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Externe Kommunikation

Kommunikationsstandards für die Öffentlichkeitsarbeit

Um Sie im Falle externer Anfragen zu unterstützen, haben wir einige Standards für die Öffentlichkeitsarbeit für Sie zusammengetragen.

Die Tätigkeit im Medizinischen Dienst Nordrhein bringt es mit sich, dass viele lnformationen und Daten gesammelt werden. Häufig werden wir angefragt Informationen, auch Leistungsdaten an Institutionen im Gesundheitswesen, Politik und Medien weiter zu geben. 

Grundsätzlich verfolgt der Medizinische Dienst Nordrhein eine offene Informationspolitik. Es sollte dabei aber sichergestellt werden, dass die Informationen rausgegeben werden dürfen, an den richtigen Adressaten gehen und die Daten valide sind.

Abgestimmte Zahlen finden Sie jeweils im aktuellen Jahresbericht. Bei weitergehenden Anfragen wenden Sie sich an den Bereich Kommunikation. Der Bereich stimmt alle Zahlen mit dem Team Controlling ab. So stellen wir sicher, dass keine differierenden oder widersprüchlichen lnformationen nach außen gelangen.

Immer wieder kommt es vor, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes angesprochen werden, sich für Vorträge, Diskussionen, Seminare oder andere Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen. Die Anfrage kann von Medien, Leistungserbringern (Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Ärztekammer etc.), Patienten-  oder Versichertengruppen oder öffentlichen bzw. politischen Veranstaltern (Städte und Gemeinden, Selbsthilfe, Landschaftsverband etc.) erfolgen.

Für den Medizinischen Dienst Nordrhein ist es gut, unsere Position und fachliche Expertise in der Öffentlichkeit zu vertreten. Wir sind daran interessiert, Barrieren und mögliche Missverständnisse abzubauen und die offene Kommunikation mit allen lnteressensgruppen zu suchen.

Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass solche Veranstaltungen gut vorbereitet werden müssen, um den Medizinischen Dienst Nordrhein entsprechend professionell zu repräsentieren. Wir bitten Sie daher, sich bei externen Anfragen an den Bereich Kommunikation zu wenden und den weiteren Ablauf zu besprechen.

Dürfen Aufnahmen, die mit verdeckter Kamera gefilmt wurden, veröffentlicht werden?

Grundsätzlich verstößt die Veröffentlichung von heimlich aufgenommenem Bild- oder Tonmaterial gegen den Persönlichkeitsschutz und ist unzulässig.

Im Einzelfall kann jedoch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen, sodass die Bilder gezeigt werden dürfen. Allerdings muss dabei der Persönlichkeitsschutz der Gutachterinnen und Gutachter gewahrt bleiben.

Das bedeutet, dass die Erkennbarkeit der Personen auch für den Bekanntenkreis nicht mehr gegeben sein darf. So werden die Namen nicht genannt und durch sogenanntes Pixeln werden Personen in Filmaufnahmen unkenntlich gemacht.

Heute ist die Arbeit mit verdeckter Kamera ein gängiges Format des Fernsehens, ob beim Schlüsseldienst, in der Arztpraxis oder beim Medizinischen Dienst.

Wie verhalte ich mich als Gutachterin oder Gutachter, wenn ich entdecke, dass bei der Begutachtung unerlaubte Ton- oder Bildaufnahmen gemacht werden?

Wenn Sie entdecken, dass während einer Begutachtung unerlaubt Bild- oder Tonaufnahmen aufgezeichnet werden, unterbrechen Sie die Begutachtung höflich, mit der Bitte das Gerät abzustellen und die bisherigen Aufnahmen zu löschen.

Sollte dies nicht erfolgen, brechen Sie die Begutachtung höflich ab mit der Begründung, dass die notwendige Vertrauensgrundlage nicht mehr gewahrt sei und die Begutachtung zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werde.


Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle. (Dr. Barbara Marnach, Tel. 1196)