Tipps für erfolgreiches Telefonieren
"Dafür bin ich nicht zuständig" – dieser Satz ist ein absolutes Tabu am Telefon. Auch wenn der Anrufer (bspw. Versicherte, Angehörige, Auftraggeber) im falschen Fachbereich gelandet sein sollte, Sie können immer weiterhelfen! Indem Sie an den richtigen Ansprechpartner verbinden, die Grundsätze des Medizinischen Dienstes für erfolgreiches Telefonieren beherzigen und sich die nachfolgenden Tipps durchlesen. Denn häufig haben Anrufer, die sich an den Medizinischen Dienst wenden, ähnliche Anfragen.
Hier geht es zu den häufig telefonisch gestellten Fragen und Antworten
Häufig telefonisch gestellte Fragen und Antworten
zur Beratung und Begutachtung
An Versicherte/Bevollmächtigte
Versicherte haben Anspruch auf die Zurverfügungstellung des vollständigen Gutachtens (Langversion, mit Namen der Gutachterin/des Gutachters). Es bedarf keiner Begründung. Liegt eine Vollmacht vor, gilt das gleiche für Bevollmächtigte.
Die Daten gehören den Versicherten. Es soll ihnen nach dem Willen des Gesetzgebers so einfach wie möglich gemacht werden, an ihre Daten zu gelangen. Die Auskunft hat binnen eines Monats zu erfolgen.
Bitte beachten: Gutachten und andere Unterlagen, die Sozialdaten oder sonstige schützenswerte Daten enthalten, dürfen nach extern nicht per E-Mail versendet werden. E-Mails sind kein sicherer Übertragungsweg.
An Leistungserbringer (z. B. Hausarzt)
Liegt eine Schweigepflichtentbindung der Versicherten vor, darf das Gutachten herausgegeben werden.
Es darf mitgeteilt werden, wenn der Anrufende ausreichend zu identifizieren ist. Fragen Sie dazu verschiedene Daten ab, z. B.
•Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse
•Krankenkasse, KV-Nummer
•Begutachtungsdatum
Sind Sie sich trotz dieser Abfrage unsicher, ob die Person am Telefon berechtigt ist, Auskünfte zu empfangen, können Sie die Auskunft zunächst ablehnen. In diesem Fall bitten Sie den Anrufenden, sein Anliegen schriftlich an uns zu wenden und dabei auch bspw. durch eine Vollmacht nachzuweisen, dass er berechtigt ist, die erbetenen Auskünfte zu erhalten.
Bitte beachten: insbesondere Fragen zu medizinischen und pflegerischen Details sollten nach Möglichkeit nicht am Telefon besprochen werden.
Die Facharztbezeichnung ist kein Geheimnis und sollte auf Anfrage herausgegeben werden. Diese Auskunft dürfen wir nach § 9 Informationsfreiheitsgesetz nur verweigern, wenn die Bekanntgabe der Daten eine Gefährdung der Person mit sich bringen würde. Dies ist in aller Regel nicht der Fall.
Kommunikationsempfehlung:
„Der Medizinische Dienst Nordrhein stellt sicher, dass seine ärztlichen Gutachterinnen und Gutachter umfassend qualifiziert sind: Sie verfügen über ein Medizinstudium, eine abgeschlossene Weiterbildung zum Facharzt und grundsätzlich die Zusatzweiterbildung Sozialmedizin - denn die gutachterliche Tätigkeit erfordert neben einem fundierten medizinischen Wissen auch umfassende Kenntnisse der Gesetzeslage und gängigen Rechtsprechung. Viele unserer Ärztinnen und Ärzte verfügen darüber hinaus über weitere Qualifikationen. Sie sind zur zertifizierten fachlichen Fortbildung verpflichtet und erwerben die hierfür nötigen Fortbildungspunkte.
Darüber hinaus bilden interne Fachexperten die Gutachterinnen und Gutachter kontinuierlich weiter und sorgen dafür, dass ihr Fachwissen auf dem neuesten Stand ist. Sie prüfen regelmäßig, ob die Gutachten korrekt erstellt wurden.“
Alle Dokumente, die auf der Internet-Seite des Medizinischen Dienstes Bund veröffentlicht sind, dürfen herausgegeben werden. Sie dürfen gerne den Link weitergeben.
https://www.mds-ev.de/richtlinienpublikationen/richtliniengrundlagen-der-begutachtung.html
Pflege: Notieren Sie alle relevanten Informationen (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anliegen und Telefonnummer) und stellen einen Rückruf durch die jeweilige Teamleitung Pflege sicher.
Krankenversicherung: Notieren Sie alle relevanten Informationen (s. o.) und stellen einen Rückruf durch die Gutachterin/den Gutachter sicher.
*Über den Inhalt des Telefonates ist von der Gutachterin/dem Gutachter eine Aktennotiz zu fertigen und der Auftragsakte des Gutachtens beizufügen.
Bitte geben Sie eine möglichst konkrete Auskunft. Die Angabe "ist in Bearbeitung" ist nicht ausreichend.
Sollte ein Durchstellen (-1200) aufgrund hoher Auslastung des Service-Centers nicht möglich sein, sichern Sie einen Rückruf zu und informieren das Service-Center per E-Mail (service-center(at)md-nordrhein.de).
Versicherte/Bevollmächtigte können ihren Widerspruch schriftlich (mit Begründung) an die Krankenkasse bzw. Pflegekasse richten. Diese entscheidet, wie mit dem Widerspruch umgegangen wird (ob wir noch einmal beauftragt werden oder die Krankenkasse/Pflegekasse selbst entscheidet).
Der Versicherte wird im Bescheid der Kasse über seine rechtlichen Möglichkeiten informiert. Dazu gehört auch die Aufklärung über den möglichen Klageweg.
Den Auftraggebern werden verschiedene Formulare über unsere Webseite zur Verfügung gestellt. Die Internetadresse lautet:
Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Ein anderer Medizinischer Dienst ist zuständig:
Der Wohnort der Versicherten ist ein Hinweis darauf, welcher Medizinische Dienst beauftragt worden sein könnte. Schauen Sie im Beratungsstellenverzeichnis nach und geben die Telefonnummer des richtigen Medizinischen Dienstes weiter. - Es wurde eine SFB bei der Krankenkasse erstellt.
*Daran denken: Wenn aus der SFB heraus Unterlagen angefordert wurden, ist ein Datensatz im MiMa-System vorhanden. Falls Sie keinen Zugriff haben, sprechen Sie die Kolleginnen und Kollegen aus dem zentralen Unterlagenmanagement an. - Eine andere Institution wie z. B. der TÜV, das Gesundheitsamt, der Rentenversicherungsträger, das Arbeitsamt ist gemeint (weitere Infos zu deren Aufgaben finden Sie hier).
Der Medizinische Dienst Nordrhein ist der Neutralität verpflichtet und empfiehlt keine Leistungserbringer. Sie können darauf verweisen, dass es im Internet viele Informationen gibt oder die Krankenkasse ggf. dazu beraten kann.
Häufig telefonisch gestellte Fragen und Antworten
zum Umgang mit Lob und Kritik
Lob und Kritik (Feedback) wird im Medizinischen Dienst Nordrhein im Team Qualitätsmanagement bearbeitet. Kommen Sie in einem schwierigen Telefonat nicht weiter, stellen Sie gerne an das Team QM durch oder sichern einen Rückruf zu.
Durchstellen: Kurzwahl 1333 (bei Herausgabe der Nummer: 0211 1382 – 333)
Die Kontaktdaten findet man auf unserer Webseite.
Bitte beachten:
- Einige Personen fordern vehement ein, den Vorstand oder den Leitenden Arzt zu sprechen: stellen Sie die Person bitte ins Qualitätsmanagement durch.
- Lässt sich der Anrufer nicht beruhigen und wird beleidigend, darf ein Telefonat beendet werden. "Wir kommen an dieser Stelle nicht weiter. Ich werde das Gespräch jetzt beenden."
Die Teamleitung Pflege-Qualitätsprüfungen des jeweiligen Verbundes kümmert sich um diese Anfragen. Fragen Sie nach dem Standort des Heims/des Pflegedienstes. Notieren Sie alle relevanten Informationen (Name, Anliegen und Telefonnummer) und stellen einen Rückruf durch die zuständige Teamleitung sicher.
Bei einer Beschwerde über Arbeits- und Behandlungsabläufe oder über die Hygiene im Krankenhaus ist es sinnvoll, diese zunächst bei der Klinikleitung vorzubringen. Dort sollten die Umstände vorgetragen werden, um eine Klärung oder Änderung zu erwirken.
Eine weitere Möglichkeit ist es, sich an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. In Nordrhein ist dies das MAGS (Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Soziales des Landes NRW).
Wer für solche Beschwerden zuständig ist, hängt von der jeweiligen Kasse ab. Den richtigen Kontakt finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit.
Häufig telefonisch gestellte Fragen und Antworten
zu Zuständigkeiten außerhalb des Medizinischen Dienstes - Wer macht eigentlich was?
Erstellt arbeits- und verkehrsmedizinische Gutachten und Gutachten zum Arbeitsschutz.
- Erstellt Gutachten und Zeugnisse für Behörden, Gerichte, sonstige Auftraggeber
- Bietet soziale/psychosoziale Beratung an; unterstützt bei Hilfen für ältere, chronisch kranke und behinderte Menschen sowie Suchtkranke und deren Angehörige
- Berät zum Infektionsschutz, Umwelt- und Ortshygiene, Ernährungsberatung, Gesund-heitsförderung durch Öffentlichkeitsarbeit und Projektarbeit, Schwangerenberatung…
- Aufsicht der Heil- und Heilhilfsberufe und Apothekenüberwachung
Hat dieselben Aufgaben wie der Medizinische Dienst, nur für die Versicherten der Bundesknappschaft inklusive Rentenbegutachtungen.
Rentenbegutachtungen sowie Entscheidungen zu Rehabilitationsmaßnahmen, Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Versicherte.
Sie können sich hierzu an eine Begutachtungsstelle für Fahreignungen wenden (z. B. TÜV, DEKRA) oder Fachärztinnen und Fachärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation.
Beziehen pflegebedürftige Menschen Pflegegeld für die häusliche Pflege und erhalten keine Hilfe von einer professionellen Pflegekraft (z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst), sind sie gesetzlich verpflichtet, regelmäßig einen sogenannten "Beratungseinsatz" durchführen zu lassen und der Pflegekasse darüber einen Nachweis zu erbringen.
Der Beratungsbesuch findet in der Häuslichkeit der/des Pflegebedürftigen statt. Ziel ist es, die Qualität in der häuslichen Pflege zu sichern und die Pflegepersonen mit hilfreichen Tipps zu unterstützen. Es können außerdem Maßnahmen empfohlen werden, um die häusliche Situation zu verbessern. Die Ergebnisse des Gesprächs werden in einem Formular festgehalten und von der Beraterin/dem Berater an die Pflegekasse übermittelt.
Die Beratungsbesuche werden von folgenden Stellen durchgeführt:
- Zugelassene Pflegedienste und Sozialstationen
- Unabhängige und anerkannte Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz
Die Versicherten haben die Möglichkeit, sich den Dienstleister für den Beratungsbesuch auszusuchen. Dieser muss eine entsprechende Qualifizierung vorweisen können. Die Pflegekasse kann Auskünfte dazu erteilen, wer den Beratungseinsatz durchführen darf.
In welchem Intervall die Beratung stattfinden muss, hängt vom erteilten Pflegegrad ab (bei Pflegegrad 2 und 3: halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5: vierteljährlich, bei Pflegegrad 1 besteht keine Pflicht zur Inanspruchnahme der Beratungsgespräche).
Die Kosten für den Beratungseinsatz übernimmt die Pflegekasse.