeitstage angeben (Wochentage, Datum), an denen sie während des Zeitraumes der beantragten Fortbildungsmaßnahme normalerweise arbeiten würden. Von der Führungskraft ist in jedem Fall anzukreuzen, das die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme aus dienstlichen Gründen möglich ist und befürwortet wird und ob als Dienstreise (Kostenübernahme durch den MD Nordrhein), Dienstbefreiung (Arbeitsfreistellung) oder Bildungsurlaub nach § 9 AWbG NRW genehmigt wird.
Ein Antrag auf eine Fortbildung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) wird nur dann angekreuzt, wenn feststeht, dass es sich tatsächlich um eine nach dem AWbG anerkannte Maßnahme nach § 9 handelt. Hierfür ist eine Bescheinigung des Veranstalters über die Anerkennung erforderlich.
Wird ein Antrag auf eine Fortbildung von der Führungskraft nicht befürwortet, erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter den Antrag mit einer Begründung zurück.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach einer Beschäftigungszeit von sechs Monaten einen Anspruch auf bis zu fünf Arbeitstage Bildungsurlaub pro Kalenderjahr. Bei Teilzeitkräften verringert sich der Anspruch entsprechend der wöchentlichen Arbeitszeit. Der Antrag auf Bildungsurlaub sollte so früh wie möglich schriftlich über die Führungskraft beim Team Bildung gestellt werden, mindestens sechs Wochen vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme.
Dem Antrag ist eine Bescheinigung des Veranstalters beizufügen, dass es sich um eine Maßnahme nach § 9 AWbG NRW handelt. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter schickt nach Beendigung des Bildungsurlaubs eine digitale Kopie der Teilnahmebescheinigung an das Team Bildung. Findet das Seminar nicht statt oder kann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht teilnehmen, ist das Team Bildung zeitnah schriftlich zu informieren.
Bildungsurlaub bei gleichzeitiger Teilnahme an der Fortbildung „Sozialmedizin“:
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die sozialmedizinische Weiterbildung absolvieren, gilt eine abweichende Regelung. Im 1. und 2. Jahr der sozialmedizinischen Fortbildung werden die gewährten Freistellungstage mit dem jeweiligen jährlichen Anspruch nach dem AWbG/auf Dienstbefreiung verrechnet. Damit kann in diesen Fällen kein Bildungsurlaub genutzt werden.
Übertragung von Bildungsurlaub:
Eine Übertragung des Bildungsurlaubes auf das Folgejahr ist grundsätzlich möglich. Es kann eine Übertragung von bis zu fünf Arbeitstagen beantragt werden, um im Folgejahr eine Maßnahme in Anspruch zu nehmen, die entweder länger als fünf Tage dauert oder aus mehreren inhaltlich zusammenhängenden Veranstaltungen besteht, die insgesamt mehr als fünf Tage (bis max. zehn Tage) andauern. Diese Maßnahme muss nicht nur inhaltlich, sondern auch organisatorisch im Zusammenhang stehen. Die Zusammenfassung des Bildungsurlaubes aus zwei Jahren muss bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres per E-Mail beim Team Bildung beantragt werden.
Sollte eine beantragte Maßnahme nach dem AWbG NRW aus dienstlichen Gründen durch die Führungskraft abgelehnt werden müssen und der Besuch einer Maßnahme im selben Jahr nicht möglich sein, so kann dieser Anspruch einmalig auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Dem Antrag ist eine Kopie der Ablehnung beizufügen. In diesem Fall kann die Übertragung für eine Einzelmaßnahme (fünf Arbeitstage) in Anspruch genommen werden. Im neuen Kalenderjahr wird dann zunächst der laufende Jahresanspruch berücksichtigt. Erst wenn dieser aufgebraucht ist, wird auf die Übertragung zurückgegriffen.
Verfall des Bildungsurlaubes:
Wird nach einer Zusammenfassung des Bildungsurlaubes aus zwei Kalenderjahren keine Maßnahme in Anspruch genommen welche die o. g. Kriterien erfüllt (inhaltlich und organisatorisch zusammenhängend, Dauer länger als fünf Tage bis max. zehn Tage, Anerkennung als Bildungsurlaub gem. AWbG NRW), verfällt die Übertragung aus dem Vorjahr.
Alternativ zum Bildungsurlaub kann der Medizinische Dienst Nordrhein nach Ablauf der Probezeit zum Zwecke der allgemeinen beruflichen Fort- und Weiterbildung seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern jährlich bis zu fünf Arbeitstagen Dienstbefreiung (unter Fortzahlung der Vergütung) gewähren, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Diese fünf Tage können z. B. zum Besuch von Seminaren, Tagungen, Hospitationen etc. genutzt werden. Die Kosten dieser freiwilligen Fort- und Weiterbildung sowie anfallende Reisekosten trägt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter selbst. Die im Rahmen der Dienstbefreiung gewährten Freistellungstage werden mit dem Anspruch auf Bildungsurlaub nach dem AWbG NRW verrechnet.
Eine Dienstbefreiung kann nur für reguläre Arbeitstage (keine Samstage, Sonn- und Feiertage) und nur für die reguläre Arbeitszeit erteilt werden. Für An- und Abreisetage ohne Programm bzw. bei einem Programm außerhalb der üblichen (fiktiven) Arbeitszeit kann keine Dienstbefreiung gewährt werden.
Die Anmeldung zu freiwilligen Fort- und Weiterbildungen erfolgt mindestens sechs Wochen vor Beginn über die Führungskraft an das Team Bildung. Kann die Maßnahme aus dienstlichen Gründen nicht genehmigt werden, erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter den Antrag mit einer schriftlichen Begründung der Führungskraft zurück.
Übertragung von sonstigen Fortbildungstagen (Dienstbefreiung):
Nicht in Anspruch genommene Fortbildungstage werden nicht auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Ausgenommen ist die Zusammenfassung von Fortbildungstagen aus zwei Jahren für die Durchführung von zehntägigen Hospitationen, die der Aktualisierung des medizinischen bzw. pflegerischen Wissens dienen und auf die Anforderungen der Arbeitsaufgaben beim Medizinischen Dienst Nordrhein ausgerichtet sind. Diese Übertragung für Hospitationen kann jedoch nicht zusätzlich zu dem Anspruch auf Bildungsurlaub nach dem AWbG genutzt werden. Die Übertragung wird bei Teilzeitbeschäftigung ebenfalls anteilig berechnet.
Grundsätzlich stehen teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern pro Jahr Bildungsurlaub/Dienstbefreiung in Höhe der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit zu.
Beispiel:
- Arbeitet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter an fünf Tagen in der Woche mit einer reduzierten Stundenzahl, werden fünf Arbeitstage Bildungsurlaub/Dienstbefreiung gewährt.
- Für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung an weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche mit einer individuell festgelegten Stundenzahl je Arbeitstag bzw. je Woche arbeiten, gilt folgende Regelung: Bildungsurlaub/Dienstbefreiung wird jeweils nur für die Tage gewährt, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nach der bestehenden Regelung tatsächlich gearbeitet hätte. Als Höchstgrenze pro Jahr gilt die durchschnittliche wöchentliche Zahl der Arbeitsstunden.
Ein Antrag auf Bildungsurlaub sollte so früh wie möglich – mindestens jedoch sechs Wochen vor Beginn – Ihrer Führungskraft vorgelegt werden. Dazu ist das Formular "Fortbildungsantrag" zu nutzen. Dem Antrag ist unbedingt eine Bescheinigung des Veranstalters beizufügen, dass die Maßnahme den Vorgaben des AWbG NRW entspricht.
Ein Antrag auf eine Fortbildung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz wird nur dann angekreuzt, wenn feststeht, dass es sich tatsächlich um eine nach dem AWbG-anerkannte Maßnahme handelt.
Nach Beendigung der Weiterbildung sind Sie verpflichtet, dem Team Bildung umgehend eine digitale Kopie Ihrer Teilnahmebescheinigung zuzusenden: fortbildungpersonal@md-nordrhein.de
Sollte die Maßnahme nicht stattfinden oder Ihre Teilnahme verhindert sein, informieren Sie uns schnellstmöglich per E-Mail.
Grundsätzliche Informationen zur Weiterbildung „Sozialmedizin“:
Nach Abschluss der Probezeit sind alle unbefristet eingestellten Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, eine sozialmedizinische Weiterbildung innerhalb eines Zeitraumes von vier Kalenderjahren abzuschließen. Nach der erfolgreichen Abschlussprüfung berechtigt die Fortbildung zur Führung der Zusatzbezeichnung "Sozialmedizin". Die Fortbildung wird von der Ärztlichen Akademie für medizinische Fort- und Weiterbildung der Ärztekammer Nordrhein in Kooperation mit dem Medizinischen Dienst Nordrhein durchgeführt. In der Regel werden pro Jahr zwei Sozialmedizin-Module besucht. In Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Zusatzbezeichnung „Sozialmedizin“ erwerben, verpflichten sich nach dem Besuch der acht Sozialmedizin-Module innerhalb eines Jahres an der Prüfung der Ärztekammer teilzunehmen.
Für die Teilnahme an den Sozialmedizin-Modulen wird eine Dienstreisegenehmigung erteilt. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Medizinischen Dienst besteht eine Rückzahlungsverpflichtung für die Sozialmedizin-Module entsprechend der Vereinbarung über die sozialmedizinische Weiterbildung.
Im 1. und 2. Jahr der sozialmedizinischen Fortbildung werden die gewährten Freistellungstage mit dem jährlichen Anspruch (bei Vollzeitbeschäftigung fünf Tage) nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AWbG NRW) bzw. mit den Tagen für Dienstbefreiung verrechnet. Das bedeutet, dass in dieser Zeit kein Bildungsurlaub in Anspruch genommen werden kann.
Teilzeitbeschäftigte müssen vor Beginn der sozialmedizinischen Weiterbildung einen „Antrag auf Genehmigung einer Teilzeitweiterbildung“ bei der Ärztekammer Nordrhein stellen. Eine Kopie der Genehmigung senden Sie bitte an das Team Bildung.
Die Anmeldung bei der Ärztlichen Akademie für medizinische Fort- und Weiterbildung erfolgt eigenständig durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Aufforderung durch das Team Bildung. Hier finden Sie den Link zur Anmeldung bei der Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung der Ärztekammer Nordrhein.
Anmeldung zur Prüfung:
Nach Beendigung des letzten Moduls leitet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter alle Teilnahmebescheinigungen an die Ärztliche Leitung weiter, dort wird dann ein Zeugnis über die sozialmedizinische Tätigkeit beim Medizinischen Dienst Nordrhein erstellt. Dieses Zeugnis, das eLog-Buch sowie die Teilnahmebescheinigungen der Ärztekammer Nordrhein müssen für die Zulassung zur Prüfung vorgelegt werden. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält für die Teilnahme an der Prüfung vom Team Bildung auf Antrag (Fortbildungsantrag) eine Dienstreisegenehmigung. Nach bestandener Prüfung wird die Urkunde „Sozialmedizin“ ausgestellt, von der das Team Bildung eine Kopie erhält. Nimmt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluss des letzten Moduls an der Sozialmedizinprüfung teil, greift die Rückzahlungsvereinbarung.
Informationen zum eLog-Buch:
Während der Weiterbildung führen Sie ein sogenanntes eLog-Buch. Hier finden Sie weitere Informationen dazu:
eLog-Buch Sozialmedizin: Informationen im MeDiNet
Elektronisches Logbuch: Informationen der Ärztekammer
YouTube-Video zum eLog-Buch: Informationen der Ärztekammer
Für die Fortbildung „Sozialmedizin“ wird vor Beginn der Weiterbildung eine konkrete Rückzahlungsverpflichtungen zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und dem Medizinischen Dienst Nordrhein schriftlich abgeschlossen.
Dieser Vertrag hält die Dauer der Fortbildung, die Förderung durch den Medizinischen Dienst und die Rückzahlungsregelungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Medizinischen Dienst Nordrhein fest.
Der Fortbildungsvertrag wird von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter, der Führungskraft und vom Medizinischen Dienst unterzeichnet.
Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält selbstverständlich eine Kopie der Fortbildungsvereinbarung.